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VwGH vom 29.04.2004, 2001/09/0134

VwGH vom 29.04.2004, 2001/09/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch die Rechtsanwälte Held, Berdnik, Astner & Partner in 1010 Wien, Rathausstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.12-9/2001-22, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung von vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als Arbeitgeber zu verantworten, dass er vier namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils polnische Staatsangehörige) während der näher umschriebenen Tatzeiten mit Aufräumarbeiten in M, F (Fhof) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und drei Geldstrafen in Höhe von jeweils S 21.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 2 Tage) verhängt.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom Vorwurf der Begehung weiterer (fünf) Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG freigesprochen und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Die belangte Behörde hat - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes - ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

"Zur Tatzeit war A zur Hälfte grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 2 KG P II, Grundbuch des Bezirksgerichtes F, mit Überlandgrundstücken in der KG M am P, im Gesamtausmaß von

212.955 m2, mit dem Haus F (Fhof). Auf Grund des Schenkungsvertrages vom ist mittlerweile seine Tochter Alleineigentümerin der Liegenschaft. Es handelt sich dabei um eine Landwirtschaft mit Wohngebäuden und mehreren Nebengebäuden. Ab dem Herbst 1997 war A der unbeschränkte Zugang zur Liegenschaft möglich. Es ging ihm zunächst darum, die Gebäude zu entrümpeln, um in weiterer Folge das Wohngebäude für Wohnzwecke zu adaptieren. Das Wohnhaus hat zwei Geschosse mit je 100 m2 Geschossfläche, ein Dachgeschoss und ein Kellergeschoss, vier Nebengebäude haben Geschossflächen von 120 m2, 40 m2, 400 bis 500 m2 und 500 m2. Es gab zahlreiche Schweinekojen, da von den Vorbesitzern bis zu 300 Schweine gehalten wurden. Zum Abtransport des Gerümpels waren 15 Container notwendig, darunter kleine Container mit 7 m3 und große. Auf dem Gelände befand sich eine Unzahl von landwirtschaftlichen, meist unbrauchbaren Geräten.

O hat das HTL-Kolleg absolviert und ist seit Juni 1997 beim Architekten P beschäftigt, ohne dass ein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Er hatte die örtliche Bauaufsicht für die von P geplanten Projekte durchzuführen. P ist für die Firma A GmbH, die von A betrieben wird, tätig und hat für dieses Unternehmen mittlerweile mindestens 10 Filialen geplant. A bat P, ihm O zur Verfügung zu stellen. P war damit einverstanden, wenn ihm A seine gesamten Kosten für O vergütet, und stellte diesen von Beginn seiner Beschäftigung an A zur Verfügung für die Abwicklung von dessen Bauprojekten, wobei dies nur mündlich vereinbart wurde. Dies war ursprünglich nur als kurzfristige Lösung geplant, es hat sich aber zu einem Dauerprovisorium entwickelt. O ist voll beschäftigt und stellt seine Arbeitskraft 100%ig A zur Verfügung.

Im Ergebnis war O praktisch seit Juli 1997 auf der Basis einer Arbeitskräfteüberlassung ausschließlich für A tätig. P sieht

O nur sporadisch, wenn er zum Beispiel einen Krankenschein holen kommt, er ist nicht darüber informiert, welche Tätigkeiten er für

A gerade macht. P rechnet mit A nach Aufstellung des Steuerberaters monatlich die gesamten Lohn- und Lohnnebenkosten für O in Form einer Honorarpauschale im Verhältnis 1:1 ab. O war nicht verpflichtet, P über seine Arbeit für A zu berichten. Als Angestellter des P ist er diesem gegenüber weisungsgebunden; da er ausschließlich für A arbeitete, kam es aber praktisch nicht vor, dass P ihm Anweisungen erteilte. P war froh, die Bauleitung für die A-Projekte nicht selbst durchführen zu müssen, da A ein sehr anspruchsvoller Bauherr ist und von seinem Bauleiter verlangt, dass dieser 12 Stunden pro Tag vor Ort ist, wozu P nicht bereit gewesen wäre. O erhielt von P einen Monatslohn in Höhe von

S 11.397,40 netto. O hatte im Betrieb von A einen Schreibtisch mit entsprechender Ausstattung (Computer, Handy etc.) zur Verfügung, weiters einen PKW als Firmenfahrzeug.

