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VwGH vom 29.01.1991, 89/04/0207

VwGH vom 29.01.1991, 89/04/0207

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/04/0208

89/04/0209

89/04/0210

Besprechung in:

ZfV 3/1992, S 233-248;

Betreff

1. N WarenhandelsGmbH & Co KG in X, gegen den Bescheid des LH von Stmk vom , Zl. 04-17 Do 8-88/7, 2. M Fleischindustrie AG in X, gegen den Bescheid des LH von Stmk vom , Zl. 04-17 Zu 3-88/14, 3. M GeschäftsführungsGmbH in X, gegen den Bescheid des LH von Stmk vom , Zl. 04-17 Zu 2-88/9, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. 04-17 Zu 2-88/10, 4. O GmbH in Y, gegen den Bescheid des LH von Stmk vom , Zl. 04-17 To 8-88/7, idF des Berichtigungsbescheides vom , Zl.04-17 To 8-88/8, alle Bescheide betreffend weitere Betriebsstätte

Spruch

Der von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 04-17 Do 8-88/7, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, die drei übrigen angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat die Aufwendungen der Beschwerdeführerinnen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution wie folgt zu ersetzen: Der Erstbeschwerdeführerin S 11.280,--, der Zweitbeschwerdeführerin S 10.710,--, der Drittbeschwerdeführerin S 10.770,--, der Viertbeschwerdeführerin S 10.740,--. Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen.

Begründung

1. Der Verwaltungsgerichtshof entnimmt dem bei ihm im Verfahren zu Zl. 87/06/0132 angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit dem die gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Z vom erhobenen Vorstellungen mehrerer Parteien als unbegründet abgewiesen wurden, unter anderem

a) daß mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom und in dessen Abänderung mit Bescheid derselben Behörde vom die Widmungsbewilligung zur Schaffung der Baustelle 1 hinsichtlich der Grundstücke 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 2 KG Z mit dem zugeordneten Verwendungszweck Einkaufszentrum I und II, eingeschränkt auf den Großhandel, erteilt worden sei, und

b) daß der Gemeinderat der Gemeinde Z mit Bescheid vom den gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen teilweise Folge gegeben und die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom und vom "in einigen Punkten konkretisiert, geändert bzw. ergänzt" habe.

Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom enthält in seiner Begründung weiters unter anderem folgende Ausführungen:

"Der Gemeinderat der Gemeinde Z hat in seiner Sitzung am gemäß § 51 Abs. 7 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127/1974, in der damals geltenden Fassung, die Grundstücke Nr. 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 329/2, alle KG Z, im Gebiet der aufgelassenen Schottergrube, Eigentümer V und VW ausdrücklich als für den zugeordneten Verwendungszweck

Einkaufszentrum I und II, eingeschränkt auf Großhandel, für geeignet erklärt. Die entsprechende Verordnung wurde im Sinne der Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt. Diese Verordnung wurde mit Bescheid vom , GZ.: 03-10 S 5-84/23, genehmigt. Die Verordnung wurde am an der Amtstafel angeschlagen und am abgenommen.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ.: 03-10 S 5-85/34, wurde gemäß § 29 Abs. 10 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 in Verbindung mit § 56 AVG 1950 festgestellt, daß der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z nach rechtlicher und fachlicher Prüfung durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3 und Fachabteilung Ib, infolge Fristablauf mit in der am , sowie vom Gemeinderat beschlossenen und der Steiermärkischen Landesregierung vorgelegten Fassung als genehmigt anzusehen sei.

Die Verordnung über den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z trat mit Ablauf der Kundmachungsfrist (zwei Wochen) folgenden Tag in Kraft. Die Kundmachung erfolgte in der Zeit vom bis ."

Der Verwaltungsgerichtshof entnimmt ferner dem bei ihm unter der Zl. 88/06/0100 angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit dem die gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Z vom erhobenen Vorstellungen mehrerer Parteien als unbegründet abgewiesen wurden, unter anderem

a) daß mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom gemäß den §§ 57 und 62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, in der Fassung des Landesgesetzes

LGBl. Nr. 80/1985, in Verbindung mit dem am in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z, § 51 Abs. 6 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/1985, sowie § 28 der Steiermärkischen Garagenordnung 1979, LGBl. Nr. 27, die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines C & C-Marktes auf den Grundstücken 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 329/2, alle KG Z, unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt worden sei und

b) daß der Gemeinderat der Gemeinde Z mit Bescheid vom den Berufungen keine Folge gegeben habe.

