VwGH vom 20.03.2002, 2001/09/0206
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des N in K, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 127/13-DOK/99, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zur gegenständlichen Entlassung als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) (gemäß § 117 Gehaltsgesetz idF Art. II Z. 1, BGBl. Nr. 375/1996, Beamter des Post- und Fernmeldewesens) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit (Wirksamkeit der Abspaltung des Unternehmensbereiches Post aus der Post und Telekom Austria AG und dessen Übertragung auf die Österreichische Post AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Direktion Graz beschäftigt. Gemäß § 17 Abs. 1a Z. 1 des Poststrukturgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999 wurde er ex lege mit Inkrafttreten dieser Novelle am der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er hatte ua. unter Ausnützung seiner Funktion als Leiter eines Baubezirkes Material zu Lasten der PTV und Arbeitsleistungen von Mitarbeitern während derer Dienstzeit zwecks Herstellung seines privaten Hausbaues verwendet, unberechtigt Telefonanschlüsse unentgeltlich herstellen lassen und überhöhte Regiestundenabrechnungen bestätigt.
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fasste am einen Einleitungsbeschluss und unterbrach das Verfahren gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979. Nach Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens wurde ein Verhandlungsbeschluss vom gefasst und über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wurde die Entlassung des Beschwerdeführers bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1203/00-7, ihre Behandlung ab und trat die bereits für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführte Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Nach dem so formulierten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer im einfachgesetzlich gewährleisteten
"Recht auf ein Verfahren vor der gemäß § 17 Abs. 9 Z 1 PTSG, idF BGBl. I 1999/6 und 161, ab einzurichtenden Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat XIV, am Sitze der Telekom Austria AG, Direktion Graz, wobei der erkennende Senat aus der Telekom Austria AG zugeteilten Beamten gebildet wurde, die nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 9 Z 3 und 4 leg. cit. zu Mitgliedern der genannten Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen bzw. von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 BDG 1979 bestellt wurden",
verletzt.
Die belangten Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 99 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 333/1979 ist die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt einzurichten. Die Zuständigkeit der bei diesem Bundesministerium eingerichteten Disziplinaroberkommission war daher zum Entscheidungszeitpunkt gegeben.
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde die dem Disziplinarerkenntnis zu Grunde liegenden Dienstpflichtverletzungen nicht in Abrede.
1) Der Beschwerdeführer rügt zunächst unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der Disziplinarbehörde erster Instanz (zusammengefasst), aus der Entwicklung der Rechtslage ergebe sich, dass die Mitglieder dieser beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtenden Disziplinarkommission durch einen "erst ab dem zu setzenden Rechtsakt" vom Bundesminister für Finanzen hätten bestellt werden müssen.
1.1) Der Beschwerdeführer war bis zum Ablauf des Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV). Mit Inkrafttreten des "Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" (Poststrukturgesetz - PTSG = Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) am trat an die Stelle der PTV im Weg der Gesamtrechtsnachfolge die neu errichtete "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" (PTA; vgl. § 1 Abs. 1 und 2 PTSG).
1.2) Hinsichtlich der bei der vormaligen PTV beschäftigten aktiven Beamten traf das Poststrukturgesetz (Stammfassung) folgende Regelung:
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse von Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(2) Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs 1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
..."
Die in § 21 PTSG normierten Übergangsbestimmungen lauten:
"Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt."
Zu diesen Übergangsbestimmungen ist allerdings zu beachten, dass auf Grund Art. 91 BGBl Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz) das Bundesministeriengesetz 1986 dergestalt novelliert wurde, dass das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufgelöst wurde. Gemäß Z. 6 leg. cit. wurde die "Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des PTSG eingerichteten Gesellschaften" dem Bundesministerium für Finanzen übertragen. Die Wiedererrichtung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit BGBl. I Nr. 16/2000, wirksam ab hat dagegen auf die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz keine Auswirkung.
1.3) Auf die vormals bei der PTV beschäftigten und auf Grund des § 17 Abs. 1 erster Satz PTSG der PTA zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben somit die jeweils einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes mit den in § 17 Abs. 1 zweiter Satz PTSG genannten Maßgaben weiterhin Anwendung zu finden.
1.4) Zu diesen - in § 17 Abs. 1 zweiter Satz PTSG verwiesenen - Bestimmungen zählen auch jene des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), über die Bildung und Zusammensetzung der Disziplinarkommissionen. Die einschlägigen §§ 96, 97 und 98 BDG 1979 (§ 96 idF Art I Z. 27 BGBl. I Nr. 61/1997; § 97 idF. Art. I Z. 7 BGBl. Nr. 137/1983, Art. I Z. 28 BGBl. I Nr. 61/1997 und Art. I Z. 24 BGBl. I Nr. 123/1998; § 98 idF. Art. I Z. 8 BGBl. Nr. 137/1983), lauten:
"Organisatorische Bestimmungen Disziplinarbehörden
§ 96. Disziplinarbehörden sind
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1. | die Dienstbehörden, | |||||||||
2. | die Disziplinarkommissionen, | |||||||||
3. | die Disziplinaroberkommission, | |||||||||
4. | die Berufungskommission. | |||||||||
Zuständigkeit |
§ 97. Zuständig sind
1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,
2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,
3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und
4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.
Disziplinarkommissionen
§ 98. (1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind vom Leiter der Zentralstelle mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von dem (den) zuständigen Zentralausschuss (Zentralausschüssen) zu bestellen.
(4) Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Leiter der Zentralstelle keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen."
