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VwGH vom 28.03.1990, 89/03/0283

VwGH vom 28.03.1990, 89/03/0283

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom , Zl. 11-75 E 5-89 betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, weil er am gegen 00.40 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher bezeichneten Tatort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Aus der Niederschrift über die Verkündung des mündlichen Straferkenntnisses geht hervor, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat ein Geständnis abgelegt und auf die Ausfolgung einer schriftlichen Bescheid-Ausfertigung sowie auf die Einbringung einer Berufung gegen das genannte Straferkenntnis verzichtet hat.

Mit Schriftsatz vom beantragte der

Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des

Verwaltungsstrafverfahrens und machte geltend, daß er erst am

vom genauen Inhalt des in diesem Verfahren

eingeholten amtsärztlichen Gutachtens über seine klinische

Untersuchung Kenntnis erlangt habe, wobei sich herausgestellt

habe, "daß Befund und Gutachten des Amtsarztes .... genau das

Gegenteil einer Alkoholisierung ergeben haben". Er sei daher

nicht in der Lage gewesen, "dieses Gutachten in dem

Verwaltungsstrafverfahren .... als Beweismittel geltend zu

machen".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Beschluß wurde dieser Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. Nach der Begründung liege kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b oder c AVG 1950 vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß sich das von ihm zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrages herangezogene amtsärztliche Gutachten bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom im Strafakt befunden hat und somit auch der erkennenden Behörde zugänglich war. Wenn er meint, daß ein "klassischer Fall" eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 vorliege, wenn die Erstbehörde den "ganz eindeutigen Befund" offensichtlich übersehen habe und es dem Beschwerdeführer "umso eher" nicht möglich gewesen sei, "auf das Ergebnis dieses Befundes als Beweismittel zu verweisen", so verkennt er die Rechtslage:

Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 setzt voraus, daß neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Es muß sich dabei aber um Tatsachen oder Beweismittel handeln, die dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht bekannt waren und die auch der entscheidenden Behörde nicht zugänglich waren (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 8348/A). Auch wenn sowohl die erkennende Strafbehörde als auch der Antragsteller als Beschuldigter bei Erlassung des Strafbescheides einem Irrtum über den maßgeblichen Inhalt eines aktenkundigen Beweismittels unterlegen sind, handelte es sich um dasselbe Beweismittel und dieselbe daraus zu schließende Tatsache, wie sie objektiv auch schon bei Erlassung des Straferkenntnisses vorgelegen sind, sodaß nicht gesagt werden kann, sie seien erst später "hervorgekommen" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/02/0137).

Auf dem Boden dieser Rechtslage wurde der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, da es an der Voraussetzung des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel fehlte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.