VwGH vom 22.05.1997, 97/16/0034
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der I-Projektentwicklungs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.H. in Innsbruck, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 60.044-6/95, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit "Abtretungsvertrag" vom trat die Sparkasse I. ihren Kommanditanteil an der I. GmbH & Co KG im Nominale von S 1,000.000,-- an die beschwerdeführende GmbH treuhändig und entgeltfrei ab.
Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wäre der auf den übertragenen Kommanditanteil entfallende Einheitswertanteil zum vorangegangenen Stichtag an sich negativ gewesen. Nur auf Grund bewertungsrechtlicher Vorschriften sei er dadurch positiv gewesen, daß die abtretende Kommanditistin der I. GmbH & Co KG ein Darlehen von S 75,890.970,-- gewährt hatte.
Mit Bescheid vom setzte das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG eine Rechtsgebühr vom anteiligen Einheitswert des Betriebsvermögens in Höhe von S 1,498.090,-- vor.
Die gegen diesen Gebührenbescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf richtige Bemessung der Rechtsgebühr, im Recht auf Anwendung einer richtigen Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Rechtsgebühr und im Recht auf Nichtanwendung einer untauglichen Bemessungsgrundlage verletzt. Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0005, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird (§ 43 Abs. 2 VwGG), wie schon in der dort angeführten Judikatur ausgesprochen, daß für den Fall einer Abtretung eines Geschäftsanteiles im Sinne des § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG in der auf dem Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994 als maßgeblicher Wert des Gesellschaftsanteiles der zum vorhergehenden 1. Jänner festgestellte Einheitswert bzw. Einheitswertanteil anzusetzen ist, sofern das Entgelt hinter dem Wert des Geschäftsanteils zurückbleibt. Dies gilt auch für eine im Beschwerdefall gegebene entgeltfreie Abtretung. Der vorliegende Beschwerdefall kann den Gerichtshof nicht veranlassen, von der dargestellten Auffassung abzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung auf die ihr bekannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anfechtung der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG (hg. Zlen. A 31, 40, 41 und 69/96) verweist, in denen unter anderem auch auf die unterschiedliche Belastung von Grundbesitz einerseits und anderen Vermögensarten unter Bezugnahme auf die Judikate des deutschen BVerfG vom , 2 BvL 37/91 und 2 BvR 552/91, hingewiesen worden sei, so geht dieses Vorbringen schon deswegen ins Leere, weil im Beschwerdefall keine Differenzierung zwischen einer steuerlich relevanten Bewertung von Grundvermögen einerseits und anderen Vermögensarten andererseits besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlaßt, von seiner Auffassung abzugehen, wonach die Sonderregelung des § 26 GebG nur anwendbar ist, wenn die Vorschriften des Ersten Teiles des BewG direkt und unmittelbar anzuwenden sind, nicht aber wenn der Einheitswert bzw. ein Anteil am Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse je vom , Zl. 88/15/0079, und Zl. 88/15/0156). Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde und des sie ergänzenden Schriftsatzes erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.