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VwGH 23.05.1996, 92/15/0089

VwGH 23.05.1996, 92/15/0089

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
InvestPrämG §3 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang kann von der ERRICHTUNG einer Betriebsstätte nur gesprochen werden, wenn eine Produktionsstätte iSd § 3 Abs 1 dritter Satz InvestPrämG NEU GESCHAFFEN wird. Bei einer Betriebsstätte, die schon vor dem bestanden hat, kann jedoch keine Rede davon sein, daß erst nach dem begonnen worden ist, diese neu zu schaffen (Hinweis E , 88/14/0138).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der P GmbH in K, vertreten durch DDr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , B 297-4/89, betreffend Rückforderung von Investitionsprämie, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand der Landmaschinenbau ist, errichtete im Jahr 1984 (Baubeginn Jänner 1984, Inbetriebnahme Dezember 1984) im Rahmen der in den Jahren 1984 bis 1987 durchgeführten Gesamterweiterung ihrer Betriebsstätte auch eine Spritzlackieranlage in einem der Hallenzubauten. Für die völlig in die Betriebstätte integrierte Spritzlackieranlage wendete die Beschwerdeführerin insgesamt 1,474.601 S auf. Während vor der Errichtung der Spritzlackieranlage der Großteil der von der Beschwerdeführerin hergestellten Landmaschinen von anderen Unternehmen lackiert wurde, werden diese nunmehr zur Gänze in der erweiterten Betriebsstätte lackiert.

Die Beschwerdeführerin machte für die Spritzlackieranlage eine erhöhte Investitionsprämie iSd § 3 Abs 1 IPrämG von 589.840 S geltend, die von der Abgabenbehörde zunächst gewährt, in der Folge jedoch zurückgefordert wurde.

Strittig ist, ob mit der Spritzlackieranlage eine gewerbliche Betriebsstätte errichtet oder eine bestehende erweitert wurde. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind sich im übrigen einig, daß die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs 1 IPrämG erfüllt sind.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, die im Rahmen der Gesamterweiterung der bereits seit langem bestehenden Betriebsstätte errichtete Spritzlackieranlage sei nicht als Errichtung einer Betriebsstätte iSd § 3 Abs 1 IPrämG anzusehen. Vielmehr sei die Spritzlackieranlage in die bestehende Betriebsstätte völlig integriert. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, daß seit der Errichtung der Spritzlackieranlage die Landmaschinen ohne Zwischenschaltung anderer Unternehmen zur Gänze von der Beschwerdeführerin hergestellt würden. Von der Aufnahme einer neuen Produktion bzw der Herstellung neuer Produkte könne daher keinesfalls die Rede sein, weil stets fertiggestellte Landmaschinen verkauft würden. Die bloß örtliche Verlegung des Lackiervorganges habe überdies weder zu einer Änderung der gelieferten Endprodukte noch zu einem Tarifsprung iSd Zolltarifes geführt.

Demgegenüber meint die Beschwerdeführerin, nach dem Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom , 14 0558/12-IV/14/84, betreffend Richtlinien über die erhöhte Investitionsprämie, AÖFV Nr 198/1984, stehe ihr iSd Abschn 3.2 die erhöhte Investitionsprämie zu, weil mit der Errichtung der Spritzlackieranlage in ihrer Betriebsstätte über die bisherige Produktion hinaus die hergestellten Landmaschinen eine Vorstufe (Lackierung) durchliefen. Ein Tarifsprung sei zur Zuerkennung der erhöhten Investitionsprämie nicht erforderlich. Die Spritzlackieranlage sei von ihrer Funktion her als selbständige Betriebsstätte anzusehen. Von einer Produktionsstätte iSd § 3 Abs 1 dritter Satz IPrämG könne nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte dann gesprochen, wenn eine derartige Produktionsstätte neu geschaffen werde. Hiebei spiele es keine Rolle, wenn eine derartige Produktionsstätte mit einer bereits vorhandenen Baulichkeit im äußerlich erkennbaren Zusammenhang stehe.

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 3 Abs 1 IPrämG idF BGBl Nr 128/1984 erhöht sich die Investitionsprämie für körperliche ungebrauchte Wirtschaftsgüter, die für eine .... Betriebsstätte angeschafft oder hergestellt werden, auf 40 %, sofern diese Wirtschaftsgüter ausschließlich im örtlichen Bereich dieser Betriebsstätte körperlich eingesetzt werden. Voraussetzung ist, daß mit der Errichtung der Betriebsstätte nach dem begonnen wird. Als Betriebsstätten gelten nur gewerbliche oder industrielle Produktionsstätten, .... .

Nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang kann von der ERRICHTUNG einer Betriebsstätte nur gesprochen werden, wenn eine Produktionsstätte iSd § 3 Abs 1 dritter Satz IPrämG NEU GESHCAFFEN wird. Bei einer Betriebsstätte, die schon vor dem bestanden hat, kann jedoch keine Rede davon sein, daß erst nach dem begonnen worden ist, diese neu zu schaffen (vgl das hg Erkenntnis vom , 88/14/0138).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Spritzlackieranlage im Rahmen der Gesamterweiterung der bereits seit langem bestehenden Betriebsstätte errichtet wurde. Damit ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Denn ein Sachverhalt, bei dem in einer BEREITS BESTEHENDEN Betriebsstätte nur eine dem Unternehmensgegenstand entsprechende Ausweitung der Produktion in Form des Durchlaufens einer weiteren Vorstufe (Lackierung) erfolgt, erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der Errichtung einer Betriebsstätte. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf das bereits erwähnte Erkenntnis 88/14/0138 verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof überdies ausgeführt hat, daß auch die Gesetzesmaterialien keine andere Betrachtung gebieten.

Der von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Meinung herangezogene Erlaß des Bundesministers für Finanzen bildet für den Verwaltungsgerichtshof mangels gehöriger Kundmachung keine beachtliche Rechtsquelle und findet die dort im Abschn 3.2 vertretene Ansicht im Gesetz keine Deckung.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Zusatzinformationen


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Normen
InvestPrämG §3 Abs1;
VwRallg;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1996:1992150089.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAE-38963