VwGH vom 18.12.1997, 97/16/0155
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des G E in W, vertreten durch Lattenmayer, Luks und Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Mahlerstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 9-1075/94, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erwarb mit Notariatsakt vom von Alexander Kaspar und Johann Pokora deren Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mbH, wobei die maßgeblichen
Vertragspunkte lauten wie folgt:
"...
Zweitens:
Alexander KASPAR tritt hiemit seinen Geschäftsanteil von S 200.000,-- (in Worten Schilling zweihunderttausend) an der FRENCH CONNECTION Modewarenvertrieb Gesellschaft m.b.H. an Gerhard EPPELEIN, geb. , um den Abtretungspreis von S 1,-- (in Worten Schilling ein) ab.
Johann POKORA tritt hiemit seinen Geschäftsanteil von S 100.000,-- (in Worten Schilling einhunderttausend) an der French Connection Modewarenvertrieb Gesellschaft m.b.H. an Gerhard EPPELEIN, geb. , um den Abtretungspreis von S 1,-- (in Worten: Schilling ein) ab.
...
Viertens:
Der Käufer erwirbt den vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten, die dem abtretenden Gesellschafter der Gesellschaft, sowie den Mitgesellschaftern gegenüber zustehen bzw. obliegen.
Der Käufer erklärt, den Gesellschaftsvertrag in der derzeit geltenden Fassung zu kennen und sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen, ferner den abtretenden Gesellschafter hinsichtlich aller von ihm übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschafterverhältnis ergeben, klag- und schadlos zu halten.
...
Zehntens:
AUFSCHIEBENDE BEDINGUNG:
Bei der Hypobank Tirol haftet ein Firmenkredit in der Höhe von S 2,763,199,-- laut Bilanz 6/1992 aus, für welchen Herr Alexander KASPAR zu 40 % und Herr Johann Pokora zu 20 % persönlich haften. Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist aufschiebend bedingt und tritt erst mit jenem Zeitpunkt in Kraft, in welchem die Hypobank Tirol die Herren Alexander Kaspar und Johann POKORA aus der persönlichen Haftung entläßt. Sollte die Entlassung aus der Haftung nicht bis erfolgt sein, so gilt dieser Vertrag als aufgehoben."
Über Anfrage des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern (im folgenden kurz: Finanzamt) vom betreffend den Vertragspunkt 10 richtete die "Univ. Prof. Dr. K. Holzer und Dkfm. O. Wacha Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft" an das Finanzamt am folgendes Schreiben:
"In Beantwortung Ihres Ergänzungsansuchens vom teilen wir Ihnen mit:
1. Der Kredit bei der Hypobank Tirol, der zum in Höhe von S 3.367.721,-- aushaftete, beträgt mit Stichtag S 2,763.199,-- (entspricht der Zahl in Ihrer zweiten Anfrage vom ). Er ist somit nicht zur Gänze zurückbezahlt.
2. Die Herren Alexander Kaspar und Johann Pokora wurden mit Schreiben der Hypobank Tirol vom aus der persönlichen Haftung zu diesem Kredit entlassen.
3. Ferner übersenden wir Ihnen in der Beilage eine Kopie des Jahresabschlusses 1991."
Über ergänzende Anfrage des Finanzamtes vom , ob der übernehmende Gesellschafter die Haftung des Kredites übernommen habe, antwortete die genannte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft am wie folgt:
"In Beantwortung Ihres Ersuchens um Ergänzung vom übersende ich Ihnen in der Beilage eine Kopie des Kreditvertrages zwischen der French Connection GmbH und der Hypobank Tirol, aus der ersichtlich ist, daß der übernehmende Gesellschafter, Herr Gerhard Eppelein die Haftung für den Kredit übernommen hat."
Diesem Schreiben beigeschlossen war ein Schreiben der Landeshypothekenbank Tirol vom , das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"In Abänderung des Pkt. 23b. des genannten Kreditvertrages wird nunmehr folgendes vereinbart:
Übergabe eines Blankowechsels samt Ausstellungsermächtigung seitens des Kreditnehmers an die Bank zur weiteren Sicherstellung aller bestehenden und künftig entstehenden Forderungen der Bank aus diesem Kreditverhältnis, welcher vom Kreditnehmer als Akzeptant und von Herrn Gerhard EPPELEIN, Kaufmann, geb. , 1190 Wien, Sieveringer Hauptstraße 255, als Wechselbürge unterfertigt wird.
