VwGH vom 28.02.1996, 95/12/0334
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom , Zl. 475723/646-VI.1/95, betreffend Feststellung der Dienstpflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses auf Grund eines Antrages vom , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit als Legationssrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 zahlreiche Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die zu mehr als 240 Zahlen protokolliert wurden.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides, sowie des Voraktes Zl. 94/12/0138 geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Unter dem Datum brachte der Beschwerdeführer folgenden Antrag bei der belangten Behörde ein:
"Ich beantrage die bescheidmäßige Feststellung, daß Informationen, die in sogen. clamorosen Fällen nach dem StGB, einen anderen Sachverhalt als den im rechtskräftigen Wahrspruch der Geschworenen für wahr erkannten bewirkt hätten, und die ein Beamter aus seiner Tätigkeit und auch möglicherweise sonstwie besitzen kann, nicht den Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG unterliegen, selbst wenn diese aus einer ausschließlich amtlichen Tätigkeit stammen. Mit der bescheidmäßigen Feststellung soll ermöglicht werden, eine unbeschränkte Verwertbarkeit dieser Information sicherzustellen.
Für den Fall, daß das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde für gegeben erachten sollte, wird um Weiterleitung dieser Antragstellung an die nach der Meinung des BMfaA zuständige Behörde und gleichzeitige Information, daß und an welche Behörde eine Weiterleitung erfolgt ist, gebeten.
Es geht um Exporte von Waffen großer Reichweite."
Hieraus - und zu weiteren, hier nicht verfahrensgegenständlichen Themen - ergab sich ein Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde; soweit hier erheblich, vertrat letztere den Standpunkt, sie sei zu einer bescheidmäßigen Erledigung nicht verhalten; der Beschwerdeführer hingegen verblieb bei seinem Begehren.
Mangels Entscheidung durch die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 94/12/0138 protokollierte Säumnisbeschwerde. Nach Erlassung des nun angefochtenen Bescheides gab der Beschwerdeführer eine Klaglosstellungserklärung ab; mit hg. Beschluß vom wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Gemäß den §§ 46 Abs. 1 und 61 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung, wird festgestellt, daß Ihnen auch im Ruhestand die Dienstpflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit über alle Ihnen ausschließlich aus Ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung aus einem der im Art. 20 Abs. 3 B-VG angeführten Gründe geboten ist, obliegt, soweit Sie nicht im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens (§ 13 Abs. 1 AHG, BGBl. Nr. 20/1949 in der geltenden Fassung) vor dem zuständigen Gericht oder als Beschuldigter im Disziplinarverfahren (§ 46 Abs. 5 BDG 1979) vor dem zuständigen Disziplinarsenat auszusagen haben oder zum Zweck der Ablegung einer Zeugenaussage in einem anderen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren ausdrücklich mittels Bescheides der Dienstbehörde von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit über den betreffenden Gegenstand entbunden worden sind."
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Gesetzeslage (§§ 46 Abs. 1, 3 und 5, sowie § 61 Abs. 1 BDG 1979 sowie § 13 Abs. 1 AHG) aus, daß ihr eine Ladung des Beschwerdeführers zwecks einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Aussage über einen Gegenstand, der der dienstrechtlichen Amtsverschwiegenheit unterliege, weder vorgelegen noch zugekommen sei, sodaß kein Anwendungsfall für die Bestimmung des § 46 Abs. 3 bzw. Abs. 4 BDG 1979 in bezug auf den Beschwerdeführer gegeben sei. Im Hinblick auf die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom (Anmerkung: Es war dies die Verfügung gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG im Säumnisbeschwerdeverfahren) sei nunmehr über das Begehren des Beschwerdeführers vom eine bescheidmäßige Feststellung zu treffen und diesbezüglich im Lichte der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom , Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Seinem Vorbringen zufolge wendet sich der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid nicht deshalb, weil dieser an sich unrichtig wäre, sondern vielmehr deshalb, weil er "nur ganz allgemein den Gesetzeswortlaut wiedergibt und auf das konkrete Begehren, nämlich ob präzise Fakten der Amtsverschwiegenheit unterliegen, nicht eingeht".
Dem ist zu entgegen, daß der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom keine "präzisen Fakten" genannt hat; vielmehr war dieser Antrag derart allgemein und unbestimmt gehalten, daß die belangte Behörde hierauf nur eine allgemeine "Antwort" geben konnte. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles wurde daher der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem geltend gemachten Recht "auf die beantragte bescheidmäßige Entscheidung sowie die Feststellung der Berechtigung, daß besagte Fakten ohne Rücksicht auf die Amtsverschwiegenheit verwendet werden können", sowie in seinem Recht "aus § 46 Abs. 1 BDG, alles, was nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegt, nicht verschweigen zu brauchen", nicht verletzt, sodaß im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage der Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages unerörtert bleiben kann. Die Prüfung der Frage hingegen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.
Da somit die Ausführungen in der Beschwerde erkennen lassen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - als unbegründet abzuweisen.