2. Abgestellt auf je eine einzelne nunmehrige Beschwerdeführerin und auf die von ihr jeweils bezeichnete gewerbliche Tätigkeit enthält jeder der vier Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom den im Verwaltungsrechtszug getroffenen Abspruch, daß gemäß § 345 Abs. 9 GewO 1973 in Verbindung mit den §§ 46 Abs. 2 und 15 Z. 1 GewO 1973 festgestellt werde, daß die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung der bezeichneten gewerblichen Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte in der Gemeinde Z, A-Weg 3, nicht vorlägen, weshalb die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte untersagt werde.

Zur Begründung wurde in jedem der vier Bescheide ausgeführt, "daß nur generelle Normen ein Hindernis gegen einen Standort im Sinne des § 15 Z. 1 GewO 1973 begründen". Mit Verordnung der Gemeinde Z vom seien die Grundstücke Nr. 317/1, 318, 321, 322, 325, 326, 329/1 und 329/2 der KG. Z ausdrücklich als für den Verwendungszweck "Einkaufszentrum I und II, eingeschränkt auf den Großhandel" für geeignet erklärt worden. Diese Verordnung werde im Wortlaut des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Z angeführt und sei somit ein Bestandteil dieses Flächenwidmungsplanes. Diesem sei vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Genehmigung nicht versagt worden und er gelte daher nach der Bestimmung des § 29 Abs. 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 als genehmigt. Durch diese generelle Norm seien die genannten Grundstücke, die der angestrebten Gewerbeausübung einer weiteren Betriebsstätte dienten, für den Verwendungszweck "Einkaufszentrum I und II, eingeschränkt auf Großhandel" für geeignet erklärt worden. Durch diese Einschränkung auf den Großhandel sei daher der Betrieb des in der Anzeige der jeweiligen Beschwerdeführerin bezeichneten Gewerbes in uneingeschränkter Form, das auch den Einzelhandel umfasse, in der angestrebten weiteren Betriebsstätte nicht gestattet. Auch die jeweilige Beschwerdeführerin zähle zum Adressatenkreis der in Rede stehenden generellen Norm. Es könne nur die jeweilige Anmeldung Verfahrensgegenstand sein. Sowohl eine Gewerbeanmeldung als auch die Anzeige über die Begründung einer weiteren Betriebsstätte eines Gewerbes seien als Einheit anzusehen. Dieser Grundsatz gelte im Hinblick darauf, daß für die Begründung weiterer Betriebsstätten dieselben Vorschriften gelten wie für die Gewerbeanmeldung (ausgenommen davon sei der Nachweis des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 GewO 1973), auch für die Anzeige betreffend die Begründung weiterer Betriebsstätten. Die Gewerbebehörde könne daher nicht von Amts wegen eine Einschränkung der Anzeige verfügen, um eine Übereinstimmung zwischen dem Flächenwidmungsplan und dem Berechtigungsumfang der weiteren Betriebsstätte eines Gewerbes herbeizuführen. Hinsichtlich der Berufungsausführungen, daß § 15 Z. 1 GewO 1973 nur dort anwendbar sei, wo keine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung notwendig sei, werde ausgeführt, daß eine Verbindung der §§ 15 Z. 1 und 77 Abs. 1 GewO 1973 nicht hergestellt werden könne, weil es sich hiebei um zwei verschiedene rechtliche Themenkreise handle.

Gegen diese vier, an jeweils eine der vier Beschwerdeführerinnen gerichteten Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom richtet sich die vorliegende von den vier Beschwerdeführerinnen gemeinsam eingebrachte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten der vier Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom hat der Verwaltungsgerichtshof die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, einen Handelsregisterauszug auch für die Offene Handelsgesellschaft N Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. (Landesgericht XYZ HRA x) vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde von der Erstbeschwerdeführerin mit Vorlageschriftsatz vom entsprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführerinnen nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellung und auf Unterlassung der Untersagung der Ausübung des jeweiligen Handelsgewerbes verletzt.

