VwGH vom 27.09.1995, 92/15/0080
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , B 16-4/91, betreffend Mietzinsbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftiger Entscheidung der Gemeinde Graz vom war nach § 18 und 19 MRG die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses für die Dauer vom bis für die vom Beschwerdeführer, der im Oktober 1988 sein Studium begann, am befristet gemietete (Ausbildungsmietvertrag), revitalisierte und 32,48 m2 große Wohnung, von monatlich 222,09 S je m2 als zulässig erklärt worden.
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Mietzinsbeihilfe nach § 106a EStG 1972 bzw § 107 EStG 1988 zu gewähren ist.
Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf die eben erwähnten Bestimmungen sowie das hg Erkenntnis vom , 89/14/0203, die Ansicht, die zulässige Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses bereits vor Abschluß des Mietvertrages führe keineswegs zur Gewährung von Mietzinsbeihilfe, weil das Tatbestandsmerkmal der Erhöhung des Hauptmietzinses bereits während des aufrechten Mietverhältnisses erfüllt sein müsse.
Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, der Gesetzgeber habe mit dem Einkommensteuergesetz 1988 insofern eine Änderung der Rechtslage bewirken wollen, als es sich bei der Mietzinsbeihilfe unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung "um eine aus sozialpolitischen Gründen gewährte Beihilfe für einkommensschwache Bevölkerungsgruppen" handle.
Mietzinsbeihilfe sei somit unabhängig davon zu gewähren, ob der Hauptmietzins bereits vor Abschluß des Mietvertrages oder während des aufrechten Mietverhältnisses erhöht worden sei. Eine andere Auslegung würde jene einkommensschwachen Personen eklatant benachteiligen, die noch keine Wohnung innehätten.
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach dem ablehnenden Beschluß vom , B 410/91-3, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 106a EStG 1972 in der zuletzt gültigen Fassung sind die Mehraufwendungen, falls der Hauptmietzins eines unbeschränkt steuerpflichtigen Mieters in bestimmter Weise erhöht wird, auf Antrag des Mieters als außergewöhnliche Belastung nach § 34 zu berücksichtigen.
Nach § 107 EStG 1988 werden Erhöhungen des Hauptmietzinses auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters unter näher geregelten Umständen als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt.
Entscheidendes Tatbestandsmerkmal zur Gewährung von Mietzinsbeihilfe ist somit die Erhöhung des Hauptmietzinses während des aufrechten Mietverhältnisses. Von einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales mit dem Einkommensteuergesetz 1988 kann keine Rede sein. Die entscheidungswesentliche Bestimmung wurde nur straffer und damit übersichtlicher gefaßt (vgl das hg Erkenntnis vom , 94/13/0271, 0272, in dem auf das bereits von der belangten Behörde zitierte hg Erkenntnis vom hingewiesen wurde). Die Anmietung einer Wohnung, deren Hauptmietzins schon früher erhöht worden ist, führt keineswegs zu einer außergewöhnlichen Belastung. In einem solchen Fall steht es dem Mieter frei, den Mietvertrag nicht abzuschließen. Hiebei kommt es im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers nicht darauf an, daß jene einkommensschwachen Personen eklatant benachteiligt würden, die noch keine Wohnung innehätten. Es steht dem Gesetzgeber nämlich frei, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß einkommensschwache Mieter ein Mietverhältnis nur deswegen aufgeben müßten, weil der Hauptmietzins auf Grund einer gesetzlichen Regelung erhöht wird. Es kann dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Erwähnung des § 34 EStG 1988 im § 107 EStG 1988 jedoch nicht unterstellt werden, er hätte auch die Anmietung einer teuren Wohnung durch Gewährung von Beihilfe ermöglichen wollen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl Nr 416/1994.