O hatte das Anwesen F bereits im Sommer 1998 einmal mit A besichtigt, als es noch nicht im Eigentum der Familie A stand. Danach hörte er länger nichts mehr davon.

Ca. Mitte Dezember 1998 beauftragte A O, die Räumungsarbeiten in F zu organisieren: Die Arbeiten betrafen ausschließlich Entrümpelungs- und Abrissarbeiten (Abtragen der Schweinekojen und Herausreißen der Böden im Dachgeschoss). Der Berufungswerber selbst rechnete nur mit einem Zeitraum von drei bis vier Tagen hiefür. Die Gebäude sollten leer gemacht werden. Der Auftrag umfasste auch die Beschaffung von Hilfskräften und allfälliger Betriebsmittel in gleicher Weise, wie O dies immer für A getan hat. Bezüglich des Arbeitskräfteeinsatzes gab es keinen Plan: O wollte soviel Arbeiter wie möglich bekommen und hatte vom Berufungswerber nur die Vorgabe, alles möglichst rasch und billig abzuwickeln.

O holte zunächst ein Anbot von einer Aufräumfirma ein, welches sich auf ca. S 250.000,-- belief. Er teilte dies dem Berufungswerber mit, der dies mit den Worten: 'Sind Sie wahnsinnig?' kommentierte. O gab auch Zeitungsannoncen auf - dies führte zu keinem Erfolg. Er wandte sich weiters an das Arbeitsamt:

Man schickte ihm von dort zwei Bewerber, die aber an einer Beschäftigung nicht interessiert waren. Er erkundigte sich aber weder beim Arbeitsamt noch bei einer anderen Behörde, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung von Ausländern zulässig sei. O griff dann auf den polnischen Staatsangehörigen J zurück, den er bereits kannte. J stellte die restliche Partie zusammen, wobei es darauf ankam, dass er die Helfer rasch organisiert, weil alles schnell gehen musste. O vereinbarte mit J einen Stundenlohn von S 75,-- pro Mann und verständigte hierauf A, dass er jemanden für die Arbeiten gefunden habe, der diese billig durchführen könne. J begann am mit den Entrümpelungsarbeiten am Fhof und arbeitete bis und dann wieder vom bis , im letzten Zeitraum gemeinsam mit den weiteren polnischen Staatsangehörigen c und l. Vom 18. bis arbeitete auch der polnische Staatsangehörige k bei den Entrümpelungsarbeiten auf dem Fhof mit. So reparierte er die Motorsäge und schnitt damit unter anderem ein Gebüsch, er trug Holzbretter, hatte aber auch Teile von Geräten auszubauen und abzumontieren. Diese Personen nächtigten auch im Fhof, denn es waren dort noch eingerichtete Räumlichkeiten vorhanden, die zur Übernachtung geeignet waren. Darüber hinaus stand ihnen eine große Küche zur Verfügung, in der sie sich selbst verpflegten. Einmal wöchentlich gab es zwischen A und O einen Jour-fixe, bei dem das Erforderliche besprochen wurde, sowie auch gemeinsame Baubegehungen bei den Filialumbauten. O machte dem Berufungswerber den Vorschlag, in einem Zug mit der Entrümpelung auch gleich die morschen Fußbodenbretter im Haus entfernen zu lassen, was der Berufungswerber aus praktischen Gründen akzeptierte. A war während der Arbeiten zweimal auf dem Fhof, einmal traf er dort O und konnte sich von den Entrümpelungsarbeiten direkt überzeugen. O bestellte die benötigten Container bei einer Gleisdorfer Firma, A bezahlte die Rechnungen. O bezahlte die Arbeiten wöchentlich, so für 9. bis für 162 Stunden a S 75,-- den Betrag von S 12.150,-- und für die Arbeiten vom 14. bis für 252 Stunden a S 75,-- den Betrag von S 18.900--, jeweils an J. O hatte zuletzt am vom Berufungswerber für die Abdeckung seiner Auslagen einen Barbetrag von S 50.000,-- erhalten, mit welchem er auch die Hilfsarbeiter auf dem Fhof entlohnte. Für 12. bis bezahlte O an J für 78 Stunden a S 75,-- insgesamt S 5.850,-- und für die Arbeiten vom 18. bis für 92 Stunden a S 75,-- insgesamt den Betrag von S 6.900,--. Die Kosten der Hilfsarbeiter machten daher insgesamt S 43.800,-- aus. Es entspricht dies 584 Stunden a S 75,-- oder 74 'Mann-Tagen'. Für die Beschäftigung der polnischen Staatsanghörigen waren keine Bewilligungen nach dem AuslBG vorhanden."

