VwGH vom 20.02.1996, 95/13/0021
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, i Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des C in W vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 7 - 1374/4/94, betreffend
1) Aussetzungszinsen und 2) Abweisung einer Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde 1) Bescheide des Finanzamtes bestätigt, mit denen wegen Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 5 BAO Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorgeschrieben wurden, für die aufgrund der Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eingetreten wa (Bescheide des Finanzamtes vom 29. Juni und ; siehe daz auch das Erkenntnis vom heutigen Tag zu den Zlen. 94/13/0266 und 95/13/0020 betreffend die Bescheide über den Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO).
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde 2) einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid vom über die Abweisung einer Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen 1994 keine Folge. Den diesbezüglichen mit der Berufung gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen vom verbundenen, nicht weiter konkretisierten Aussetzungsantrag hatte das Finanzamt deshalb abgewiesen, weil die diesem Antrag zugrundeliegende Berufung mittlerweile (nach der Aktenlage mit Berufungsvorentscheidung vom ) erledigt worden war.
In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens als rechtswidrig aufzuheben".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 212a Abs. 1 BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sic bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach der näheren Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO sind, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt (lit. b leg. cit.), Aussetzungszinsen zu entrichten.
Anträge auf Aussetzung der Erhebung können gemäß § 212a Abs. 3 BA bis zur Entscheidung der Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Die Beschwerde wiederholt im wesentlichen das in den Beschwerden betreffend den Ablauf der Aussetzung der Einhebung (siehe die Zlen. 94/13/0266 und 95/13/0020) erstattete Vorbringen. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist gesetzlich vorgesehene Folge de verfügten Ablaufes der Aussetzung infolge Berufungserledigung gemäß § 212a Abs. 5 BAO, dessen Rechtmäßigkeit in dem am heutigen Tag zu de Zlen. 94/13/0266 und 95/13/0020 geschöpften Erkenntnis erkannt wurde. Die Beschwerde kann daher betreffend die Festsetzung der Aussetzungszinsen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
Zur Abweisung der Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen ist zu sagen, daß der Aussetzungsantrag vom nicht den Voraussetzungen des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO entsprach. Er enthielt nämlich keinerlei Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages. Der Aussetzungsantrag wäre daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß er stattdessen abgewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt (vgl. das Erkenntni des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/17/0026-0029).
Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.