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VwGH vom 12.11.1997, 97/16/0063

VwGH vom 12.11.1997, 97/16/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des HL in L, vertreten durch Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 60.631-6/96, betreffend Rechtsgebühr und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem Jagdpachtvertrag vom pachtete der Beschwerdeführer zusammen mit Alois L. die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Genossenschaftsjagdgebiet O. von der Jagdgenossenschaft O. gegen ein jährliches Pachtentgelt von S 65.000,--. Die aus zwei Bogen bestehende Vertragsurkunde wurde in vier Ausfertigungen (Gleichschriften) errichtet und noch am Tag der Errichtung des Vertrages beim Finanzamt L. zur Gebührenbemessung angezeigt. Die Gleichschriften waren nicht gestempelt.

Punkt V. und VI. der Vertragsurkunde lauteten:

"V. Fütterungspflicht gem. § 46 ist zu erfüllen

lt. Vorschreibung d. Behörde

VI. Gebäude und Anlagen

Die Errichtung von Jagdhütten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ausschusses der Jagdgenossenschaft. Jagdhütten dürfen überdies nur auf Flächen errichtet werden, die die Jagdgenossenschaft dem Pächter zu diesem Zweck zu Verfügung gestellt hat. Für die Errichtung solcher Hütten allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen (z.B. die grundverkehrs- und baubehördliche Genehmigung) hat der Pächter vor Baubeginn den Obmann vorzuweisen. Auch die Errichtung von Hochständen und Fütterungen ist nur mit Zustimmung des Ausschusses der Jagdgenossenschaft statthaft. (Dem Obmann ist außerdem vor Erstellung eines Hochstandes oder einer Fütterung die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers vorzulegen.)

Der Pächter wird nicht Eigentümer der von im Sinne dieses Vertragspunktes errichteten besonderen Anlagen, doch steht ihm das Verhältnis zu. Dieses Recht erlischt mithin mit Ablauf oder Auflösung dieses Pachtvertrages, ohne daß der Pächter zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (Ablösungsforderungen und dergleichen) aus dem Titel der Errichtung oder Nichtbenutzung dieser Anlagen berechtigt wäre. Bereits bestehenden, gebrauchsfähige "besondere Anlagen" (§ 43 Abs. 1 TJG. 1983) sind vom Pächter zu erhalten.

Jagdhütten sind vom Pächter auf seine Kosten bei einem inländischen Versicherungsinstitut kostendeckend gegen Feuer zu versichern."

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck dem Beschwerdeführer eine Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 GebG vor. Bei Ermittlung des Wertes des Bestandvertrages schätzte das Finanzamt die jährlichen Fütterungskosten i.S.d. Punktes V. des Pachtvertrages sowie die jährlichen Versicherungskosten i.S.d. Punktes VI. des Pachtvertrages mit zusammen S 20.000,-- jährlich. Weiters schrieb das Finanzamt eine feste Gebühr vom zweiten Bogen nach § 6 Abs. 1 GebG für drei Gleichschriften in Höhe von insgesamt S 360,-- sowie eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von S 180,-- vor.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, die Fütterungskosten seien von der Vertragspartnerin weder konkretisiert noch dieser gegenüber zu erbringen. Die Wildfütterung erfolge durch jeden Erlaubnisscheininhaber und verursache deshalb keine Kosten. Die Jagdgenossenschaft O. verfüge über keine Jagdhütten, über die sie ein Benützungsrecht einräumen könnte. Die benützten Jagdhütten stünden im privaten Eigentum und würden auch von den Inhabern gegen Feuer versichert. Gegen die Stempelgebühr von S 360,-- und die Gebührenerhöhung von S 180,-- wurde eingewendet, daß die Jagdgenossenschaft O. anzeigepflichtig sei und daß öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Jagdgenossenschaft von der Entrichtung der Gebühren befreit seien. Dem Obmann der Jagdgenossenschaft O. - der den Vertrag persönlich beim Finanzamt L. angezeigt habe - könne nicht zugemutet werden, daß er sich "in der Gebührenvorschreibung auskennt".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde von der belangten Behörde insbesondere ausgeführt, nach dem Urkundenprinzip würden alle vertraglich vereinbarten Leistungen zur Erlangung des Gebrauches an der Sache als Teil des Wertes des Bestandvertrages gelten, und zwar auch dann, wenn die Leistungen in Entsprechung von Vertragspflichten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen vereinbart wurden. Hinsichtlich der Bogengebühr wurde ausgeführt, daß jede am Rechtsgeschäft beteiligte Person nach § 31 Abs. 2 GebG zur Gebührenanzeige verpflichtet sei. Öffentlich-rechtliche Körperschaften seien nur hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von den Gebühren befreit. Bei der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG handle es sich um eine objektive Säumnisfolge.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Nach dem Inhalt der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Einbeziehung der Fütterungs- und Versicherungskosten in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr sowie durch die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung in seinen Rechten verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 2 GewbG unterliegen Bestandverträge und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, beim Jagdpachtvertrag einer Gebühr in Höhe von 2 v.H. des Wertes.

