VwGH vom 19.02.1997, 95/13/0009

VwGH vom 19.02.1997, 95/13/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. 6/3-3302/94-05, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der in den Einkommensteuererklärungen seine berufliche Tätigkeit als "Geograph und Wissenschaftler" bezeichnete, führte in den "Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen" für die Jahre 1990 bis 1992 (unter anderem) Einnahmen seitens des "IFF" (Interuniversitäres Forschungsinstitut für Fernstudien) in Höhe von 1990 S 118.000,--, 1991 S 294.000,-- und 1992 S 258.000,-- an. Weil diese Einnahmen "der Förderung der Wissenschaft" dienten, machte der Beschwerdeführer Steuerfreiheit "gemäß § 3 EStG" geltend und erklärte diese Einnahmen auch nicht zur Umsatzsteuer.

Die Finanzbehörde erster Instanz folgte dieser Ansicht betreffend Steuerfreiheit der erwähnten Einnahmen nicht und erfaßte diese sowohl bei der Veranlagung zur Einkommen- als auch zur Umsatzsteuer. Bei den geltend gemachten "Reisespesen" nahm die Behörde wegen nicht zustehender "Diäten" Kürzungen vor.

In der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß es bei den als "Werkvertrag" bezeichneten Verträgen mit dem IFF nicht auf die Überschrift, sondern auf den Inhalt ankomme. Aus den Verträgen gehe eindeutig der wissenschaftliche Auftrag, also die unmittelbare Förderung der Wissenschaft, hervor. Der Beschwerdeführer sei beauftragt gewesen, folgende Leistungen zu erbringen:


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"1.
Konzeption, Organisation und Leitung des Arbeitsschwerpunktes in Weiterführung des Projektes "Bildung und Strukturwandel in der Landwirtschaft".
2.
Durchführung des Projektes "Organisationsmodelle der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte" in Weiterführung des Projektes "Direktvermarktung:
Probleme und Möglichkeiten".
3.
Umsetzung der Ergebnisse des Arbeitsschwerpunktes sowie der Forschungsprojekte "Bildung und Strukturwandel in der Landwirtschaft" und "Direktvermarktung: Probleme und Möglichkeiten", insbesondere durch
-
Kontakte und Diskussionen in relevanten Institutionen,
-
Vorbereitung adressatenspezifischer Publikationen und Veranstaltungen usw.
-
Erarbeitung der Umsetzungsmöglichkeiten entsprechender Bildungsangebote (z.B. des Kursangebotes "Kreislaufwirtschaft in der Landwirtschaft") in bäuerlichen Bildungsinitiativen und Organisationen.
4.
Protokollierung und Dokumentation der durchgeführten Arbeiten und gewonnenen Erkenntnisse.
5.
Mitarbeit bei der Diskussion der Forschungsschwerpunkte und Arbeitsanliegen der Abt. St.P. des IFF, insbesondere durch Teilnahme an den Arbeitstagen der Abteilung und Klausuren des IFF".

Weiters wird in der Berufung noch die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Umsatzsteuer um "bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse im Sinne des § 4 (2) Z. 7 UStG 72" handle. Nachdem auch noch die Kürzung der Reisespesen als zu Unrecht erfolgt bezeichnet wird, wird in der Berufung abschließend "um erklärungsgemäße Veranlagung" ersucht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung wird ausgeführt, im vom Beschwerdeführer vorgelegten Werkvertrag laute der "Paragraph 3":

"Für die gesamte auf Grund dieses Vertrages entstehende Arbeit und Mühe, einschließlich der Fahrt- und Reisekosten sowie einschließlich der darauf entfallenden Lasten sowie allfälliger direkter und indirekter Abgaben, wird ein fixes Pauschalhonorar von S 1.000.000,-- vereinbart."

