VwGH vom 09.11.2000, 97/16/0073

VwGH vom 09.11.2000, 97/16/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der M Gesellschaft m. b.H. in B, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA 13-7/M-270/2/1/96, betreffend Ausstellung von Ursprungserklärungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellt in Österreich einen Brotaufstrich "Milky Way Bread Spread" "hell" und "dunkel" der HS-Position 18,06 her. Im Rahmen eines vom Zollamt Klingenbach bewilligten passiven Veredelungsverkehrs (§ 90 ZollG 1988) werden die Brotaufstrich-Massen in Ungarn in Gläser gefüllt, verschlossen, etikettiert, in Umkartons geschlichtet, diese in Schrinzfolie verschweißt, auf Paletten geschlichtet und mit Stretchfolie auf der Palette befestigt.

Über Ersuchen der belgischen und der deutschen Zollverwaltung führte das Hauptzollamt Wien am eine Prüfung der Ursprungserklärungen auf den von der Beschwerdeführerin ausgestellten Exportrechnungen D 128, D 129, D 130, D 131, D 135, D 136 vom , D 140, D 141 vom , D 145, D 146 vom , D 148, D 149 vom , B 11 vom und B 12 vom durch.

Im Prüfungsbericht wird dazu ausgeführt, von der Beschwerdeführerin würden außer der Aufstrichmasse die Schraubdeckel, die Sticker für die Umkartons, die Schrinz/Stretchfolie, der Klebstoff für Deckel und Etiketten, Trickeinlage sowie Klarsichtfenster im Rahmen der passiven Veredelung beigestellt. Die in Ungarn zur Abfüllung verwendeten Gläser würden von der Beschwerdeführerin in Deutschland angekauft und direkt nach Ungarn geliefert, wobei die Verarbeitung der Gläser in Ungarn im Rahmen einer aktiven Veredelung erfolge. Die über die Gläser vorgelegten Ankaufsrechnungen hätten jeweils eine Ursprungserklärung für den "präferenzberechtigten Warenverkehr mit Österreich" aufgewiesen. Als Ursprungsland sei die "Bundesrepublik Deutschland" bzw "EWG" erklärt worden. Da die Lieferung der Gläser direkt nach Ungarn erfolgt sei, seien diese Ursprungserklärungen für den präferenzbegünstigten Warenverkehr zwischen der EG und Ungarn nicht gültig. Die passive Veredelung sei in Ungarn durch das Trockenmilchwerk Csorna durchgeführt worden. An ungarischen Materialien würden Kartons und Etiketten verwendet.

Am sei die Wiedereinfuhr der (sodann) mit den Rechnungen Nr. D 131, D 136, D 140, D 141, D 145, D 146, D 148 und D 149 nach Deutschland exportierten Milky Way Bread Spread Masse erfolgt. Bei der Rückbringung nach Österreich seien vom Trockenmilchwerk Csorna keine Ursprungsnachweise ausgestellt worden. Von diesem Unternehmen sei anlässlich der Rückbringung der veredelten Ware jeweils eine Pro-Forma-Rechnung ausgestellt worden, aus der die verwendeten Mengen an Vormerkwaren sowie die in Ungarn erzielte Wertschöpfung (Lohnarbeit, Gläser aus der EG, ungarische Kartons und Etiketten) ersichtlich sei. Nach Auffassung des Prüfungsorgans seien die aus Deutschland direkt nach Ungarn gelieferten Gläser als drittländisches Vormaterial anzusehen. Die in Ungarn erzielte Wertschöpfung habe somit 16,43 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware betragen. Die Bedingungen für die Ausstellung von Ursprungserklärungen anlässlich des Exports der Fertigware in die Bundesrepublik Deutschland seien daher nicht eingehalten worden. Die Ursprungserklärungen auf den zuletzt genannten Rechnungen seien daher zu Unrecht ausgestellt worden. Die Ursprungserklärungen auf den Exportrechnungen D 128, D 129, D 130 und D 135 vom seien ebenfalls zu Unrecht ausgestellt worden, weil die Lieferungen direkt von Csorna nach Deutschland erfolgt sei.

Weiters wurde im Prüfungsbericht hinsichtlich der Exportrechnungen B 11 und B 12 über Lieferungen nach Belgien festgestellt, die Wertschöpfung in Ungarn habe 20,86 % des Ab-Werk-Preises betragen. Die Ursprungserklärungen auf diesen Rechnungen seien demnach ebenfalls zu Unrecht ausgestellt worden.

Auf einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin erließ das Hauptzollamt Wien am einen dem Prüfungsbericht entsprechenden Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass die in den oben angeführten Exportrechnungen enthaltenen Ursprungserklärungen materiell zu Unrecht ausgestellt worden seien.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, die in Ungarn zur Abfüllung verwendeten Gläser seien von der Beschwerdeführerin von der Oberland Glas AG in Deutschland angekauft und direkt nach Ungarn geliefert worden. Die vorgelegten Ankaufsrechnungen würden Ursprungserklärungen für das Ursprungsland "Europäische Gemeinschaft EWG" aufweisen. Die Richtigkeit dieser Ursprungserklärung und die Nämlichkeit der verwendeten Gläser lasse sich auch leicht am Produkt selbst dadurch feststellen, dass auf jedem Glas im Boden eine Prägung in der Form eines "o" in einem Kreis angebracht sei. Diese Prägung weise das Glas als Produkt der Oberland Glas AG aus. Es stehe daher fest, dass die verwendeten Gläser aus der Bundesrepublik Deutschland stammten und es sich damit um Waren mit EG- bzw EWR-Ursprung handelte.

