VwGH vom 20.03.2002, 2001/09/0214
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom , Zl. 7, 8/10-DOK/01, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zur gegenständlichen Entlassung als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) (gemäß § 117 Gehaltsgesetz idF Art. II Z. 1, BGBl. Nr. 375/1996, Beamter des Post- und Fernmeldewesens) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit (Wirksamkeit der Abspaltung des Unternehmensbereiches Post aus der Post und Telekom Austria AG und dessen Übertragung auf die Österreichische Post AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Direktion Graz beschäftigt. Gemäß § 17 Abs. 1a Z. 1 des Poststrukturgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999 wurde er ex lege mit Inkrafttreten dieser Novelle am der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er hatte in seiner Funktion als Landzusteller bei einem Postamt in zahlreichen Fällen von Postkunden übernommene Geldbeträge verspätet bzw. gar nicht zur Einzahlung gebracht sowie Urkunden unterdrückt.
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen fasste aufgrund der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom am einen Einleitungsbeschluss, der mit weiterem Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom ausgedehnt wurde. Mit Disziplinarerkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe belegt. Auf Grund der dagegen vom Disziplinaranwalt erhobenen Berufung verhängte die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt die Disziplinarstrafe der Entlassung mit Erkenntnis vom .
Die dagegen erhobene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof führte wegen gesetzwidriger Zusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz (das Senatsmitglied AS E war vom Zentralausschuss statt von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten bestellt worden) zur Aufhebung dieses Disziplinarerkenntnisses (Erkenntnis vom , B 314/00).
Nach der Bestellung von AS E durch die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten fasste die Disziplinarkommission erster Instanz in gleicher personeller Zusammensetzung wie im ersten Rechtsgang einen neuen Verhandlungsbeschluss und verhängte mit dem Erkenntnis vom über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe. Auf Grund der von der Disziplinaranwältin erhobenen Berufung (auch der Beschwerdeführer erhob Berufung) verhängte die belangte Behörde wieder die Disziplinarstrafe der Entlassung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 840/01-8, ihre Behandlung ab und trat die bereits für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführte Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Nach dem so formulierten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer im einfachgesetzlich gewährleisteten
"Recht auf ein Verfahren vor der gemäß § 17 Abs. 9 Z 1 PTSG, idF BGBl. I 1999/6 und 161, ab einzurichtenden Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XIII, am Sitze der Österreichischen Post AG, Direktion Graz, wobei der erkennende Senat aus der Österreichischen Post AG zugeteilten Beamten gebildet wurde, die nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 9 Z 3 und 4 leg. cit. zu Mitgliedern der genannten Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner (erst ab gegebenen) gesetzlichen Zuständigkeit bzw. von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 BDG 1979 bestellt wurden,
Recht auf eine Entscheidung durch einen unbefangenen Senat der Disziplinaroberkommission und Recht auf Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG 1979, weil wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung die Strafbarkeit der Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten ausgeschlossen ist,"
verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 99 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2000 ist die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport einzurichten. Die Zuständigkeit der bei diesem Bundesministerium eingerichteten Disziplinaroberkommission war daher zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde die dem Disziplinarerkenntnis zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzungen nicht in Abrede.
1) Der Beschwerdeführer rügt zunächst unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der Disziplinarbehörde erster Instanz auf das Wesentliche zusammengefasst, aus der Entwicklung der Rechtslage ergebe sich, dass die Mitglieder dieser beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtenden Disziplinarkommission durch einen "erst ab dem zu setzenden Rechtsakt" vom Bundesminister für Finanzen hätten bestellt werden müssen.
1.1) Der Beschwerdeführer war bis zum Ablauf des Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV). Mit Inkrafttreten des "Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" (Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) am trat an die Stelle der PTV im Weg der Gesamtrechtsnachfolge die neu errichtete "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" (PTA; vgl. § 1 Abs. 1 und 2 PTSG).
1.2) Hinsichtlich der bei der vormaligen PTV beschäftigten aktiven Beamten traf das Poststrukturgesetz (Stammfassung) folgende Regelung:
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse von Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(2) Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs 1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
..."
1.3) Auf die vormals bei der PTV beschäftigten und auf Grund des § 17 Abs. 1 erster Satz PTSG der PTA zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben somit die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes mit den in § 17 Abs. 1 zweiter Satz PTSG genannten Maßgaben weiterhin Anwendung zu finden.