Sie tragen in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, mit Schreiben vom sei den Beschwerdeführerinnen eine vorläufige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts seitens der Abteilung Verfassungsdienst im Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Stellungnahme gegeben worden. In dieser Beurteilung des Verfassungsdienstes heiße es wörtlich: "Es ist aber nicht mit letzter Eindeutigkeit ersichtlich, ob der Flächenwidmungsplan den entscheidungsrelevanten Zusatz 'eingeschränkt auf Großhandel' enthält oder nicht. Die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Klärung dieser Frage erscheint daher unumgänglich." Im Sinne dieser Ausführungen wären weitere behördliche Ermittlungsschritte mit anschließender Einräumung des Parteiengehörs zu erwarten gewesen. Die belangte Behörde habe jedoch weitere Ermittlungsschritte unterlassen. Die Beschwerdeführerinnen hätten in der Sache selbst substantiierter Stellung genommen, hätten sie davon ausgehen müssen, daß ihnen kein weiterer Schriftsatz zur Verfügung stehe und die belangte Behörde die laut Verfassungsdienst offene Flächenwidmungsfrage nicht in einem entsprechenden Verfahren klären würde. Das Verfahren sei daher gerade im entscheidenden Punkt mangelhaft.

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin liege insofern ein spezifischer Sachverhalt vor, als die Erstbeschwerdeführerin mit einem anderen Unternehmen aus der M-Gruppe verwechselt worden sei. Es gebe nämlich zwei Gesellschaften ähnlichen Namens, aber unterschiedlicher Rechtsform, nämlich die N Warenhandelsgesellschaft mbH. & Co., eine Offene Handelsgesellschaft, HRA x des Landesgerichtes XYZ, und die Erstbeschwerdeführerin, die N

Warenhandelsgesellschaft mbH. & Co. KG, eine Kommanditgesellschaft, HRA y des Landesgerichtes XYZ.

Die weitere Betriebsstätte sei von der N Warenhandelsgesellschaft mbH. & Co. angemeldet worden, die belangte Behörde habe sich jedoch an die - nicht verfahrensbeteiligte - N Warenhandelsgesellschaft mbH. & Co. KG gewandt. Der angefochtende Bescheid richte sich sohin an eine andere Gesellschaft als der Erstbescheid. Er untersage ihr eine gewerbliche Tätigkeit am Standort, greife also in ihre Rechte ein.

In Ausführung des vorbezeichneten Beschwerdepunktes regen die Beschwerdeführerinnen weiters an, § 15 Z. 1 GewO 1973 als verfassungswidrige dynamische Verweisung bzw. als unzulässige formalgesetzliche Delegation beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Sie führen hiezu aus, die in der genannten Gesetzesstelle enthaltene Verweisung auf andere Rechtsvorschriften verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip) und sei daher offenkundig verfassungswidrig. Anscheinend erstrecke sich diese Verweisung nach ihrer Textfassung auch auf landesrechtliche Normbestände wie das Raumordnungsrecht. Diese Verweisung sei als verfassungsrechtlich striktest verpönte dynamische Verweisung konzipiert. Die Beschwerdeführerinnen hielten aber auch den Rechtszug nicht für verfassungskonform. Auf Grund ihrer Anmeldungen sei ihnen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides des Recht zur Ausübung der angemeldeten gewerblichen Tätigkeit am Standort offengestanden. Es hätte daher im Lichte des Art. 6 EMRK über ihre Berufung ein unabhängiges Tribunal zu entscheiden gehabt.

Unter dem Gesichtspunkt einer einfachgesetzlichen Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführerinnen geltend, daß die Gemeinde Z als zuständige Raumplanungsbehörde

(Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG) den bestehenden N Markt baupolizeilich bewilligt und baupolizeilich kollaudiert habe. Weiters sei aktenkundig ein Schreiben der Gemeinde Z vom , aus dem sich eindeutig ergebe, daß sie als zuständige Raumplanungsbehörde davon ausgehe, daß für das Betriebsgrundstück die Flächenwidmung "EZ. I und II" bestehe, ohne den Zusatz "eingeschränkt auf Großhandel". Bei Vorliegen bescheidmäßiger Erledigungen der für dieses Verfahren aus der Sicht der belangten Behörde maßgeblichen Vorfrage der Flächenwidmung und bei einer nochmaligen diesbezüglichen ausdrücklichen Erklärung der zuständigen Bau- und Raumplanungsbehörde wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, der Vorfragenbeurteilung der zuständigen Behörde zu folgen und die Vorfrage im gleichen Sinn zu lösen. Hingewiesen werde in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. F, der unwiderlegbar nachgewiesen habe, daß letztlich die Flächenwidmung selbstverständlich von der zuständigen Behörde zu interpretieren sei (und nicht von anderen - hier sogar Bundesbehörden).