1.5) Ausgehend von dieser Rechtslage wurde nach dem mit der Aktenlage übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers
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- | OR DDr. H zum Stellvertreter des Vorsitzenden mit Verfügung des Bundesministers für Finanzen vom für den Rest der Funktionsdauer der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen bis zum ; | |||||||||
- | das weitere Mitglied HR DI G mit Verfügung des Bundesministers für Finanzen vom für die Funktionsdauer der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, das ist vom bis zum ; | |||||||||
- | das weitere Mitglied ADir Ing. H vom Zentralausschuss der Post- und Fernmeldebediensteten für die Funktionsdauer der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom bis zum bestellt. |
1.6) Durch eine rückwirkend per in Kraft gesetzte Novelle zum PTSG (Art. VI BGBl. I Nr. 6/1999, ausgegeben am ; zum Inkrafttreten vgl. § 24 Abs. 2 Z. 2 PTSG idF Art. VI Z. 7 BGBl. I Nr. 6/1999) wurden hinsichtlich jener Beamten, die vormals bei der PTV beschäftigt waren und nunmehr auf die Dauer ihres Dienststandes der PTA oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes aus der PTA hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25 % hält (vgl. § 17 Abs. 1 erster Satz PTSG idF Art. VI Z. 1 BGBl. I Nr. 6/1999 = Art. I Z. 32 BGBl. I Nr. 31/1999), zur Dienstleistung zugewiesen sind, vom BDG 1979 abweichende Bestimmungen über die Bildung und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission erlassen. Insbesondere wurde § 17 PTSG um folgenden Abs. 9 erweitert:
"Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1 betreffenden Disziplinarangelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim Bundesministerium für Finanzen einzurichtende Disziplinarkommission zuständig ist,
2. die Mitglieder des für der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte sein müssen,
3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,
4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission statt vom Zentralausschuss von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muss, und
5. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinaroberkommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muss."
Auf Grund dieser Änderung der Rechtslage wurde das Mitglied der Disziplinarkommission ADir Ing. H am von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten für den Rest der Funktionsdauer der Disziplinarkommission beim Bundesminister für Finanzen bestellt.
1.7) Durch die bereits vorher genannte Novelle Art. VI BGBl. I Nr. 6/1999 wurde weiters in § 21 PTSG die folgende - ebenfalls mit in Kraft getretene - Übergangsbestimmung aufgenommen (vgl. Art. VI Z. 5 BGBl. I Nr. 6/1999 und zum Inkrafttreten § 24 Abs. 2 Z. 2 PTSG idF Art. VI Z. 7 BGBl. I Nr. 6/1999):
"(2) Am anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen."
Im vorliegenden Fall ist das Disziplinarverfahren mit dem Einlangen einer Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom , wobei in der Folge eine Nachtragsanzeige vom einbezogen wurde, bei der Disziplinarkommission anhängig geworden; die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat über das Disziplinarerkenntnis am Beschluss gefasst.
Einleitend ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass an Stelle der für den gegenständlichen Fall zunächst in erster Instanz zuständigen Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf Grund der Auflösung dieses Bundesministeriums (vgl. oben Pkt. 1.2) nachfolgend die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zuständig wurde.
Die eben zitierte Übergangsbestimmung des § 21 Abs. 2 PTSG ist auf Disziplinarverfahren nicht anzuwenden, weil es sich bei einem Disziplinarverfahren nicht um ein Dienstrechtsverfahren handelt (so findet auf Disziplinarverfahren nicht das DVG, sondern das AVG Anwendung - vgl. § 105 BDG 1979) und die Dienstbehörden zwar Disziplinarbehörden, diese aber keine Dienstbehörden im Sinne des BDG 1979 sind. Dieses Verständnis wird durch die Erläuterungen (RV 1476 BlgNR 20. GP, 29) bestätigt, die als bisher zuständige Dienstbehörde nur ein Personalamt ("...anhängige Dienstrechtsverfahren: Diese sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstbehörde - dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt ...") nennen.
1.8) Durch § 17 Abs. 1a der am in Kraft getretenen PTSG-Novelle, BGBl. I Nr. 161/1999, wurde den inzwischen eingetretenen gesellschaftsrechtlichen Änderungen hinsichtlich der Beamten insoweit Rechnung getragen, als die gemäß § 17 Abs. 1 PTSG idF BGBl. I Nr. 6/1999 zugewiesenen Beamten nach ihrer überwiegenden Beschäftigung der österreichischen Post AG bzw. Telekom Austria AG auf die Dauer ihres Dienststandes kraft Gesetzes zur Dienstleistung zugewiesen wurden, wobei eine Verwendung bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich für zulässig erklärt wurde (§ 17 Abs. 1a PTSG).
§ 17 Abs. 9 PTSG idF BGBl. I Nr. 6/1999 wurde insoweit an die Bestimmungen des Abs. 1a angepasst, als die Mitglieder des für nach Abs. 1a zugewiesene Beamte zuständigen Senates der Disziplinarkommission dem jeweiligen Unternehmen zugewiesene Beamte sein müssen (§ 17 Abs. 9 Z. 2 PTSG).
1.9) Zu der sich daraus ergebenden Konsequenz, dass keine Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz vorliegt, wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/09/0184, Pkt. 1.8), gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
2) Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Bestellungsvorgang des von der Gewerkschaft bestellten Senatsmitgliedes der Behörde erster Instanz. Er argumentiert zusammengefasst damit, dass es nach der am durch den Vorsitzenden der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten erfolgten "Bestellung" dieses Mitgliedes eines dienstrechtlichen Bescheides der Dienstbehörde bedurft. Dieser Bescheid wäre, weil der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten die Behördeneigenschaft fehle, von der Österreichischen Post AG, Direktion Graz, Personalamt, zu erlassen gewesen. Die Erlassung eines solchen Bescheides sei für den Beschwerdeführer "nicht nachvollziehbar".
Auch diese Rüge ist unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof verweist auch hiezu gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf Pkt. 2) des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2001/09/0184.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am