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VwGH vom 18.04.1997, 97/16/0022

VwGH vom 18.04.1997, 97/16/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1. des A und der J W,

2. der O, 3. der H, 4. der L und 5. des A und der V F, alle in B, alle vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom , Zl. Jv 3254-33a/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift, ihrer Ergänzung und der in Kopie beigeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer waren jene Kläger, die gegen die im hg. Verfahren 97/16/0053 beschwerdeführende Partei "W-Gesellschaft m.b.H." zu 3 C 736/93v des BG Korneuburg eine Klage auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes (konkret: Wohnungseigentum) eingebracht hatten.

Ebenso wie der Kostenbeamte in dem, dem zitierten Beschwerdefall der beklagten Partei zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren (dort für die von der beklagten Partei erfolglos erhobenen Rechtsmittel) auf Basis der vom Finanzamt Korneuburg mitgeteilten Einheitswerte restliche Pauschalgebühr vorschrieb, tat er dies mit Zahlungsauftrag vom gegenüber den Klägern betreffend die Pauschalgebühr für die Klage.

Dagegen stellten die Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, nicht der Einheitswert sondern die von ihnen in der Klage gewählte Bewertung des Streitgegenstandes sei maßgeblich.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge, trug den Beschwerdeführern die Zahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr zur ungeteilten Hand auf und vertrat die Auffassung, der Kostenbeamte habe, wenn der Kläger den Streitwert entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unrichtig bewertet, den richtigen Streitwert zugrundezulegen. Nach der Mitteilung des Finanzamtes Korneuburg habe der Einheitswert der in Rede stehenden Liegenschaft zum

S 1,432.000,-- betragen und sei dieser Wert erstmals zum festgesetzt worden. Die Vorschreibung zu ungeteilten Hand entspreche dem § 7 Abs. 4 GGG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß für eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung iS des § 25 WEG die von ihnen gewählte Bewertung maßgeblich sei, sowie in ihrem Recht darauf, daß von einer Solidarhaftung abgesehen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was die Hauptfrage, nämlich die Anwendung des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 GGG anlangt, ist die vorliegende Beschwerdesache vollkommen ident mit dem durch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0053, entschiedenen Beschwerdefall der Prozeßgegnerin der Beschwerdeführer. Es genügt daher zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses zu verweisen.

Die von den Beschwerdeführern jetzt aufgeworfene Frage einer rückwirkenden Anwendung eines erst zum festgestellten Einheitswertes auf eine schon im Jahr 1993 eingebrachte Klage stellt sich deshalb nicht, weil der angefochtene Bescheid (von den Beschwerdeführern unwidersprochen) die Feststellung enthält, der betreffende Einheitswert sei vom Finanzamt bereits erstmals zum festgesetzt worden.

Betreffend die Frage der Solidarhaftung übersieht die Beschwerde, daß gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (unter anderem der Kläger) zahlungspflichtig ist, und daß nach der ausdrücklichen Anordnung des Abs. 4 der zitierten Gesetzesstelle dann, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen betrifft, diese zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind. Mehrere Kläger, die Streitgenossen iS des § 11 ZPO in allen dort geregelten Varianten sind, trifft die Solidarverpflichtung zur Zahlung eines auf Grund des gesamten Klagebegehrens aller Streitgenossen zu berechnenden Gebührenbetrages (vgl. das bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter E 2 zu § 6 GJGebGes referierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 1572/66). Auf das Vorliegen einer Streitgenossenschaft gemäß § 14 ZPO (sogenannte einheitliche Streitpartei) kommt es nicht an; die Beschwerdeführer als Kläger gemäß § 25 WEG stellen aber jedenfalls eine Streitgenossenschaft iS des § 11 ZPO dar.

Insoweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 15 Abs. 2 GGG verweisen, ist daraus für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung lediglich die Anordnung der Zusammenrechnung der von Streitgenossen (welcher Art auch immer; vgl. dazu das bei Tschugguel/Pötscher, a.a.O. unter Anm. 4 zu § 15 GGG referierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/15/0040) geltend gemachten Ansprüche zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage anordnet. Zur Frage der Zahlungspflicht der mehreren Streitgenossen (als Solidar- oder Teilschuldner) enthält die zitierte Gesetzesstelle hingegen nichts.

Da sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Da bereits eine gemäß § 35 Abs. 1 VwGG mögliche Entscheidung getroffen wurde, erübrigte sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. dazu die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 532 letzter Abs. und 533 erster Abs. referierte hg. Judikatur).