VwGH vom 18.04.1997, 97/16/0005
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der G Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 9-188/95, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Abtretungsvertrag vom trat die S-AG ihren Kommanditanteil an der L-GmbH & Co KG im Nominale von S 720.000,-- um den Betrag von S 9,500.000,-- der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft ab.
Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wäre der auf den übertragenen Kommanditanteil entfallende Einheitswertanteil zum vorangegangenen Stichtag an sich negativ gewesen. Nur auf Grund bewertungsrechtlicher Vorschriften sei er, und zwar mit dem Betrag von S 158,523.044,--, positiv gewesen. Von den Bankverbindlichkeiten hätte eine Verbindlichkeit gegenüber der Beschwerdeführerin selbst im Betrag von S 460,000.000,-- sowie eine solche gegenüber der S-AG in Höhe von über S 102,000.000,-- , also in beiden Fällen gegenüber Gesellschaftern der L-GmbH & Co KG, bestanden. Das Bewertungsrecht lasse eine Berücksichtigung derartiger Verbindlichkeiten unter den Schuldposten nicht zu.
Mit Bescheid vom setzte das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG eine Rechtsgebühr vom anteiligen Einheitswert in Höhe von S 111,464,920,-- fest.
Die gegen diesen Gebührenbescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 1053/95-9, abgelehnt. Mit Beschluß vom , B 1053/95-11, wurde die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Bemessung der Rechtsgebühr, im Recht auf Anwendung einer richtigen Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Rechtsgebühr und im Recht auf Nichtanwendung einer untauglichen Bemessungsgrundlage verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Überlassung eines Geschäftsanteiles von einem Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter oder an einen Dritten unterlag nach § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994 einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H. des Entgeltes, mindestens aber des Wertes des Gesellschaftsanteiles.
Bleibt das Entgelt hinter dem Wert des Geschäftsanteiles zurück, so ist die Gebühr somit vom Wert des Gesellschaftsanteiles zu berechnen. Als Wert des Gesellschaftsanteiles ist dabei gemäß § 26 GebG i.V.m. § 1 Abs. 2 BewG der anteilige, zum vorhergesehenden 1. Jänner festgestellte bzw. fortgeschriebene Einheitswert des Betriebsvermögens anzusetzen (vgl. z.B. die Erkenntnisse je vom , Zl. 94/16/0141 und Zl. 94/16/0238).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann den Verwaltungsgerichtshof nicht veranlassen, von dieser Auffassung abzugehen. Soweit der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung auf die ihr bekannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anfechtung der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG (hg. Zlen. A 31, 40, 41 und 69/96) verweist, in denen unter anderem auch auf die unterschiedliche Belastung von Grundbesitz einerseits und anderen Vermögensarten unter Bezugnahme auf die Judikatur des deutschen BVerfG vom , 2 BvL 37/91 und 2 BvR 552/91, hingewiesen worden sei, so geht dieses Vorbringen schon deswegen ins Leere, weil im Beschwerdefall keine Differenzierung zwischen einer steuerlich relevanten Bewertung von Grundvermögen einerseits und anderen Vermögensarten andererseits besteht. Zu dem von der Beschwerdeführerin angestellten Vergleich zwischen dem anteiligen Einheitswert des Betriebsvermögens und dem für den Gesellschaftsanteil erzielten Entgelt ist darauf hinzuweisen, daß bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft auch Guthaben auf einem für den Gesellschafter geführten Konto, das reinen Forderungscharakter aufweist, mitzuerfassen sind. Dabei ist es nicht möglich, in den Fällen, in denen wie hier die Gesellschaftsvertragsgebühr vom (anteiligen) Einheitswert zu bemessen ist, ein solches Guthaben aus der Gebührenbemessungsgrundlage auszuscheiden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0066 m.w.H.). Inwieweit im Beschwerdefall Guthaben von Gesellschaftern, gleichgültig, ob mit Eigenkapitalcharakter oder mit Forderungscharakter, die Höhe des erzielten Entgeltes beeinflußt haben, konnte bei der dargestellten Rechtslage dahingestellt bleiben.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde und des sie ergänzenden Schriftsatzes erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.