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VwGH vom 05.07.1999, 97/16/0018

VwGH vom 05.07.1999, 97/16/0018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/16/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerden des F in V, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in Villach, Bambergergasse 10, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom , Jv 1710-33a/96 und Jv 1635-33a/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom wurde dem Bund als Betreibenden gegen den Beschwerdeführer als Verpflichteten zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 544.922,70 s.A. die Exekution mittels Zwangsversteigerung einer näher bezeichneten Liegenschaft bewilligt. Mit Beschluss desselben Bezirksgerichtes vom wurde der betreibenden Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 47.324,84 s. A. der Beitritt zur dieser Zwangsversteigerung bewilligt.

Die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft fand am vor dem Bezirksgericht Gänserndorf statt. Mangels Anbots wurde die Exekution durch Versteigerung mit Beschluss vom selben Tag gemäß § 151 EO eingestellt.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Gänserndorf dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 4 b) GGG i.H.v. S 3.510,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG i.H.v. S 50,-- für das vom Bund beantragte Versteigerungsverfahren vor. Mit einem weiteren Zahlungsauftrag vom selben Tag wurde auch für die von der Sozialversicherungsanstalt betriebene Exekution die Pauschalgebühr i. H.v. S 990,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr vorgeschrieben.

Mit Eingaben vom beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung dieser Zahlungsaufträge. In seiner Begründung führte er jeweils aus, dass er für Forderungen der betreibenden Parteien nicht mehr persönlich hafte, da über sein Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet und mit einem Zwangsausgleich (rechtskräftig bestätigt am ) abgeschlossen worden sei. Außerdem sei Schuldner der Gerichtsgebühren der Antragsteller eines Exekutionsverfahrens, nicht die verpflichtete Partei. Er habe die Quote abgeführt und es bestehe nur mehr die Sachhaftung der Liegenschaft.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom gab die belangte Behörde den Berichtigungsanträgen mit der Begründung keine Folge, dass die betreibenden Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren nach den §§ 45, 46 GSVG bzw. § 10 Z 1 GGG befreit wären. Gemäß § 21 Abs. 1 GGG sei der Beschwerdeführer als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren zur Zahlung der im Exekutionsverfahren angefallenen Gerichtsgebühren verpflichtet. Diese Ersatzpflicht des Beschwerdeführers hänge nicht von der Zulässigkeit der Exekution ab. Die Justizverwaltungsbehörde müsse im Berichtigungsverfahren nur prüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entspräche und ob die Gebühr dem richtigen Gebührenschuldner vorgeschrieben wurde .

Gegen diese Bescheide richten sich die, zunächst an den VfGH gerichteten und nach Ablehnung der Behandlung dem VwGH abgetretenen, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdeinhalt deutlich erkennbar in seinem Recht auf Nichtentrichtung rechtsgrundlos vorgeschriebener Gerichtsgebühren verletzt. Die belangte Behörde erstattete jeweils eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darin, dass er auf Grund des Abschlusses des Zwangsausgleiches im Jahre 1993 nicht mehr persönlich für die Forderungen der betreibenden Parteien hafte. Bei "analoger Anwendung" des § 35 EO hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass durch die Erfüllung des Zwangsausgleiches den Anspruch aufhebende Tatsachen eingetreten seien und dass der Beschwerdeführer daher nicht mehr persönlich für die im Exekutionsverfahren angefallenen Gerichtsgebühren hafte.

Gem. § 2 Z. 1 lit. e GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr im Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages. Zahlungspflichtig für die Pauschalgebühr ist gem. § 7 Abs. 1 GGG der betreibende Gläubiger. Sind jedoch, wie im vorliegenden Fall, die betreibenden Parteien von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit (hier: gem. § 46 Abs 2 GSVG bzw. § 10 Abs. 1 GGG), so hat dies zur Folge, dass der Verpflichtete gem. § 21 GGG zur Zahlung der Gebühren, welche die gebührenbefreiten Parteien zu entrichten gehabt hätten, verpflichtet ist, soweit nicht der Antrag der betreibenden Gläubiger abgewiesen wurde oder diesem nach § 75 EO die Gebühren zur Last fallen.

Nach der zuletzt genannten Bestimmung hat der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten, wenn das Verfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e EO angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste. Hier wurde das Verfahren aber nach keiner dieser Bestimmungen eingestellt und liegt auch kein Grund für die Annahme vor, dass den Gläubigern der Einstellungsgrund (§ 151 EO) schon vor dem Vollzug bekannt gewesen wäre. Unverständlich ist der Hinweis auf § 35 EO: Exekutionstitel des Bundes ist ein Rückstandsausweis vom , Exekutionstitel der Sozialversicherungsanstalt ein Rückstandsausweis vom ; das 1993 durch Zwangsausgleich beendete Konkursverfahren kann keine "nach Entstehung des dem Exekutionsverfahrens zugrunde liegenden Exekutionstitels beruhende Tatsache" sein, die einen Oppositionsgrund darstellen würde.

Der Anspruch auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ist ein solcher des Bundes, nicht der betreibenden Gläubiger (§ 2 Abs. 1 GGG), wobei hier in einem Fall noch zu unterscheiden ist zwischen der Stellung des Bundes als Gläubiger der zu sichernden Forderung einerseits und des Gebührenanspruchs andererseits. Gegen den Gerichtsgebührenanspruch des Bundes geht der Einwand des Beschwerdeführers, er hafte für Forderungen der betreibenden Parteien nur mehr mit der Quote des Zwangsausgleichs bzw. der gepfändeten Liegenschaft, jedenfalls ins Leere. Ein Zwangsausgleich im Jahre 1993 hatte auf die 1995 entstandene Gebührenschuld keinen Einfluss.

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei "entgegen den Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 GGG und 6a GEG" die Zahlung der Pauschalgebühr nicht in dem, die Exekution bewilligenden Beschluss aufgetragen worden, weshalb er auch keinen

Rekurs gem. § 6a GEG erheben hätte können. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde zu Recht aufzeigt, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 2 GGG ihrem klaren Wortlaut nach nur bei Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen Anwendung findet. Im konkreten Fall aber fielen die Gerichtsgebühren für die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft an, also in einem Exekutionsverfahren nach TP 4 lit. b GGG. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, die Gerichtsgebühren in einem eigenen, dem Rekurs nach § 6a GEG zugänglichen Beschluss vorzuschreiben. Betreffend den weiteren Einwand des Beschwerdeführers, die Gerichtsgebühren seien ihm vorgeschrieben worden, obwohl er "nicht zahlungspflichtig" wäre, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das oben zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit Ausgeführte verwiesen.

Damit erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. 416/1994; der Aufwand für die Aktenvorlage ist nur einmal erwachsen. Wien, am