Gleichzeitig werden Herr Alexander KASPAR, Kaufmann, geb., 1190 Wien, Zwillinggasse 1, sowie Herr Hans POKORA, Geschäftsführer, geb. , 1030 Wien, Strohgasse 8/25, aus der Haftung für o.a. Kredit entlassen."
Daraufhin forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG (idF vor der Novelle BGBl. 629/1994) ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 2,763.200,-- Rechtsgebühr an.
Dagegen berief der Beschwerdeführer, vertreten durch die obgenannten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, welche nach Ergehen einer an sie zugestellten abweislichen Berufungsvorentscheidung dagegen auch fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte.
Die belangte Behörde gab der Berufung teilweise Folge (indem sie die Rechtsgebühr nur von dem einem Satz von 60 % entsprechenden Teil des Kreditbetrages bemaß), vertrat aber in der Hauptsache die Auffassung, daß auch jener Kreditbetrag, für den die Veräußerer gehaftet hätten und der vom Beschwerdeführer der Bank gegenüber übernommen worden sei, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
Diesen Bescheid fertigte die belangte Behörde zunächst an den Beschwerdeführer zu Handen der ihn bis dahin vertretenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ab. Die Postsendung gelangte jedoch in der Folge mit der Mitteilung des Postamtes 1090 Wien vom an die belangte Behörde zurück, daß der Adressat verzogen sei.
Daraufhin holte die belangte Behörde eine Auskunft des Handelsgerichtes Wien betreffend die Eintragung der genannten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft im Firmenbuch ein, welche ergab, daß die Firma gelöscht wurde. Daraufhin fertigte die belangte Behörde den Berufungsbescheid an den Beschwerdeführer selbst ab, dem er am zugestellt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbezahlung der Gebühr verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was zunächst das Beschwerdeargument anlangt, der angefochtene Bescheid hätte nicht dem Beschwerdeführer selbst, sondern seinem steuerlichen Vertreter Dkfm. O. Wacha zugestellt werden müssen, ist darauf zu verweisen, daß nach Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten Dkfm. O. Wacha gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und gegenüber der belangten Behörde im Rechtsgebührenverfahren nicht als Vertreter des Beschwerdeführers iSd § 83 BAO bzw. § 9 Abs. 1 ZustG ausgewiesen war. Jene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft aber, die für den Beschwerdeführer bis einschließlich der Erhebung des Antrages gemäß § 276 Abs. 1 BAO aufgetreten ist, existierte nach der von der belangten Behörde eingeholten Firmenbuchauskunft nicht mehr. Die belangte Behörde hat daher frei von Verfahrensfehlern die Zustellung ihres Berufungsbescheides an den Beschwerdeführer persönlich veranlaßt.
Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG (in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 629/1994) betrug beim Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft mbH die Rechtsgebühr 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.
Zum Entgelt zählt nach ständiger hg. Judikatur alles, was der Erwerber zu leisten hat, um den Geschäftsanteil zu erhalten; insbesondere ist auch der Betrag übernommener Schulden als Teil des Entgeltes anzusehen, wenn die Vertragsteile die Übernahme bzw. die Befreiung von Verbindlichkeiten, die eine Entlastung des Verkäufers bewirkt, durch den Käufer ohne Anrechnung auf das Entgelt vereinbart haben (vgl. dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, zweiter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Ergb 15 B zu § 33 TP 21 GebG referierte hg. Rechtsprechung).
Mit Rücksicht auf diese Judikatur und die von der belangten Behörde im Einklang mit den vorliegenden Auskünften getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer habe (in Herbeiführung der aufschiebenden Bedingung des Vertragspunktes 10.) die Haftungsfreistellung der Veräußerer bewirkt, geht die dazu erhobene Behauptung der Beschwerde, es liege nur eine Mutmaßung der belangten Behörde vor, von vornherein ins Leere.
Da mit Rücksicht auf § 17 Abs. 4 GebG auch der Einwand der Beschwerde, der Vertragspunkt 10. habe nur eine Bedingung dargestellt, versagen muß, erweist sich der angefochtene Bescheid in jeder Richtung als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.