Zum "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, zählen dabei alle Leistungen, zu deren Einbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuß des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0160).

Im gegenständlichen Jagdpachtvertrag hat sich der Beschwerdeführer gegenüber der Verpächterin verpflichtet, seiner Fütterungspflicht i.S.d. § 46 Tiroler Jagdpachtgesetzes 1983 nachzukommen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung stellt sich damit als eine Leistung dar, zu der sich der Beschwerdeführer als einer der beiden Bestandnehmer verpflichtet hat. Da für die Beurteilung der Gebührenschuld bei einem eindeutigen Urkundeninhalt allein dieser Urkundeninhalt von Bedeutung ist (vgl. § 17 Abs. 1 GebG), ist im Beschwerdefall nicht von Bedeutung, daß sich diese Fütterungspflicht bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. zur Einbeziehung der behaupteten Verpflichtung für "Jagdschadenersätze" i.S.d. jagdrechtlichen Bestimmungen in die Bemessungsgrundlage die beiden Erkenntnisse je vom , Zl. 106/71, Slg. Nr. 4283/F und Zl. 512/71, Slg. Nr. 4284/F).

Auch dem Umstand, daß es sich bei der Erfüllung der Fütterungspflicht nicht um eine Leistung handelt, die der Verpächterin gegenüber erbracht werde, kommt für die Frage nach dem vom Pächter zu erbringenden Preis für den Jagdpachtvertrag keine Bedeutung zu.

Hinsichtlich der Verpflichtung des Bestandnehmers, Jagdhütten auf seine Kosten bei einem inländischen Versicherer gegen Feuer zu versichern, verkennt der Beschwerdeführer ebenfalls, daß für die Einbeziehung des Wertes einer Verpflichtung in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG nicht entscheidend ist, daß diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist. Ob die verpachtende Jagdgenossenschaft selbst Eigentümerin von solchen Jagdhütten in dem verpachteten Jagdgebiet ist oder nicht, ist für die vom Beschwerdeführer als einem der Bestandnehmer eingegangene Verpflichtung, die im Jagdgebiet befindlichen Jagdhütten auf seine Kosten gegen Feuer zu versichern, ohne jede Bedeutung. Ebensowenig ist maßgebend, ob Jagdhütten selbst Gegenstand des Bestandvertrages waren oder nicht.

Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Gebührenerhöhung von S 180,-- wendet, übersieht er, daß die Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in allen Fällen eintritt, in denen eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet worden ist. Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr unterliegen, ist gemäß § 6 Abs. 2 GebG für den zweiten und jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift eine feste Gebühr von je S 120,-- in Stempelmarken zu entrichten. Unter Heranziehung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld für die Bogengebühr nach § 6 Abs. 2 GebG bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Vertragsteile. Im Beschwerdefall war die Bogengebühr im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vertragsurkunde unbestrittenermaßen nicht in Stempelmarken entrichtet worden. Damit entstand aber zwingend die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer offenbar verkennt, daß die Gebührenerhöhung nicht durch eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Anzeige des Bestandvertrages selbst, sondern vielmehr durch die Unterlassung der Entrichtung der Bogengebühr nach § 6 Abs. 2 GebG in Stempelmarken entstanden ist, übersieht er auch, daß es bei der Entstehung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in der geltenden Fassung nicht auf ein Verschulden des Gebührenschuldners ankommt. Auch die Frage, ob dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden kann, ist ohne jede Bedeutung. Vielmehr ist die Gebührenerhöhung im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken zwingend angeordnet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.