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VwGH vom 19.03.1997, 97/16/0035

VwGH vom 19.03.1997, 97/16/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 286/1-9/Pr-1996, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich im Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Berufungsbescheides folgender unstrittige Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hatte bei der Gemeinde Altmünster ungestempelt eine Eingabe folgenden Wortlautes überreicht:

"Ich ersuche zum Nachweis gemäß § 11 Abs. 2 OÖ GVG 1994 der Bezirksgrundverkehrskommission Gmunden gegenüber, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist, um Ausstellung einer Widmungsbestätigung des Inhaltes, daß im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Altmünster die Liegenschaften EZ n1 und n2 je Grundbuch X zur Gänze als Bauland i.S.d. § 21 OÖ ROG 1994 ausgewiesen sind. Es handelt sich um die Liegenschaft Y samt dazugehörigem Hausgrund."

Dieses Ersuchen fand (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers) seinen Grund darin, daß der Beschwerdeführer die genannten Liegenschaften kaufte, dieser Rechtserwerb nach den Bestimmungen des oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1994 genehmigt werden mußte, wobei, weil es sich um Baugrund handelte, die Ausstellung einer Negativbestätigung nach § 11 oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1994 genügte.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz forderte daraufhin gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG Stempelgebühr in Höhe von S 120,-- an und nahm gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. Gebührenerhöhungen von zweimal S 60,-- vor.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, es bestünde Gebührenbefreiung gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 8 GebG; außerdem fehle es am Privatinteresse, weil die Eingabe auf Grund des Gesetzesauftrages des § 11 Abs. 3, zweiter Satz OÖ GVG überreicht worden sei.

Die belangte Behörde änderte den Erstbescheid lediglich im Bereich der Gebührenerhöhung ab, indem sie von einer Anwendung des § 9 Abs. 2 GebG Abstand nahm. Im übrigen vertrat sie die Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit der strittigen Eingabe letztlich nur den Zweck verfolgt, die grundbücherliche Durchführung des Rechtserwerbes zu ermöglichen. Dies sei aber jedenfalls in seinem Privatinteresse gelegen gewesen. Die Gebührenbefreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 8 GebG könne nicht zur Anwendung kommen, weil im vorliegenden Fall nicht das oberösterreichische Grundverkehrsgesetz, sondern das oberösterreichische Raumordnungsgesetz die materielle Grundlage für die Erledigung der Eingabe gebildet habe. Auch ein Hinweis auf die E des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1373/56, Slg. N.F. 1857/F, könne nicht zur Gebührenbefreiung führen, weil diese Entscheidung einen anders gelagerten Fall betroffen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gebührenfreiheit gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 8 GebG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 120,--.

Nach Abs. 5 Z. 8 leg. cit. unterliegen der Eingabengebühr nicht Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr (mit im Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen).

Aus § 2 Abs. 2 Z. 1 OÖ GVG ergibt sich (im Zusammenhang mit der Definition des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks in § 2 Abs. 1 leg. cit.), daß alle bebauten und unbebauten Grundstücke, die in einem von der Landesregierung genehmigten Flächenwidmungsplan als Bauland iS des § 21 OÖ ROG 1994 gewidmet sind, vom sachlichen Anwendungsbereich des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs ausgenommen sind (vgl. Schneider, Handbuch des österreichischen Grundverkehrsrechts 117; Fischer/Günther/Jordan/Lukas/Müller/ Ronacher/Schöffmann/Zech/Zimper, Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer2 I Anm. zu § 2 Abs. 1 OÖ GVG,

5. ErgLfgO 11).

Rechtserwerbe unter Lebenden bedürfen entweder einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde (§§ 4 oder 8 OÖ GVG) bzw. in den Fällen des § 9 leg. cit. einer Anzeige.

Der Genehmigungsantrag bzw. die Anzeige hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 sonstige Urkunden und Nachweise die zur Beurteilung des Rechtserwerbs notwendig sind, zu enthalten.

In diesem Zusammenhang nicht gesetzlich gefordert, aber möglich ist eine vom Rechtserwerber beizubringende und von der Gemeinde (dem Bürgermeister) auszustellende Bestätigung über die Ausweisung des Grundstücks im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, eine sog. "Widmungsbestätigung" (Fischer u.a. a.a.O. Anm. zu § 10 Abs. 1 Z. 6 OÖ GVG, 5. ErgLfgO 43).