Die Abgabenbehörde verkenne einerseits, dass Art 11 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (in der Folge EWR-Protokoll) ein Nebeneinander zwischen FHA- und EWR-Bestimmungen nicht ausschließe, sondern lediglich primär die (weitere) Anwendbarkeit der Bestimmungen der Protokolle Nr. 2 und 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom (in der Folge: FHA) regle. Dies sei hinsichtlich des Preisausgleichssystems verständlich, da anderenfalls mangels Inkrafttreten von Preisausgleichssystemen gemäß EWR-Abkommen für bestimmte landwirtschaftliche Produkte keinerlei Preisausgleichssysteme in Geltung stünden. Weiters werde verkannt, dass hinsichtlich der gegenständlichen Waren durchaus unterschiedliche Rechtsquellen auch kumuliert zur Anwendung kommen könnten. Insbesondere sei der Ursprung der zur Abfüllung verwendeten Gläser nach dem EWR-Abkommen zu beurteilen.

Gemäß Art 11 FHA-Protokoll Nr. 3 seien Be- oder Verarbeitungen außerhalb einer Vertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden könne, dass die wiedereingeführte Ware durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden seien und die gemäß diesem Artikel außerhalb der betreffenden Vertragspartei erzielte Wertsteigerung 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für die letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht werde. Die aus dem EWR stammenden Gläser seien nicht als drittländische Vormaterialien anzusehen. Die als Vormaterialien verwendeten Gläser seien Waren der Position 7010 Kombinierte Nomenklatur und daher Waren, auf die das EWR-Abkommen und damit auch das EWR-Protokoll Nr. 4 gemäß Art 8 Abs 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen Anwendung finde. Das habe zur Konsequenz, dass die Gläser gemäß Art 11 EWR-Protokoll Nr. 4 grundsätzlich ohne Verlust des EWR-Ursprungs aus dem Gebiet des EWR aus- und nach einer Be-/Verarbeitung wieder in das Gebiet des EWR eingeführt werden dürfen.

Die Wiedereinfuhr in eine andere EWR-Vertragspartei als diejenige, aus der das Vormaterial (Gläser) ausgeführt wurden, entspreche dem ausdrücklichen Wortlaut des Art 11 EWR-Protokoll. Die Ursprungseigenschaft werde durch Be- oder Verarbeitungen nicht berührt, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend in den EWR wiedereingeführten Vormaterialien durchgeführt werden. Die 10%-Regel sei jedenfalls eingehalten worden, weil die Gläser aus Deutschland stammten. Die Gläser hätten gemäß dem EWR-Protokoll Nr. 4 aus Deutschland vor der Wiedereinfuhr nach Österreich direkt nach Ungarn verbracht werden dürfen, während der Brotaufstrich aus Österreich nur direkt nach Ungarn und sodann wieder zurück nach Österreich verbracht werden durfte.

Hilfsweise werde geltend gemacht, dass selbst bei der alleinigen Anwendung des Art 11 FHA-Protokoll Nr 3 von einer Einhaltung der 10 %-Regelung auszugehen wäre. Denn in diesem Fall wäre die weitergehende Lockerung des Territorialitätsgrundsatzes gemäß dem EWR-Protokoll Nr. 4 (Ausfuhr aus dem Gebiet des EWR und Wiedereinfuhr in das Gebiet des EWR) analog anzuwenden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass Art 2 EWR-Protokoll Nr. 3 den Grundsatz des Preisausgleichs bei Waren der Tabelle I festlege. Gemäß Art 3 Abs 1 dieses Protokolls 3 habe der Preisausgleich nach einem eigenen System zu erfolgen. Die Bestimmungen des Art. 3 Abs 3 und der Art 4 bis 9 würden dieses System näher ausführen und hiezu auf die entsprechenden Anlagen 3 bis 7 dieses Protokolls verweisen. Die erforderlichen Bestimmungen dieser Anlagen seien jedoch wegen Uneinigkeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens nicht beschlossen worden, sodass auch das besondere Preisausgleichssystem keine Geltung erlangt habe. Auf Grund des Art 11 des EWR-Protokolls Nr. 3 seien ausnahmslos die Bestimmungen der FHA-Protokolle Nr 2 und 3 zu beachten. Die Ursprungsregeln des bilateralen Abkommens seien anders und teilweise strenger gefasst als jene des EWR-Abkommens. Gemäß Art 2 Abs 1 Z 2 Buchstabe b) lit. i des FHA-Protokolls Nr 3 finde dieses Abkommen auf Waren Anwendung, die als Ursprungszeugnisse Österreichs gelten. Das sind Erzeugnisse, die in Österreich unter Verwendung von dort nicht vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien hergestellt worden seien, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Österreich iSd Art 4 FHA in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Die betreffende Ware verliere ihre bereits erworbene Ursprungseigenschaft bei einer Be- oder Verarbeitung außerhalb Österreichs nicht, sofern die zur Be- oder Verarbeitung ausgeführte Ware wieder nach Österreich eingeführt wird und die außerhalb Österreichs insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreite. Da die bei der Abfüllung verwendeten Gläser deutsche Erzeugnisse gewesen seien und von der Bundesrepublik Deutschland direkt nach Ungarn ausgeführt worden seien, sei der Wert dieser Gläser der in Ungarn erzielten Wertsteigerung hinzuzurechnen gewesen.