1.4) Zu diesen - in § 17 Abs. 1 zweiter Satz PTSG verwiesenen - Bestimmungen zählen auch jene des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), über die Bildung und Zusammensetzung der Disziplinarkommissionen. Die einschlägigen §§ 96, 97 und 98 BDG 1979 (§ 96 idF Art I Z. 27 BGBl. I Nr. 61/1997; § 97 idF. Art. I Z. 7 BGBl. Nr. 137/1983, Art. I Z. 28 BGBl. I Nr. 61/1997 und Art. I Z. 24 BGBl. I Nr. 123/1998; § 98 idF. Art. I Z. 8 BGBl. Nr. 137/1983), lauten:
"Organisatorische Bestimmungen Disziplinarbehörden
§ 96. Disziplinarbehörden sind
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1. | die Dienstbehörden, | |||||||||
2. | die Disziplinarkommissionen, | |||||||||
3. | die Disziplinaroberkommission, | |||||||||
4. | die Berufungskommission. | |||||||||
Zuständigkeit |
§ 97. Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,
3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und
4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.
Disziplinarkommissionen
§ 98. (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von dem (den) zuständigen Zentralausschuss (Zentralausschüssen) zu bestellen.
(4) Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Leiter der Zentralstelle keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen."
1.5) Ausgehend von dieser Rechtslage wurde nach dem mit der Aktenlage übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers
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- | der Senatsvorsitzende HR Dr. A mit Verfügung des Bundesministers für Finanzen vom für die Funktionsdauer der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom bis zum ; | |||||||||
- | das weitere Mitglied ADir W mit Verfügung des Bundesministers für Finanzen vom für den Rest der Funktionsdauer der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, das ist bis ; | |||||||||
- | das weitere Mitglied AS E vom Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten für die Funktionsdauer der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom bis zum bestellt. |
1.6) Durch eine rückwirkend per in Kraft gesetzte Novelle zum PTSG (Art. VI BGBl. I Nr. 6/1999, ausgegeben am ; zum Inkrafttreten vgl. § 24 Abs. 2 Z. 2 PTSG idF Art. VI Z. 7 BGBl. I Nr. 6/1999) wurden hinsichtlich jener Beamten, die vormals bei der PTV beschäftigt waren und nunmehr auf die Dauer ihres Dienststandes der PTA oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der PTA hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält (vgl. § 17 Abs. 1 erster Satz PTSG idF Art. VI Z. 1 BGBl. I Nr. 6/1999 = Art. I Z. 32 BGBl. I Nr. 31/1999), zur Dienstleistung zugewiesen sind, vom BDG 1979 abweichende Bestimmungen über die Bildung und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission erlassen. Insbesondere wurde § 17 PTSG um folgenden Abs. 9 erweitert:
"Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1 betreffenden Disziplinarangelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,
2. die Mitglieder des für der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte sein müssen,
3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,
4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuss von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muss, und
5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muss."
Auf Grund dieser Änderung der Rechtslage wurde das Mitglied der Disziplinarkommission AS E (nach vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgreicher Beschwerde (bereits zitiertes Erkenntnis vom , B 314/00) im ersten Rechtsgang) am von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten für den Rest der Funktionsdauer der Disziplinarkommission beim Bundesminister für Finanzen bestellt.
1.7) Durch die bereits vorher genannte Novelle Art. VI BGBl. I Nr. 6/1999 wurde weiters in § 21 PTSG die folgende - ebenfalls mit in Kraft getretene - Übergangsbestimmung aufgenommen (vgl. Art. VI Z. 5 BGBl. I Nr. 6/1999 und zum Inkrafttreten § 24 Abs. 2 Z. 2 PTSG idF Art. VI Z. 7 BGBl. I Nr. 6/1999):
"(2) Am anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen."
Im vorliegenden Fall ist das Disziplinarverfahren mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom bei der Disziplinarkommission anhängig geworden. Die eben zitierte Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 2 PTSG ist auf Disziplinarverfahren nicht anzuwenden, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Dienstrechtsverfahren handelt (so findet auf Disziplinarverfahren nicht das DVG, sondern das AVG Anwendung - vgl. § 105 BDG 1979) und die Dienstbehörden zwar Disziplinarbehörden, diese aber keine Dienstbehörden im Sinne des BDG 1979 sind. Dieses Verständnis wird durch die Erläuterungen (RV 1476 BlgNR 20. GP, 29) bestätigt, die als bisher zuständige Dienstbehörde nur ein Personalamt ("...anhängige Dienstrechtsverfahren: Diese sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstbehörde - dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt ...") nennen.
