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VwGH vom 25.02.2004, 2001/09/0165

VwGH vom 25.02.2004, 2001/09/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Ing. R in S, vertreten durch Dr. Angelika Truntschnig, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Polgarstraße 30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/A/23/121/1998/18, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde des Ing. R wird als unbegründet abgewiesen.

Der auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtete Antrag der S AG in W, ebenfalls vertreten durch Dr. Angelika Truntschnig, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Polgarstraße 30, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid und die dagegen gerichtete Beschwerde gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten und sind weitgehend in ihrem Text identisch jenem Bescheid und jener Beschwerde, die dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/09/0231, zu Grunde lagen. Sie betreffen denselben Sachverhalt der Beschäftigung von zehn ausländischen Staatsbürgern am durch das vom Beschwerdeführer (und auch vom Beschwerdeführer im angeführten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) vertretene Unternehmen. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) abzuweisen, auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird zur Begründung des vorliegenden Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde noch zusätzlich geltend, dass im Grund des § 31 Abs. 3 VStG Verjährung der Strafbarkeit eingetreten sei, weil seit der ihm vorgeworfenen Tat fünfeinhalb Jahre und zwischen der Verkündung des angefochtenen Bescheides und der Zustellung von dessen schriftlicher Ausfertigung ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren vergangen seien.

Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden nämlich durch die Verkündung eines Bescheides auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren und ist der Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer für die Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG ohne Belang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0362, m.w.N.). Der Beschwerdeführer war zur Verhandlung am , in welcher der angefochtene Bescheid verkündet wurde, unbestritten ordnungsgemäß geladen und im Übrigen durch seine Rechtsvertreterin vertreten, sodass im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG gewahrt blieb.

Die Zurückweisung des Antrages der S AG (der Rechtsnachfolgerin des vom Beschwerdeführer bei der Tat vertretenen Unternehmens, die in der Beschwerde als mitbeteiligte Partei bezeichnet ist) auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides beruht zum einen darauf, dass das VwGG einen Eintritt als Mitbeteiligter auf Seiten des Beschwerdeführers nicht kennt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 92/09/0177, und vom , Zl. 94/11/0143, m.w.N.). Zum anderen wären die Verwaltungsbehörden zwar im Grunde des § 9 Abs. 7 VStG vom Amts wegen verpflichtet gewesen, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen am Verwaltungsstrafverfahren als Partei zu beteiligen. Nach der Aktenlage ist dies jedoch nicht geschehen und wurde vor allem der angefochtene Bescheid weder dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen noch seiner Rechtsnachfolgerin zugestellt. Auch wenn man den Antrag der angeführten Aktiengesellschaft daher als einen Beschwerdeantrag deuten wollte, war dieser zurückzuweisen, weil ohne gegenüber dem Unternehmen wirksamen Ausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG dessen Haftung nicht begründet werden konnte (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/09/0002, VwSlg. 15.527/A).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-38875

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