VwGH vom 18.12.1997, 97/16/0151
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1) der E L in L, und
2) des J L in P, beide vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig, Elsner, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien I, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 8239-33a/96, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beiden Beschwerdeführer (als Bestandgeber) hatten gegen ihren Bestandnehmer zu 4 C 383/93y des BG Josefstadt eine Klage mit dem Begehren erhoben, der Beklagte sei schuldig, den Betrieb des von ihm im Bestandobjekt geführten Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 GewO 1973 und das Offenhalten des Geschäftslokales außerhalb der für ein Lebensmittelgeschäft samt Imbißstube jeweils zulässigen Öffnungszeiten zu unterlassen.
Dieses Begehren hatten die Beschwerdeführer (gemäß § 56 Abs. 2 JN) mit S 75.000,-- bewertet und hiefür S 2.640,-- Pauschalgebühr entrichtet.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom schlossen die Streitteile einen Vergleich, in den ein Zusatz zum Mietvertrag vom aufgenommen wurde, dessen Punkt III (Anhebung des Mietzinses) lautet wie folgt:
"Der Mieter verpflichtet sich einen gemäß § 16 Abs. 1 Zif. 5 MRG erhöhten Hauptmietzins von S 85,-- pro m2 (129 m2) ab wertgesichert im Sinne des § 16 Abs. 6 MRG d.s. gesamt (netto) S 10.965,-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Betriebskosten zu bezahlen."
Dafür forderte der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Josefstadt mit Zahlungsauftrag vom gemäß § 18 Abs. 2 GGG restliche Pauschalgebühr im Ausmaß von S 24.400,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von S 100,-- an.
Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde keine Folge, wobei sie die Auffassung vertrat, durch den Vergleich sei der ursprüngliche Wert des Streitgegenstandes erweitert worden, weshalb die Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG auf Basis der zehnfachen Jahresleistung
(S 10.965,-- x 12 x 10) neu zu berechnen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht darauf verletzt, nicht mit der Verpflichtung zur Entrichtung (zusätzlicher) Gerichtsgebühr belegt zu werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie des Gerichtsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Dazu bestimmt Abs. 2 Z. 2 leg. cit. folgende Ausnahme:
"Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."
In erster Linie strebt die Beschwerde die Anwendung der Bewertungsbestimmung des § 16 Z. 1 lit. c GGG an und vermeint, es liege in Gestalt des abgeschlossenen Vergleichspunktes eine Bestandstreitigkeit vor, die mit S 7.950,-- zu bewerten sei.
§ 16 Z. 1 lit. c GGG lautet:
"Die Bemessungsgrundlage beträgt:
1. 7.950,-- S bei ...
c) Bestandstreitigkeiten soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, sowie Streitigkeiten über Räumung- und Besitzstörungsklagen; ..."
Dazu ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall ausschließlich um die rechtliche Qualifikation des Vergleichspunktes III geht, womit die Vergleichsparteien auf unbestimmte Zeit einen Mietzins in Höhe von S 10.965,-- vereinbart haben, zu dessen Bezahlung sich der Beklagte verpflichtete. Somit liegt in der getroffenen Vereinbarung aber die Verpflichtung zur Leistung eines Geldbetrages und daher gerade der in § 16 Z. 1 lit. c GGG ausdrücklich normierte Ausnahmstatbestand vor, dessen Bewertung nach den allgemeinen Regeln der §§ 14 GGG bzw. 58 Abs. 1 JN zu erfolgen hat. Darauf, ob mit dem in Rede stehenden Vergleichstext ein vollstreckbarer Titel geschaffen wurde oder nicht, kommt es hinsichtlich der Erfüllung des Erweiterungstatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG nicht an (vgl. dazu z.B. das von Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 18 Abs. 3 zu § 18 GGG referierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0226 u.a.).
Des weiteren meint die Beschwerde, der streitgegenständliche Vergleich habe eine Abstandnahme der beiden Beschwerdeführer (als Kläger) von ihrem ursprünglichen Unterlassungsbegehren dargestellt und sei dadurch gar keine Änderung in der mit S 75.000,-- bindend vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstandes eingetreten.
Dazu ist darauf zu verweisen, daß gegenüber einem gemäß § 56 Abs. 2 JN vom Kläger bewerteten Unterlassungsbegehren eine vergleichsweise vereinbarte Verpflichtung zur Bezahlung eines bestimmten Mietzinses ein aliud darstellt, welches hinsichtlich seiner Bedeutung als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr nach der im Vergleich übernommenen Verpflichtung zu bewerten ist (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. unter E 25 zu § 18 GGG referierte hg. Rechtsprechung). Diese Bewertung führt aber zur Errechnung einer Summe (nämlich S 10.965,-- x 12 x 10), die den ursprünglichen Wert des Streitgegenstandes erweitert hat. Es kann somit keine Rede davon sein, daß der strittige Vergleichspunkt hinsichtlich seiner Bewertung bereits von jenem Betrag, mit dem die Beschwerdeführer ihr ursprüngliches Unterlassungsbegehren bewertet hatten, erfaßt war.
Schließlich meint die Beschwerde, daß allenfalls nur diejenige Differenz als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfte, um die der Mietzins laut dem in Rede stehenden Vergleichspunkt gegenüber dem früher vereinbarten Zins erhöht worden sei. Auch darin irren die Beschwerdeführer, weil sie übersehen, daß die Frage einer Erweiterung des Klagebegehrens ausgehend vom ursprüngichen Streitwert (das war im vorliegenden Fall das mit S 75.000,-- bewertete Unterlassungsbegehren) zu beurteilen ist und nicht unter Berücksichtigung irgendwelcher anderer Größen, die (wie hier allfällige frühere Mietzinshöhen) für den ursprünglichen Wert des Streitgegenstandes nicht (mit)bestimmend waren.
Somit erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Mit Rücksicht auf die durch die angeführte hg. Judikatur klargestellte und im übrigen auch einfache Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 vwGG gebildeten Senat getroffen werden.