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VwGH vom 17.09.1997, 95/13/0017

VwGH vom 17.09.1997, 95/13/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der W I Inc. in W, USA, vertreten durch Dr. Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien I, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom , Zl. 6/2-2200/93-03, betreffend Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer bei der inländischen M GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß diese GmbH in den Jahren 1986 bis 1991 Lizenzgebühren für die Verwertung von Urheberrechten an Werken der Tonkunst an die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Beschwerdeführerin geleistet hat. Im einzelnen wurden folgende Beträge geleistet:

"S

1986 17,496.650,--

1987 22,373.972,--

1988 25,013.305,--

1989 38.796.629,--

1990 50.896.482,--

1991 61,839.475,--"

Das Finanzamt behandelte die Werknutzungsrechte der Beschwerdeführerin als Wirtschaftsgüter des Inlandsvermögens und ermittelte deren Wert zum jeweiligen 1. Jänner unter Beachtung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 BewG mit dem Dreifachen der Vorjahresleistung. Mit Bescheiden vom schrieb das Finanzamt Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem bis 1992 vor, wobei es die Höhe des Inlandsvermögens im einzelnen in folgender Höhe feststellte:

"S

1987 52,489.950,--

1988 66,334.581,--

1989 73,257.570,--

1990 113,508.687,--

1991 148,105.626,--

1992 178,713.030,--"

In der Berufung gegen diese Bescheide wurde insbesondere ausgeführt, daß nach § 79 Abs. 2 Z. 4 BewG Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst von den zum Inlandsvermögen ansonsten zählenden Urheberrechten ausgenommen seien. Solche Urheberrechte an Werken der Tonkunst könnten auch nicht der Bestimmung der Z. 5 des § 79 Abs. 2 BewG unterstellt werden; es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber zunächst in Z. 4 derartige Urheberrechte vom inländischen Vermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen ausnimmt und er in der folgenden Z. 5 diese Ausnahme wieder beseitigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. § 79 Abs. 2 BewG sei so aufgebaut, daß die einzelnen Ziffern jeweils Erweiterungen der Tatbestände der vorangegangenen Ziffern brächten. Das Gesetz bringe zum Ausdruck, daß Wirtschaftsgüter, die den in einer Ziffer gegebenen Tatbestand nicht erfüllen, unter den Voraussetzungen der nachfolgenden Ziffern doch zum Inlandsvermögen gehören können. Urheberrechte, die weder zu einem inländischen Betriebsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen gehören noch in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, die aber einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen werden, seien Inlandsvermögen nach § 79 Abs. 2 Z. 5 BewG.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht verletzt, daß einer österreichischen Kapitalgesellschaft überlassene Urheberrechte an Werken der Tonkunst nicht als inländisches Vermögen zu qualifizieren sind und daß daher die Überlassung von solchen Urheberrechten keiner (inländischen) Steuerpflicht unterliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 79 BewG 1955 lautete in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, auszugsweise:

"§ 79. (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsvermögens ermittelt.

(2) Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören:


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1.
Das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
2.
das inländische Grundvermögen;
3.
das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hiefür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
4.
nicht unter Z. 3 fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst.
5.
Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Z. 1, 2 und 4 fallen, und einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;"

Das Bewertungsgesetz 1955 stellt eine austrifizierte Fassung des Reichsbewertungsgesetzes 1934 dar. In der Begründung zu diesem Gesetz, RStBl. 1935, 161, ist zu § 77 BewG 1934 - das den Umfang des Inlandsvermögens regelte - ausgeführt, daß (mit der damaligen Neuregelung) möglichst alles im Inland belegene Vermögen auch von der Vermögensteuer erfaßt werden sollte. Danach erscheine es nicht unberechtigt, z.B. Rechte an Erfindungen, die Ausländern zustehen und im Inland geschützt sind, der inländischen Besteuerung zu unterwerfen. Es gebe auch Ausländer, die im Inland selbst kein Gewerbe betreiben, aber gewerbliche Anlagen (z.B. Maschinen) an inländische gewerbliche Betriebe vermietet oder verpachtet haben. Es erscheine gerechtfertigt, auch solches Vermögen als Inlandsvermögen zu behandeln.

In den einzelnen Ziffern des § 79 Abs. 2 BewG 1955 ist die Anknüpfung an die inländische Besteuerung jeweils verschieden geregelt. Abgesehen von den für den Beschwerdefall nicht weiter maßgeblichen ersten drei Ziffern wird in Z. 4 der Inlandsbezug durch den Schutz der gewerblich genutzten Urheberrechte durch die Eintragung in ein inländisches Buch oder Register hergestellt. In der Z. 5 ergibt sich der Inlandsbezug hingegen aus der Überlassung der Wirtschaftsgüter an einen inländischen gewerblichen Betrieb. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann dabei aus der in der Z. 4 enthaltenen Wortfolge "mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst" nicht entnommen werden, daß diese Rechte der inländischen Besteuerung überhaupt entzogen sind. Vielmehr wird hinsichtlich solcher Rechte der Inlandsbezug nicht durch eine Eintragung in ein inländisches Buch oder Register, sondern durch die Überlassung an einen inländischen gewerblichen Betrieb hergestellt. Daß dabei im Inland nunmehr keine Bücher oder Register geführt werden, in denen derartige Urheberrechte eingetragen sind, ist dabei nicht weiter von Bedeutung. Die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter sind somit als Wirtschaftsgüter, die nicht unter die vorhergehenden Z. 1, 2 und 4 des § 79 Abs. 2 BewG 1955 fallen, zum Inlandsvermögen der Beschwerdeführerin zu zählen, weil diese einem inländischen gewerblichen Betrieb zum Gebrauch überlassen sind. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.