zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 21.01.2004, 2001/09/0222

VwGH vom 21.01.2004, 2001/09/0222

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwältin in 1170 Wien, Hernalser Hauptsraße 116, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/A/7/560/1999/24, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen -

im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer - unter Bedachtnahme auf die aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis übernommenen Spruchteile - der Begehung von sieben Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Il Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am (um 9.30 Uhr) entgegen dem § 3 sieben namentlich näher bezeichnete Ausländer (vier slowakische, zwei polnische und ein bosnischer Staatsangehöriger) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (mit Renovierungsarbeiten) beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG sieben Geldstrafen in Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Tage) verhängt.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer vom weiteren Vorwurf, er habe die unerlaubte Beschäftigung eines namentlich näher bezeichnete kroatischen Staatsangehörigen zu verantworten, im Zweifel freigesprochen und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Gegen diesen Bescheid - erkennbar nur im Umfang der Bestrafung des Beschwerdeführers - richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der ihm angelasteten sieben Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht. Er meint allerdings, er hätte diese Verwaltungsübertretungen nicht verhindern können bzw. die belangte Behörde habe unbegründet gelassen, welche Maßnahmen er zur Vermeidung dieser Verwaltungsübertretungen hätte ergreifen müssen. Weitergehende Kontrollen (als jene am 24. und ) seien nicht zielführend gewesen, weil er nicht damit habe rechnen können, dass das "Subunternehmen" ohne vorherige Kontaktaufnahme mit den Arbeiten beginnen würde.

Bei Ungehorsamsdelikten (wie den vorliegend angelasteten Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) hat der Täter gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten obliegt es, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Gesetzgeber belastet den Täter demnach schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, zweite Auflage 2000, Seite 74, E 107 wiedergegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer lässt bei seinem zur subjektiven Tatseite erstatteten Beschwerdevorbringen unberücksichtigt, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung (vgl. Seite 17 der Bescheidausfertigung) unter anderem den folgenden Sachverhalt - der in tatsächlicher Hinsicht in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird - zugrunde gelegt hat:

"Der ganze, vom Berufungswerber bzw. dem Zeugen M dargestellte Vorgang, dass am 24.10 trotz bereits erfolgter Beauftragung der Firma S auf der Baustelle Nachschau gehalten und 'kein Arbeiter der Firma S angetroffen' worden sei und dann, gewissermaßen plötzlich und unerwartet, ohne dass zuvor Kontakte mit der Firma S zu einer Aufklärung der Vorgänge geführt hätten, am um 09.30 Uhr (Tatzeit) Arbeiter, die im Hinblick auf das Fehlen der entsprechenden Bewilligungen als 'Schwarzarbeiter' im Sinne der geltenden österreichischen Bestimmungen anzusehen waren auf der Baustelle tätig waren, ist nicht nur völlig lebensfremd, sondern widerspricht diese Darstellung auch den in den Niederschriften mit den ausländischen Arbeitern von diesen bereits am (Blatt Zahl 5-11) gemachten Angaben. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sich die Firma Il GmbH der Dienste des Mo bedient hat, um geeignete Arbeiter für diese Arbeiten anzuwerben und dass diese Vorgangsweise bereits bei der Annahme des Auftrages feststand."

Davon ausgehend war der Arbeitseinsatz der Ausländer an der Baustelle für den Beschwerdeführer (bzw. die von ihm vertretene Gesellschaft als Arbeitgeberin) nicht überraschend oder unvorhergesehen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwieweit in W örtlich unkundige Ausländer ohne seine Mitwirkung oder eine in seinem Auftrag handelnde Person die (richtige) Baustelle auffinden und dort sinnvoll tätig werden konnten.

Geht man von dem (oben wiedergegebenen) von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt aus, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden an den Verwaltungsübertretungen glaubhaft zu machen.

Ungeachtet des Umstandes, ob überhaupt ein (slowakisches) "Subunternehmen" die ausländische Arbeitskräfte überlassen hat, oder ob nicht lediglich Arbeitskräfte vermittelt und unmittelbar von dem vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen beschäftigt wurden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Kontrollpflichten des Beschäftigers denen des Überlassers gleich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0123). Zu den Kontrollpflichten des Beschäftigers überlassener Arbeitskräfte hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/09/0005, und das genannte Erkenntnis Zl. 2003/09/0123), dass ein funktionierendes Kontrollsystem vorliegt, wenn etwa bei ineinander greifenden täglichen Identitätsüberprüfungen aller an der Baustelle eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Bauarbeit und auch später hinzukommenden - neu eingesetzten Arbeiter des Beschäftigers gewährleistet ist. Dass er ein solches, wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am