§ 11 OÖ GVG lautet:

"(1) Bestehen Zweifel, ob ein Rechtserwerb


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 oder § 8 oder
2.
der Anzeigebedürftigkeit gemäß § 9
unterliegt, so hat der Vorsitzende der Behörde die Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(2) Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist, hat dies der Vorsitzende der Behörde auf Antrag zu bestätigen (Negativbestätigung); liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ein Verfahren nach Abs. 1 einzuleiten. Eine solche Bestätigung ist nicht auszustellen, wenn

1. der Rechtserwerb ein Grundstück oder einen Teil davon zum Gegenstand hat, das innerhalb eines Freigebietes (§ 4 Abs. 7) und außerhalb eines Genehmigungsgebietes (§ 7) gelegen ist oder

2. der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegt (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3).

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz ist bei der Geschäftsstelle der Behörde einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit erforderlich sind."

In Streit steht im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob eine Eingabe an die Gemeinde um Ausstellung einer sog. Widmungsbestätigung zunächst prinzipiell unter den Eingabenbegriff des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG fällt, und in zweiter Linie die Frage, ob sie unter den Befreiungstatbestand des Abs. 5 Z. 8 der zitierten Gesetzesstelle zu subsumieren ist.

Dazu ist primär die Frage zu beantworten, ob ein solches Ansuchen die Privatinteressen des Antragstellers betrifft und in zweiter Linie die Frage, ob eine solche Eingabe als eine anzusehen ist, die "nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr" erfolgt.

Die Frage nach dem Vorliegen eines Privatinteresses des Beschwerdeführers ist - wie auch schon die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat - jedenfalls zu bejahen, will der entsprechende Antragsteller doch im Wege der Widmungsbestätigung das Verfahren zur Erlangung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bzw. einer Negativbestätigung und damit letzten Endes die grundbücherliche Eintragung seines Eigentumsrechtes erleichtern bzw. beschleunigen. Immer dann aber, wenn ein Antragsteller mit einer Eingabe irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil zu erlangen sucht (wozu auch eine Verfahrenserleichterung bzw. -beschleunigung gehört), ist nach der hg. Judikatur das Vorliegen eines Privatinteresses zu bejahen (vgl. das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0003 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die zweite Frage hingegen ist zu verneinen. Als Eingabe "nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr" sind nur solche anzusprechen, die entweder ihre Grundlage in den genannten Vorschriften finden oder bei deren behördlicher Erledigung die genannten Vorschriften (allenfalls zusammen mit anderen) anzuwenden sind. Richtet sich hingegen eine Eingabe an eine andere als die zuständige Grundverkehrsbehörde (wozu die Gemeinde, die lediglich Träger der Geschäftsstelle ist, nicht gehört; vgl. § 25 OÖ GVG) und ist Zweck dieser Eingabe die Erteilung einer Bestätigung betreffend die nach den Vorschriften des OÖ ROG bestehende Flächenwidmung, dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Eingabe "nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr" erfolgt bzw. daß für ihre Erledigung die Anwendung dieser Vorschriften (mit)erforderlich ist. Sucht daher ein Einschreiter bei der Gemeinde um die Erteilung einer Widmungsbestätigung an, die im übrigen im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde gar nicht erforderlich, sondern allenfalls nur zweckmäßig ist, dann ist der für die hier in Rede stehende Befreiungsbestimmung geforderte Konnex zum Grundverkehrsrecht nicht mehr gegeben, weshalb eine solche Eingabe der Anwendung des Befreiungstatbestandes nicht zugänglich ist (diese Meinung vertreten auch Fischer u.a. a.a.O., allerdings ohne weitere Begründung).

Aus den vorstehenden Gründen ist der vom Beschwerdeführer zitierten Literaturstelle bei Schneider (a.a.O. 458 FN 10) nicht zu folgen, weil es sich dabei um ein reines Postulat handelt (arg.: "wird ... gelten"), das nicht weiter begründet wird. Im übrigen ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, daß die Gemeinde, an die die beschwerdegegenständliche Eingabe erfolgte, nicht zur Entscheidung in einer Grundverkehrsangelegenheit berufen war.

Davon, daß § 11 Abs. 3 OÖ GVG die Beibringung einer Widmungsbestätigung forderte, kann mit Rücksicht darauf, daß Fragen der Flächenwidmung auch ohne entsprechende Bestätigungen zu klären sind, nicht gesprochen werden. Was die oben zitierte Kommentarstelle bei Fischer u.a. (a.a.O.) zu § 10 Abs. 1 Z. 6 OÖ GVG besagt, hat auch für § 11 Abs. 3 leg. cit. zu gelten.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß der mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 1373/56, Slg. N.F. 1857/F, entschiedene Fall (wie die belangte Behörde richtig erkannte) einen anders gelagerten Sachverhalt betraf, weil es dort um eine Eingabe ging, die über amtlichen Auftrag zu überreichen war.

Da sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Auf die Frage der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG braucht nicht eingegangen zu werden, weil diese Gebührenerhöhung vom Beschwerdepunkt nicht umfaßt ist.