Über die gegen diesen Bescheid - im Umfang der Bestrafung des Beschwerdeführers - erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, O sei ihm "im Wege der Arbeitskräfteüberlassung zur Verfügung gestellt" worden, bzw. er sei Beschäftiger des O im Sinne des AÜG gewesen. Des weiteren machte er geltend, er sei nur zweimal am Fhof gewesen und damals seien weder die Aufräumarbeiten noch der Einsatz ausländischer Arbeitskräfte besprochen worden. Auch bei dem wöchentlichen "Jour-fixe", welches grundsätzlich der Besprechung der Filialumbauten gedient habe, sei nur ausnahmsweise besprochen worden, dass "die Aufräumarbeiten durchzuführen seien und dass diese mittels Hilfsarbeiter durchgeführt werden sollten". Die Aufräumarbeiten am Fhof seien "lediglich ein Nebenschauplatz der Tätigkeit des Herrn O gewesen". O sei zwar seine Ansprechperson gewesen, ein "enger persönlicher Kontakt" habe allerdings nicht bestanden.

Damit bekämpft der Beschwerdeführer keinen für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretungen entscheidungswesentlichen Sachverhalt. Es kann unbeantwortet bleiben, ob die belangte Behörde diese (in der Beschwerde) gerügten Teile der Sachverhaltsfeststellungen zu Recht getroffen hat oder nicht, ist doch - auch wenn man diesem Beschwerdevorbringen folgt - unbestritten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Mitte Dezember 1998 O damit beauftragte, die Räumungsarbeiten in F "möglichst rasch und billig" zu organisieren und dieser Auftrag unter anderem die Beschaffung von Hilfskräften umfasste. Der Beschwerdeführer bringt - unter dem Gesichtspunkt seines fehlenden Verschuldens - in der Beschwerde unter anderem vor, O "hatte völlig freie Hand und verfügte hiefür über entsprechende Mittel, die von einem Konto kamen, welches jedes Mal vom Beschwerdeführer je nach Bedarf aufgestockt wurde".

Die belangte Behörde ist daher - auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens - ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen ist.

Mit dem Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass O Beschäftigungsverhältnisse eingehen werde, die gegen das AuslBG verstoßen, vermag der Beschwerdeführer sein fehlendes Verschulden an diesen Verwaltungsübertretungen nicht darzutun. Dass er O "völlig freie Hand" ließ und nur "darauf vertraute", dass O Hilfsarbeiter mit den "nötigen Berechtigungen bzw. Papieren" einstellen werde, bringt der Beschwerdeführer ausdrücklich selbst vor. Er hat daher auch vor dem Hintergrund seines eigenen Vorbringens keine Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band II, 2. Auflage 2000, Seite 78f, wiedergegebene hg. Judikatur). Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer das von O eingeholte Anbot einer Aufräumfirma (mit Kosten von rund S 250.000,--) mit dem Kommentar "Sind Sie wahnsinnig?" als zu teuer abgelehnt. Unter den vom Beschwerdeführer an O gegebenen Vorgaben "möglichst rasch und billig" war der Einsatz unerlaubt beschäftigter Arbeitskräfte vorhersehbar. Der danach von O gefundene (organisierte) Arbeitseinsatz mit Stundenlöhnen von S 75,-- wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich gebilligt. Der Beschwerdeführer hat - wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - sein mangelndes Verschulden an der Begehung der Verwaltungsübertretungen (in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit) nicht glaubhaft gemacht.

Die in der Beschwerde angestellten Überlegungen, O sei als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG zu qualifizieren, scheitern schon am Vorliegen eines rechtswirksamen Zustimmungsnachweises. Dass beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt Nachweis der Zustimmung des O eingelangt ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht (vgl. § 28a Abs. 3 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 895/1995 iVm § 34 Abs. 15 AuslBG). Eine vor dem erfolgte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wird nicht behauptet, und sie ist mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinen Beschwerdevorbringen erst "seit 1997 mit O Kontakt hatte", nicht anzunehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am