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VwGH vom 22.04.1999, 97/15/0200

VwGH vom 22.04.1999, 97/15/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der W Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Roland Neuhauser, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brahmsplatz 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom , Zl. RV/169-07/06/97, betreffend Säumniszuschläge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Rahmen der bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 sowie einer damit verbundenen Umsatzsteuernachschau für das Jahr 1995 wurden von der Betriebsprüfung jene Vorsteuerbeträge, die in Zusammenhang mit der Ausführung unecht befreiter (jedoch von der Beschwerdeführerin zu Unrecht als steuerpflichtig behandelter) Umsätze standen, gemäß § 12 Abs. 3 Z. 2 UStG nicht anerkannt. Mit Bescheiden vom wurde die Umsatzsteuer aufgrund der Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1995 (mit rund 13,6 Mio. S) festgesetzt. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt wegen der sich daraus ergebenden Nachforderungen für die Umsatzsteuer 1992 bis 1995 Säumniszuschläge fest.

Mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1996 machte die Beschwerdeführerin wegen nunmehr erfolgter Rechnungsberichtigung für die Jahre 1992 bis 1995 einen Überschuss (von mehr als 15 Mio. S) geltend. Diese Umsatzsteuervoranmeldung wurde am eingereicht.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge Berufung. Darin führte sie aus, die Betrachtung als unecht befreite Umsätze sei durch die Betriebsprüfung erfolgt, die Beschwerdeführerin selbst habe sich darin in einem Rechtsirrtum befunden. Bei periodenreiner Betrachtung der Umsätze sei nur für die Umsatzsteuer 1992 ein Säumniszuschlag festzusetzen, nicht jedoch für die Umsatzsteuer 1993 bis 1995. Durch ihren Rechtsirrtum sei ihr selbst ein Schaden entstanden, weil sie über den Gesamtzeitraum betrachtet zu viel Umsatzsteuer entrichtet habe.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, eine Rechnungsberichtigung sei von ihr in den Jahren 1992 bis 1995 nicht durchgeführt worden. Sie habe aufgrund eines Rechtsirrtums die Ansicht vertreten, dass die Umsätze dem 20%igen Umsatzsteuersatz unterliegen und auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben gewesen sei. Sie habe daher in den Jahren 1992 bis 1995 Rechnungen ohne Umsatzsteuer nicht ausstellen können. Den wirtschaftlichen Verhältnissen folgend könne nur eine Nichtentrichtung von Umsatzsteuer, also ein finanzieller Schaden, der der Abgabenbehörde durch Nichtzahlung erwachse, der Säumniszuschlagspflicht unterliegen, nicht jedoch "ein Rechtsirrtum des Zahlungspflichtigen".

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Säumniszuschlag sei eine objektive Säumnisfolge, bei der die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, unbeachtlich seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe daher ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer solchen infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass eine objektive Säumnis von vornherein nicht vorgelegen sei. Bei ihren Umsätzen habe es sich um Lieferungen von Grund und Boden sowie Einfamilienhäusern gehandelt. Ihre Kunden hätten keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Eine spätere Beseitigung oder Herabsetzung der zuschlagsbelasteten Abgabenschuld habe zu einer Anpassung bzw. Aufhebung des Säumniszuschlages zu führen. Eine solche Beseitigung oder Herabsetzung sei im Beschwerdefall darin zu erblicken, dass durch die Berichtigung der Rechnungen mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1996 die Beseitigung oder Herabsetzung der Abgabe bewirkt worden sei. Bedingt durch ihren Rechtsirrtum habe sie zu einem früheren Zeitpunkt keine Möglichkeit dafür gehabt.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO entsteht die Säumniszuschlagspflicht, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Mit Ablauf dieses Tages tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Zuschlages ein (soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß den Absätzen 2 bis 6 oder gemäß § 218 leg. cit. hinausgeschoben wird).

Zur Fälligkeit der im Beschwerdefall in Rede stehenden Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1995 ist sowohl für den Geltungsbereich des UStG 1972 als auch dem UStG 1994 von folgender Rechtslage auszugehen: Gemäß § 21 Abs. 1 hat der Unternehmer spätestens am 10. (bzw. in der Fassung des UStG 1972 ab dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818: 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß § 21 Abs. 4 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Nach dem Abs. 5 dieser Bestimmung wird durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung keine von Abs. 1 abweichende Fälligkeit begründet.

Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer handelt es sich demnach um eine Festsetzung der Abgabe nach der Fälligkeit. Gemäß § 210 Abs. 4 BAO steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides zu. Da die Zahlung aufgrund der Nachforderung erst nach Fälligkeit erfolgt, ist jedoch grundsätzlich ein Säumniszuschlag verwirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0168). Bezogen auf den Beschwerdefall erweist sich daher die Festsetzung des Säumniszuschlages für die Jahre 1992 bis 1995 als rechtskonform.

Der weiteren Auffassung der Beschwerdeführerin, durch die Berichtigung der Rechnungen mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 1996 sei von einer späteren Beseitigung oder Herabsetzung der zuschlagsbelastenden Abgabenschuld auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin schuldete die in den jeweiligen Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1972 bzw. 1994. Die erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1996 im Sinne des § 16 Abs. 1 UStG 1994 geltend gemachte Berichtigung der Rechnungen für den Zeitraum 1992 bis 1995 hat entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin für die Streitjahre keine Wirkung. Die am eingereichte Voranmeldung konnte gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 für die Umsatzsteuer 1992 (fällig am ), Umsatzsteuer 1993 (fällig am ), Umsatzsteuer 1994 (fällig am ) und die Umsatzsteuer 1995 (fällig am ) keine Wirkung haben.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu § 210 Abs. 5 i.V.m.

§ 228 BAO gehen insofern ins Leere, weil es sich bei dem in Rede stehenden Vorgang nicht um eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Behörde gehandelt hat.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die §§ 114, 115 BAO stehen der Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht entgegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am