VwGH vom 27.03.1990, 89/04/0142
Betreff
N Gesellschaft m.b.HiL. gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Erteilung einer befristeten Konzession
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG 1950 und § 173 Abs. 1 GewO 1973 wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom , ihr die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes befristet bis das ordentliche Verfahren vor den Gerichtshöfen beendet ist, zu bewilligen, abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag.
Mit Schriftsatz vom , beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eingelangt am , stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Oberösterreich. Mit weiterem Schriftsatz vom , beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt am , stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an diesen.
Am erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die vorliegende Säumnisbeschwerde, weil dieser nicht innerhalb der Frist des § 27 VwGG über den Devolutionsantrag entschieden habe. Beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge anstelle der säumig gewordenen Behörde die einstweilen befristete Konzessionsausübung genehmigen, die dazu benötigte Konzession verleihen und die Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführer genehmigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Mit Schriftsatz vom teilte die belangte Behörde mit, daß sich die Akten des Verwaltungsverfahrens bereits zu einem anderen Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof befänden; sie führte aus, wegen der Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister sei über den Devolutionsantrag nicht mehr entschieden worden.
Die Voraussetzungen zur Erhebung der Säumnisbeschwerde liegen somit vor.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 89/04/0014, ausgeführt hat, steht die im Handelsregister des Kreisgerichtes Wels eingetragene Löschung der Beschwerdeführerin einer Entscheidung über ihre im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge nicht entgegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem zitierten Erkenntnis wird im Hinblick auf die Bestimmung des § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG verwiesen.
In der Sache selbst erweist sich der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Hinblick auf den oben dargestellten Verfahrensablauf als berechtigt, sodaß der Verwaltungsgerichtshof zufolge § 42 Abs. 5 zweiter Satz und § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG 1950 über den Antrag der Beschwerdeführerin vom sachlich zu entscheiden hat.
Diesem Antrag kann allerdings schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil das Gesetz die befristete Bewilligung der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht kennt. Es war daher schon aus diesem Grund der vorliegende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Fundstelle(n):
OAAAE-38877