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VwGH 18.04.1997, 97/16/0005

VwGH 18.04.1997, 97/16/0005

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
RS 1
Dann, wenn das Entgelt hinter dem Wert des Geschäftsanteils zurückbleibt, ist nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG die Gebühr vom Wert des Gesellschaftsanteils zu berechnen. Als Wert des Gesellschaftsanteiles ist gemäß § 26 GebG iVm § 1 Abs 2 BewG der anteilige, zum vorhergehenden 1.Jänner festgestellte bzw fortgeschriebene Einheitswert des Betriebsvermögens ohne Berücksichtigung des Umstandes anzusetzen, daß darin auch Anteile des Einheitswertes für Betriebsgrundstücke enthalten sind, weil im Falle der Überlassung eines Gesellschaftsanteiles nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG ein solcher Anteil als unteilbares Ganzes, als als "komplexes Recht" übertragen wird (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, zweiter Teil, § 33 TP 16 GebG, Seite 66/6W). Da als Wert eines solchen Gesellschaftsanteiles gemäß § 26 GebG iVm § 1 Abs 2 BewG der im Verfahren über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Gesellschaft gemäß § 186 Abs 3 BAO bestimmte anteilige Wert anzusetzen ist, kann auf Änderungen im Betriebsvermögen der Gesellschaft, die zwischen dem Zeitpunkt, auf den der Einheitswert festgestellt wurde, und dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung eingetreten sind, nicht Rücksicht genommen werden (Hinweis E , 87/15/0137; E , 93/16/0066).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/31 94/16/0141 1
Normen
BAO §186 Abs3;
BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
RS 2
Bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft sind auch Guthaben auf einem für den Gesellschafter geführten Konto, das reinen Forderungscharakter aufweist, mitzuerfassen (Hinweis Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum BewG/2, 321). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der Einheitsbewertung ist es nicht möglich, in den Fällen, in denen die Gesellschaftsvertragsgebühr vom (anteiligen) Einheitswert zu bemessen ist, ein solches Guthaben - das an sich nicht zum Geschäftsanteil des Gesellschafters gehört (Hinweis E , 81/15/0025) - aus der Gebührenbemessungsgrundlage auszuscheiden (Hinweis E , 83/15/0076).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0066 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der G Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 9-188/95, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Abtretungsvertrag vom trat die S-AG ihren Kommanditanteil an der L-GmbH & Co KG im Nominale von S 720.000,-- um den Betrag von S 9,500.000,-- der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft ab.

Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wäre der auf den übertragenen Kommanditanteil entfallende Einheitswertanteil zum vorangegangenen Stichtag an sich negativ gewesen. Nur auf Grund bewertungsrechtlicher Vorschriften sei er, und zwar mit dem Betrag von S 158,523.044,--, positiv gewesen. Von den Bankverbindlichkeiten hätte eine Verbindlichkeit gegenüber der Beschwerdeführerin selbst im Betrag von S 460,000.000,-- sowie eine solche gegenüber der S-AG in Höhe von über S 102,000.000,-- , also in beiden Fällen gegenüber Gesellschaftern der L-GmbH & Co KG, bestanden. Das Bewertungsrecht lasse eine Berücksichtigung derartiger Verbindlichkeiten unter den Schuldposten nicht zu.

Mit Bescheid vom setzte das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG eine Rechtsgebühr vom anteiligen Einheitswert in Höhe von S 111,464,920,-- fest.

Die gegen diesen Gebührenbescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 1053/95-9, abgelehnt. Mit Beschluß vom , B 1053/95-11, wurde die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Bemessung der Rechtsgebühr, im Recht auf Anwendung einer richtigen Bemessungsgrundlage für die Errechnung der Rechtsgebühr und im Recht auf Nichtanwendung einer untauglichen Bemessungsgrundlage verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Überlassung eines Geschäftsanteiles von einem Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter oder an einen Dritten unterlag nach § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994 einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H. des Entgeltes, mindestens aber des Wertes des Gesellschaftsanteiles.

Bleibt das Entgelt hinter dem Wert des Geschäftsanteiles zurück, so ist die Gebühr somit vom Wert des Gesellschaftsanteiles zu berechnen. Als Wert des Gesellschaftsanteiles ist dabei gemäß § 26 GebG i.V.m. § 1 Abs. 2 BewG der anteilige, zum vorhergesehenden 1. Jänner festgestellte bzw. fortgeschriebene Einheitswert des Betriebsvermögens anzusetzen (vgl. z.B. die Erkenntnisse je vom , Zl. 94/16/0141 und Zl. 94/16/0238).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann den Verwaltungsgerichtshof nicht veranlassen, von dieser Auffassung abzugehen. Soweit der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung auf die ihr bekannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anfechtung der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG (hg. Zlen. A 31, 40, 41 und 69/96) verweist, in denen unter anderem auch auf die unterschiedliche Belastung von Grundbesitz einerseits und anderen Vermögensarten unter Bezugnahme auf die Judikatur des deutschen BVerfG vom , 2 BvL 37/91 und 2 BvR 552/91, hingewiesen worden sei, so geht dieses Vorbringen schon deswegen ins Leere, weil im Beschwerdefall keine Differenzierung zwischen einer steuerlich relevanten Bewertung von Grundvermögen einerseits und anderen Vermögensarten andererseits besteht. Zu dem von der Beschwerdeführerin angestellten Vergleich zwischen dem anteiligen Einheitswert des Betriebsvermögens und dem für den Gesellschaftsanteil erzielten Entgelt ist darauf hinzuweisen, daß bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft auch Guthaben auf einem für den Gesellschafter geführten Konto, das reinen Forderungscharakter aufweist, mitzuerfassen sind. Dabei ist es nicht möglich, in den Fällen, in denen wie hier die Gesellschaftsvertragsgebühr vom (anteiligen) Einheitswert zu bemessen ist, ein solches Guthaben aus der Gebührenbemessungsgrundlage auszuscheiden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0066 m.w.H.). Inwieweit im Beschwerdefall Guthaben von Gesellschaftern, gleichgültig, ob mit Eigenkapitalcharakter oder mit Forderungscharakter, die Höhe des erzielten Entgeltes beeinflußt haben, konnte bei der dargestellten Rechtslage dahingestellt bleiben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde und des sie ergänzenden Schriftsatzes erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §186 Abs3;
BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160005.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAE-38820