VwGH vom 20.02.1996, 95/13/0022
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, i Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des C in W vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7-1374/2/94, betreffend Abweisung einer Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes vom , mit dem ein am zusammen mit einer Berufung eingebrachter Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen wurde, weil die Berufung mittlerweile erledigt worden war (Zurückweisung dieser Berufung als unzulässig mit Bescheid vom ). Der Aussetzungsantrag hatte lediglich folgenden Wortlaut: ... "Selbstverständlich möchte ich auch um eine vorläufige Aussetzung bitten".
In der Beschwerde - die im wesentlichen gleichlautend mit anderen am heutigen Tag entschiedenen Beschwerden desselben Beschwerdeführers ist (siehe z.B. Zl. 95/13/0021) - wird beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens als rechtswidrig aufzuheben".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sic bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß § 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung der Berufung (Abs. 1) gestellt werden Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlun des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Der Aussetzungsantrag vom , der keinerlei Darstellung der Ermittlung der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge enthielt, entsprach nicht den Voraussetzungen des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO. Der Aussetzungsantrag wäre daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß er stattdessen abgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/17/0026-0029).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.