zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 30.03.2000, 97/16/0015

VwGH vom 30.03.2000, 97/16/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der P Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA 13-7/P-338/2/96, betreffend Vergütung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben für die Jahre 1990 und 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Zollvergütung (Vergütung von Außenhandelsförderungsbeiträgen) für in der Zeit vom bis vorgenommene Ein- und Ausfuhren.

Mit Bescheid vom wurde dem Antrag hinsichtlich Ein- und Ausfuhren vom bis stattgegeben. In der Begründung wurde die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsbestimmungen des Artikel 221 Abs 3 ZK iVm § 74 Abs ZRDVO anzuwenden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gegen diesen Bescheid insoferne teilweise stattgegeben, als die Vergütung für Ein- und Ausfuhren im Zeitraum vom bis bewilligt wurde. In der Begründung wurde von der belangten Behörde die Auffassung vertreten, für Anträge um Vergütung gelte nach Anhang VI Nr. 10 der Beitrittsakte der Artikel 239 Abs. 2 Zollkodex, wonach die Frist für die Einreichung eines Erstattungsantrages höchstens zwölf Monate ab der Mitteilung der Abgaben beträgt. Diese Frist könne nach Artikel 239 Abs. 2 ZK in begründeten Ausnahmsfällen verlängert werden. Im Sinne eines Gleichklanges mit der nunmehr dreijährigen Verjährungsfrist des § 74 Abs. 2 ZollR-DG werde die Frist auf Ein- und Ausfuhren für den Zeitraum bis erstreckt.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Bewilligung einer Zollvergütung für die Jahre 1990 und 1991 verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl 96/16/0073, auf das im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit ausführlicher Begründung festgestellt hat, galten in Fällen, auf die die Änderung des § 122 Abs 2 ZollR-DG durch die Novelle BGBl. Nr. 13/1998 wie hier im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden war, die Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung.

Wie weiters im hg Erkenntnis vom , Zl 96/16/0052, ausgesprochen worden ist, handelt es sich bei Rückforderungsansprüchen um nichts Anderes als um "negative Abgabenansprüche". Solche Ansprüche entstehen (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Zu Ansprüchen auf Vergütung von Außenhandelsförderungsbeiträgen hat der Verwaltungsgerichtshof dazu im Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0255, klargestellt, dass die fünf-jährige Verjährung mit Ablauf des Jahres begann, in dem der Erstattungsanspruch entstanden war. Für den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Zollvergütung komme es nämlich auf den Ablauf des Jahres an, in dem alle in § 45 Abs. 1 ZollG 1988 normierten Voraussetzungen verwirklicht wurden.

Da die belangte Behörde somit im angefochtenen Bescheid verkannt hat, dass im Beschwerdefall von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen war, war der Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am