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VwGH vom 27.03.1990, 89/04/0182

VwGH vom 27.03.1990, 89/04/0182

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom , Zl. IIa-19.948/10, betreffend Übertretung des Berufsausbildungsgesetzes

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom - das auf Grund eines gegen eine Strafverfügung dieser Behörde vom erfolgten Einspruches des Beschwerdeführers erging - wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N-GesmbH mit dem Sitz in X Nr. 51 zu verantworten, daß der mit dem Lehrling, B, geb. am , im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger, am abgeschlossene Lehrvertrag erst am und somit wesentlich verspätet, bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet worden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 32 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz."

Hiefür wurde über den Beschwerdeführer "gemäß § 32 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz i.V.m. § 9 VStG" eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 1 1/2 Tage) verhängt. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten geblieben. Er habe in seinem Einspruch vom die verspätete Anmeldung des Lehrvertrages bei der Lehrlingsstelle auf ein Versehen des Büros zurückgeführt. Dies werde ihm grundsätzlich geglaubt, der vorgebrachte Einwand sei jedoch nicht geeignet, ihn gänzlich zu entlasten. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der in Rede stehenden Gesellschaft sei er für die ordnungsgemäße Anmeldung des Lehrvertrages verantwortlich und hätte sich daher auch entsprechend darum kümmern müssen.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 24 VStG 1950 keine Folge.

Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/04/0237, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wurde hiezu dargelegt, § 32 Abs. 1 lit. a Berufsausbildungsgesetz stelle ausschließlich die Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung eines Lehrvertrages - d. i. gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses - unter Strafsanktion, woraus sich aber auch der Tatzeitpunkt ergebe, wogegen eine darüber hinaus fortdauernde Nichtanmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung nicht unter die Strafsanktion dieser Bestimmung falle. Die belangte Behörde habe diese Rechtslage verkannt, weil sie - durch unveränderte Übernahme des Spruches des Straferkenntnisses der Erstbehörde - dem Beschwerdeführer zur Last gelegt habe, daß der am abgeschlossene Lehrvertrag "erst am und somit wesentlich verspätet" bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet worden sei. Aus dem objektiven Spruchwortlaut ergebe sich somit, daß die belangte Behörde den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum bis zur Anmeldung des Lehrvertrages am als Deliktszeitraum zum Inhalt ihres verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurfes erhoben habe.

Mit dem nunmehr ergangenen Ersatzbescheid vom sprach der Landeshauptmann von Tirol über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das bezeichnete erstbehördliche Straferkenntnis dahin ab, daß sie mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, als der erste Satz des Spruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N-GesmbH mit dem Sitz in X Nr. 31 zu verantworten, daß der zwischen der N-GesmbH (Lehrberechtigte) und dem Lehrling B, geb. am , im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger, am abgeschlossene Lehrvertrag erst am und somit nicht rechtzeitig, nämlich binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses am , somit spätestens bis , bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung angemeldet worden ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u. a. vor, die belangte Behörde habe es neuerlich unterlassen, den Tatzeitpunkt im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 entsprechend zu konkretisieren, weiters, daß seine von der belangten Behörde angenommene Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 nicht gegeben sei und schließlich, daß insbesondere auch im Hinblick auf die unbestimmte Bezeichnung des Tatzeitpunktes Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da insbesondere auch die dem erstbehördlichen Straferkenntnis vom vorangegangene Strafverfügung sowie das Straferkenntnis selbst einen unrichtigen Tatzeitraum enthalten hätten, der aber nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr berichtigt werden könne. Des weiteren enthält die Beschwerde Darlegungen zur Frage der Strafbemessung.

Die Beschwerde erweist sich schon im Hinblick auf folgende Überlegungen im Ergebnis als begründet.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Nach Abs. 2 beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt an.

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG 1950 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Nach der Aktenlage machte die Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol der Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Schreiben vom Mitteilung über die verspätete Eintragung des Lehrvertrages, wobei als Beginn des Lehrverhältnisses der und als Anmeldungsdatum der angeführt wurde. Daraufhin erging die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom , in der gegen den Beschwerdeführer der bereits bei Darstellung des Spruchinhaltes des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführte Vorwurf erhoben wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer die Nichtanmeldung des am abgeschlossenen Lehrvertrages bis spätestens zur Last gelegt. Mit dem angeführten Endzeitpunkt ist aber entsprechend den Darlegungen im vorangeführten hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/04/0237, auch die nach § 32 Abs. 1 lit. a Berufsausbildungsgesetz i.V.m. § 20 Abs. 1 leg. cit. zu beurteilende Tat im Falle des Zutreffens des Tatvorwurfes der belangten Behörde als abgeschlossen anzusehen, da eine darüber hinaus fortdauernde Nichtanmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung nicht unter die Strafsanktion dieser Bestimmungen fällt.

Im Hinblick darauf endete aber die hier in Betracht kommende sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 mit . Da innerhalb dieser Frist im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Delikt keine behördliche Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 erfolgte - die vorbezeichnete Strafverfügung erging nach der Aktenlage erst am -, war in Ansehung des hier in Rede stehenden Strafvorwurfes Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG 1950 eingetreten.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den verzeichneten Stempelgebührenmehraufwand für nicht erforderliche Beilagen des Beschwerdeschriftsatzes.