Die Beschwerdeführerinnen machen weiters durch Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen in anderen Bundesländern geltend, die Bestimmungenn des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 richteten sich lediglich an die "in Landesvollziehung tätig werdenden Landes- oder Gemeindebehörden im Gesetzgebungsbereich der Landesgesetzgebung", nicht aber an Bundesbehörden oder an Behörden bei der Vollziehung bundesgesetzlicher Aufgaben. Aus diesem Grund sei es verfassungsrechtlich völlig verfehlt, bei den Verbotsnormen nach § 15 Z. 1 und § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 auch die Raumordnungsbestimmungen einzubeziehen. Die belangte Behörde hätte daher die Flächenwidmung gar nicht in ihre Beurteilung einbeziehen dürfen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist mit ihrem auf ihre Rechtsstellung als Adressat des von ihr angefochtenen Bescheides abgestellten Beschwerdevorbringen im Recht.

Im Handelsregister des Landes-als Handelsgerichtes XYZ ist in der Abteilung A unter Nr. y folgende Gesellschaft eingetragen:

"N Warenhandelsgesellschaft mbH & Co KG" - X

Hiezu finden sich in der Spalte "Rechtsverhältnisse" folgende Eintragungen:

"Kommanditgesellschaft.

Die Gesellschaft hat am begonnen."

Weiters ist im Handelsregister des Landes-als Handelsgerichtes XYZ in der Abteilung A unter Nr. x folgende

Gesellschaft eingetragen:

"N Warenhandelsgesellschaft mbH. & Co" - ZV

Hiezu findet sich in der Spalte "Rechtsverhältnisse" unter

Nr. 1 folgende inzwischen gelöschte Eintragung:

"Kommanditgesellschaft

Die Gesellschaft hat am begonnen.

Kommanditist ist ..... : Firma 'N

Warenhandelsgesellschaft mbH & Co KG' ....."

Weiters findet sich in der Spalte "Rechtsverhältnisse"

unter Nr. 2 folgende Eintragung:

"Nunmehr Offene Handelsgesellschaft mit Beginn

."

In dem an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gerichteten Anbringen vom zur Erstattung der Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 ist sowohl im Kopf als auch im Text als einschreitende Partei die "N" Warenhandelsgesellschaft mbH & Co bezeichnet. Im Text wurden der Firma folgende Angaben beigefügt: "Rechtsform der Firma:

Kommanditgesellschaft", "Sitz der Firma: ZV". Die Bezeichnung der Rechtsform der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft entsprach dem damaligen Stand der Eintragungen unter Nr. x der Abteilung A des Handelsregisters in der Spalte "Rechtsverhältnisse".

Der Wortlaut des erstbehördlichen Bescheides wurde insbesondere in dessen Spruch auf die Gesellschaft "N Warenhandelsgesellschaft mbH & Co" abgestellt. Von dieser Gesellschaft wurde auch die Berufung ergriffen.

Trotzdem bezieht sich der von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid sowohl im Spruchteil über die Abweisung der Berufung als auch im Spruchteil, der die Neuformulierung des Spruchpunktes 1 enthält, auf die Gesellschaft mit der Firma "N Warenhandelsgesellschaft mbH & Co KG", also auf die Firma der nunmehrigen Erstbeschwerdeführerin. Da diese weder die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 erstattet, noch Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid erhoben hatte, war die belangte Behörde nicht zuständig, der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft gegenüber einen Abspruch mit der Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen und der Untersagung der Tätigkeit im Sinne des § 345 Abs. 9 GewO 1973 zu treffen. Der von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Gemäß § 46 Abs. 1 GewO 1973 ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, eine Gewerbeausübung, auch wenn sie nur kurzfristig oder vorübergehend ist, außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte unzulässig. Nach Abs. 2 darf ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte zulässig (§ 15) und nicht von vornherein durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt worden ist.

Das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren Betriebsstätte wird nach Abs. 3 durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet (§ 345 Abs. 4).