1.8) Durch die am in Kraft getretene PTSG-Novelle, BGBl. I Nr. 161/1999, wurde den inzwischen eingetretenen gesellschaftsrechtlichen Änderungen hinsichtlich der Beamten insoweit Rechnung getragen, als die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG idF BGBl. I Nr. 6/1999 zugewiesenen Beamten nach ihrer überwiegenden Beschäftigung entweder der österreichischen Post AG oder der Telekom Austria AG auf die Dauer ihres Dienststandes kraft Gesetzes zur Dienstleistung zugewiesen wurden, wobei eine Verwendung bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt wurde (§ 17 Abs. 1a PTSG).
§ 17 Abs. 9 PTSG idF BGBl. I Nr. 6/1999 wurde insoweit an die Bestimmungen des Abs. 1a angepasst, als die Mitglieder des für nach Abs. 1a zugewiesene Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission dem jeweiligen Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen (§ 17 Abs. 9 Z. 2 PTSG).
1.9) Zu der sich daraus ergebenden Konsequenz, dass keine Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz vorliegt, wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/09/0184, Pkt. 1.8, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
2) Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Bestellungsvorgang des von der Gewerkschaft bestellten Senatsmitgliedes der Behörde erster Instanz. Er argumentiert zusammengefasst damit, dass diesem die "Bestellung" von der Dienstbehörde lediglich mit Dienstanweisung zur Kenntnis gebracht worden sei, es hätte aber eines Bescheides bedurft. Dieser Bescheid wäre, weil der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten die Behördeneigenschaft fehle, von der Österreichischen Post AG, Direktion Graz, Personalamt, zu erlassen gewesen. Ein bloßes zur Kenntnis Bringen eines fremden Willensaktes (hier "Bestellung" durch die Gewerkschaft) entspreche der Funktion eines eine Nachricht überbringenden Boten, sei aber kein auf die Erlassung eines eigenen dienstrechtlichen Bescheides gerichteter Willensakt der Dienstbehörde.
Auch diese Rüge ist unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hiezu gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf Punkt 2) des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2001/09/0184.
3) Der Beschwerdeführer behauptet schließlich die mangelnde Bescheidqualität ("absolute Nichtigkeit") der Einleitungsbeschlüsse vom und weil diese Erledigungen "ohne Unterschrift bzw. Beglaubigung ausgefertigt und zugestellt worden seien" und die "Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Ausfertigung" entgegen der Ansicht der belangte Behörde, welche eine solche automationsunterstützte Ausfertigung bloß behaupte, nicht erfüllt seien.
Eine derartige Mangelhaftigkeit wäre im Disziplinarverfahren in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmen.
An der Bescheidqualität dieser Erledigungen bestehen jedoch seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Zweifel. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht "ein Erwägungen zu den konkreten Umständen des Einzelfalles enthaltender Bescheidtext in einem Datenverarbeitungssystem derart gespeichert worden, dass die Ausfertigung des Bescheides mit Hilfe dieser Daten erstellt werden" hätte können, ist eine unbelegte Behauptung, der die - gegenteilige - Behauptung der belangten Behörde, aber insbesondere das äußere Erscheinungsbild der Ausfertigung im Zusammenhang mit dem Erscheinungsbild der Urschrift entgegenstehen.
4) Unter der Überschrift "Nichtigkeit des/r Einleitungsbeschluss/üsse" führt der Beschwerdeführer des Weiteren aus, der diese Beschlüsse erlassende Senat sei unrichtig zusammengesetzt gewesen, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zugestehe. Dass die Einleitungsbeschlüsse in Rechtskraft erwachsen seien, ändere nichts an ihrer "absoluten Nichtigkeit".
Auch diese Rüge ist unberechtigt.
Zu 3) und 4) verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen unter Pkt. 3) und 4) des bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2001/09/0184.
5) Der Beschwerdeführer wendet noch Befangenheit zweier Senatsmitglieder der Disziplinaroberkommission ein, weil diese "gleichzeitig als Beamte der Unternehmenszentrale in leitender Stellung für die Erreichung der Unternehmensziele verantwortlich" seien, wobei die Unternehmensziele "erklärterweise zwecks Kostensenkung im Wesentlichen in einer Personalreduktion" lägen. Damit zeigt er aber keinen Grund auf, nach dem bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung dieser in ihrer Stellung als Mitglieder der Disziplinaroberkommission unabhängigen Senatsmitglieder zu zweifeln.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am