Die vom Beschwerdeführer angesprochene Befreiungsbestimmung befinde sich im § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988. Diese Bestimmung betreffe aber nur die unmittelbare Förderung von Wissenschaft und Forschung, nämlich die Förderung der Anschaffung von Geräten, Büchern, Materialien usw. Der Werkvertrag spreche von "Arbeit und Mühe" und auch die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen zeigten die überragende Komponente "der Mühe und Arbeit", weil auf die diesbezüglichen Einnahmen von insgesamt S 670.000,-- "nur S 223.787,-- bestenfalls auf anteilige "unmittelbare" Aufwendungen" entfielen. Auch aus "§ 4 (2) Z. 7 UStG 1972" (gemeint offenbar § 4 Abs. 2 Z. 2, zweiter Satz) lasse sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil "Steuerfreiheit bei Leistungsaustausch (hier "Mühe und Arbeit" gegen Entgelt)" nicht möglich sei. In der Folge wird im angefochtenen Bescheid noch die Kürzung der erklärten "Reisespesen" wegen Begründung eines weiteren "Mittelpunktes der Tätigkeit" in St. P. erläutert.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht "auf Anerkennung von steuerfreien Bezügen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 sowie § 4 Abs. 2 Z. 7 UStG 1972" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung BGBl. Nr. 400/1988) sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder aus Mitteln einer im § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1988 genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft oder Forschung von der Einkommensteuer befreit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bezüge bzw. Beihilfen, die als Entgelt für eine Tätigkeit bzw. als Gegenleistung für eine Leistung des Beihilfen- (Bezugs-) Empfängers gewährt werden, keine Zuwendungen zwecks unmittelbarer Förderung von Wissenschaft oder Kunst im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/13/0003, und vom , Zl. 91/13/0153, jeweils m.w.W.).

Der Beschwerdeführer erhielt laut "Werkvertrag" ein fixes Pauschalhonorar für die auf Grund dieses Vertrages "entstehende Arbeit und Mühe, einschließlich der Fahrt- und Reisekosten sowie einschließlich der darauf entfallenden Lasten sowie allfälliger direkter und indirekter Abgaben".

Durch die (auch) bezweckte Abdeckung von Fahrt- und Reisekosten bzw. anderer "Lasten" und Abgaben wird kein primärer Förderungszweck im Sinne einer unmittelbaren Abdeckung endgültig verlorenen Aufwandes deutlich (die vom Beschwerdeführer selbst ermittelten Ausgaben haben im übrigen laut den Steuererklärungen auch nur einen Teilbetrag der Einnahmen erreicht). Stand damit bei den erhaltenen Bezügen das Moment des Leistungsentgeltes im Vordergrund, kann es auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers laut Beschwerdevorbringen inhaltlich "nahezu ausschließlich um Grundlagenforschung" gehandelt hat.

Aus dem Regelungsinhalt weiterer Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 läßt sich für den Beschwerdeführer keine andere Beurteilung ableiten. Ein anders gearteter Befreiungsumfang erscheint wegen unterschiedlicher Anknüpfungspunkte etwa im § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. d (insbesondere Abstellen auf eine Tätigkeit im Ausland) durchaus sachlich gerechtfertigt.

Als Leistungsentgelt unterliegen die vom IFF bezogenen Einnahmen auch der Umsatzsteuer. Dieser Beurteilung steht § 4 Abs. 2 Z. 7 (richtig wohl: Z. 2) UStG 1972 nicht entgegen.

§ 4 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972 bestimmt, daß zum Entgelt auch gehört, was ein ANDERER ALS DER EMPFÄNGER dem Unternehmer FÜR die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Dies gilt nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung nicht für bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt werden. Daß der Beschwerdeführer von einem anderen als dem Empfänger der Leistungen (dem IFF) Einnahmen ("bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse") erhalten hätte, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Im übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zu § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972 in Widerspruch zu seiner weiters in der Beschwerde vertretenen Ansicht, es bestehe "keine Umsatzsteuerpflicht mangels Leistungsaustausch", weil gerade auch § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG 1972 einen Leistungsaustausch zur Voraussetzung hat.

In der Beschwerde wird abschließend geltend gemacht, selbst wenn die Interpretation der belangten Behörde richtig sein sollte, hätte die belangte Behörde jedenfalls die "mir" entstandenen Kosten für die Durchführung der Forschungstätigkeit, "sowie ich dies ziffernmäßig im Abgabenverfahren dargelegt habe, aus der Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer und Umsatzsteuer ausscheiden müssen". Unter dem Hinweis auf eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dazu weiter ausgeführt, "hätte die belangte Behörde die mit meiner Forschungstätigkeit verbundenen Kosten richtig ermittelt, wäre das Ergebnis der Abgabenverfahren insofern anders gewesen, als die für die einzelnen Jahre vorgeschriebenen Abgabenbeträge an ESt und USt wesentlich niedriger gewesen wären".

Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu sagen, daß durch die ausdrückliche Festlegung des Beschwerdepunktes "auf Anerkennung von steuerfreien Bezügen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG 1988 sowie § 4 Abs. 2 Z. 7 UStG 1972" es bereits dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, eine allfällige Unrichtigkeit in der Einkünfteermittlung oder Umsatzsteuerfestsetzung selbst aufzugreifen (vgl. dazu neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/13/0003). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird in der Beschwerde außerdem nicht konkret aufgezeigt.

Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet. Sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.