Zufolge § 345 Abs. 9 leg. cit. hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

Gemäß § 15 Z. 1 leg. cit. darf eine gewerbliche Tätigkeit in einem Standort nicht ausgeübt werden, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Entscheidung über das Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften verboten ist.

In Erwiderung des eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 15 Z. 1 GewO 1973 sowie einen Widerspruch des im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtszuges zu Art. 6 MRK behauptenden Beschwerdevorbringens ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. B 1225 - 1228/89-14, zu verweisen. In diesem Erkenntnis kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß einerseits § 15 Z. 1 GewO 1973, insofern diese Bestimmung fremde Rechtsvorschriften, deren Vollzug verfassungsrechtlich einer anderen Autorität überlassen ist, einer - vorläufigen und daher der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommenden - Anwendung durch die Gewerbebehörde eröffnet, weder vom Standpunkt der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung noch von der gebotenen Wahrnehmung seiner Kompetenz durch den jeweils zuständigen Gesetzgeber ein verfassungsrechtliches Hindernis entgegensteht, und andererseits § 345 Abs. 9 GewO 1973 über die Untersagung angezeigter Betätigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensvorschriften - zumindest aus dem Blickwinkel einer Anzeige der Ausübung eines Handelsgewerbes - Art. 6 MRK nicht widerspricht. Auch widerstreite § 15 Z. 1 GewO 1973 weder dem Legalitätsprinzip noch enthalte er eine verfassungswidrige dynamische Verweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes an und sieht sich daher nicht zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt.

Wie auch der Verfassungsgerichtshof schon in dem bereits zitierten Erkenntnis vom unter Hinweis auf die zu der ähnlichen Regelung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan hat, hat die Gewerbebehörde bei Vollzug des § 15 Z. 1 GewO 1973 allfällige Raumordnungsvorschriften nicht zu vollziehen, sondern lediglich im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen. Es steht daher entgegen dem Beschwerdevorbringen einer Berücksichtigung der Raumordnungsvorschriften durch die Gewerbebehörden bei Anwendung des § 15 Z. 1 GewO 1973 kein verfassungsrechtliches Hindernis entgegen.

Die "Rechtsvorschriften", die nach § 15 Z. 1 GewO 1973 zu berücksichtigen sind, können genereller oder individueller Art (Bescheide) sein (vgl. hiezu die hg. Rechtsprechung zu der insofern gleichartigen Bestimmung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 u.a. im hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0047).

Die belangte Behörde stellte sich in den angefochtenen Bescheiden auf den Standpunkt, "daß nur generelle Normen ein Hindernis gegen einen Standort im Sinne des § 15 Z. 1 GewO 1973 begründen". Die sich für die Beschwerdeführerinnen aus raumordnungsrechtlich relevanten Bescheiden ergebende Rechtslage ließ die belangte Behörde unberücksichtigt. Dem vordargestellten Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerinnen kommt daher jedenfalls schon insofern Bedeutung zu, als sie sich darauf berufen, "daß die Gemeinde Z als zuständige Raumplanungsbehörde (Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG) den bestehenden N-Markt baupolizeilich bewilligt und baupolizeilich kollaudiert" habe. Daß einschlägige Bescheide erlassen worden waren, war der belangten Behörde in den Verfahren über die von den Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 erstatteten Anzeigen nach der Lage der Verwaltungsakten bekannt. Die belangte Behörde hätte diese Bescheide bei ihrer im Sachverhaltsbereich vorzunehmenden Prüfung in ihre Erörterungen und Feststellungen einbeziehen müssen. Da sie dies in Verkennung der Rechtslage unterließ, belastete sie schon in Hinsicht darauf die von der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Ergänzend sei festgehalten, daß der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner im Bescheidbeschwerdeverfahren gegebenen Prüfungskompetenz allein schon diese Rechtswidrigkeit aufzugreifen hat, ohne an Stelle der belangten Behörde Ermittlungen und Feststellungen darüber vorzunehmen, welche Bescheide im einzelnen in Ansehung der von den Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsverfahren erstatteten Anzeigen zu berücksichtigen seien und somit auch ohne die Frage der rechtlichen Schlußfolgerungen aus der betreffenden Berücksichtigung für die Erledigung der Anzeigen im Sinne des § 345 (Abs. 8 Z. 2 oder Abs. 9) zu prüfen. Aus dem dargelegten Grund waren die in Rede stehenden Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf

die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Erstbeschwerdeführerin betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.