Die Sendungen der Rechnungen Nr. D 128, D 129, D 130 und D 135 seien von Ungarn direkt nach Deutschland verbracht worden. Dadurch sei der Erwerb der Ursprungseigenschaft in Österreich unterbrochen worden. Die Ausstellung der Ursprungserklärungen sei daher zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich der übrigen in Rede stehenden Sendungen sei jeweils eine Wertsteigerung in Ungarn von mehr als 10 v.H. erzielt worden, sodass auch die Ausstellung dieser Ursprungserklärungen zu Unrecht erfolgt sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, dass festgestellt werde, dass die überprüften Ursprungserklärungen zu Recht ausgestellt worden seien.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wesentlicher Zweck eines Abkommens zur Begründung einer Freihandelszone, deren Partner - zum Unterschied von einer Zollunion, etwa der EWG - keinen gemeinsamen Außerzolltarif haben, ist die Bestimmung des Warenursprungs, insbesondere die des Ursprungs von Waren, die nicht vollständig in der Zone erzeugt worden sind. In Freihandelszonen - wie dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - sind komplizierte Ursprungsregeln notwendig, nach denen bei der Einfuhr Waren mit Ursprung aus den Mitgliedsstaaten von denjenigen aus Drittländern unterschieden werden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 89/16/0045, Slg. Nr. 6417/F).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (in der Folge: EWRA), BGBl Nr. 909/1993, wird der freie Warenverkehr nach Maßgabe dieses Abkommens verwirklicht. Nach Artikel 9 Abs. 1 EWRA sind die Ursprungsregeln in Protokoll 4 zu diesem Abkommen niedergelegt.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Anlagen 3 bis 7 des EWRA-Protokolls Nr. 3 von den Vertragsparteien nicht beschlossen worden seien. Die belangte Behörde folgerte daraus, dass das in diesem Protokoll vorgesehene besondere Preisausgleichssystem keine Geltung erlangt habe; es seien daher die Bestimmungen der entsprechenden Protokolle zum FHA zu beachten. Mit dieser Auffassung wird von der belangten Behörde aber verkannt, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen im Sinne des EWRA-Protokolls Nr. 3 (Erhebung beweglicher Teilbeträge bei der Einfuhr und Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr), sondern vielmehr die Ausstellung von Ursprungserklärungen ist. Die Rechtmäßigkeit der Ausstellung der in Rede stehenden Ursprungserklärungen ist aber an Hand der Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zum EWRA zu prüfen.

Nach Artikel 11 Abs. 1 des EWRA-Protokolls Nr. 4 wird der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II durch Be- oder Verarbeitungen nicht abgebrochen, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, sofern:

a) die genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr aus dem EWR eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht und


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
i)
die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind; und
ii) die gemäß diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v.H. des ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.
Nach Abs. 3 der bezeichneten Protokollstelle bedeutet der in Abs 1 gebrauchte Begriff "insgesamt erzielte Wertsteigerung" alle außerhalb des EWR anfallenden Kosten einschließlich des gesamten Werts der dort hinzugefügten Vormaterialien.
Im Beschwerdefall wurden die für die Befüllung im Drittland Ungarn verwendeten Gläser unbestrittenermaßen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und vom Hersteller nach Ungarn geliefert. Diese Vormaterialien wurden somit - ebenso wie Spread Masse - vollständig im Gebiet des EWR hergestellt. Aus dem Prüfungsbericht ist zu ersehen, dass sowohl hinsichtlich der in die Bundesrepublik Deutschland als auch hinsichtlich der nach Belgien ausgeführten Waren die in Ungarn vorgenommene Wertsteigerung, wenn die Gläser nicht miteinberechnet werden, 10 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht überschritten hat. Daraus folgt aber, dass der Erwerb der Ursprungseigenschaft der gegenständlichen Waren durch die Bearbeitung in Ungarn im Sinne des Artikel 11 Abs. 1 lit. b sublit. ii) EWRA-Protokoll. Nr. 4 nicht abgebrochen worden ist (vgl. Territorialitätsprinzip in den präferentiellen Ursprungsregeln von Ernst-Udo Bachmann in Management mit Zollpräferenzen, Hrsg. Wolffgang, 1998, S 81f). Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG abzusehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am