VwGH vom 21.02.1990, 89/03/0243
Betreff
N gegen Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8V-1980/1/1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am um 0.35 Uhr in Feistritz/Drau vor dem Cafe Tarock trotz Aufforderung durch ein entsprechend ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, er habe sich bei der Inbetriebnahme eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws um 0.30 Uhr auf dem Parkplatz des Cafes in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, und dadurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich trotz der Verweigerung keiner Übertretung schuldig gemacht, da es sich beim Ort der Inbetriebnahme, nämlich dem Parkplatz vor dem Cafe (er liegt nach den in den Akten befindlichen Fotos zwischen der vorbeiführenden Straße und einem Gebäude, in dem sich ein Video-Verleih und daneben das Cafe Tarock - vor diesem stand der Lkw - befinden), um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, zumal ein Privatparkplatz vorliege, der nur für Gäste bestimmt sei, werde auf die erfolgten Ermittlungen, insbesondere die wiederholten Zeugenaussagen der beiden an der Amtshandlung beteiligt gewesenen Gendarmeriebeamten verwiesen. Nach den Aussagen der beiden Beamten war der Parkplatz nicht als Privatparkplatz bezeichnet. Es befand sich auch im Fenster des Video-Verleihs keine Tafel mit einer entsprechenden Aufschrift. Eine solche habe auch einige Tage nach dem Vorfall nicht wahrgenommen werden können. Erst bei einer späteren neuerlichen Nachschau (nach der durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers erstatteten Stellungnahme) sei im Fenster des Video-Verleihs eine kleine Tafel (ca. 17 x 12 cm) mit der Aufschrift "Privat-Parkplatz nur für Gäste" gestanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich beim gegenständlichen Parkplatz um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, da jedermann in der Lage sei, sie zu benützen, und kein sichtbarer Hinweis (Zeichen oder Schranken) dafür vorhanden sei, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle. Auf Grund der Zeugenaussagen der Beamten stehe fest, daß zur Zeit keine sichtbaren Hinweise dafür wahrnehmbar gewesen seien, es liege eine Fläche ohne öffentlichen Verkehr vor. Im übrigen sei zu bemerken, daß auch aus den vorhandenen Fotos klar hervorgehe, daß jedermann unter den gleichen Bedingungen zum Parkplatz zufahren könne. Die (nunmehr im Fenster angebrachte) Tafel mit der Aufschrift "Privat-Parkplatz nur für Gäste" sei nämlich keinesfalls so angebracht, daß sie für die zufahrenden Fahrzeuglenker ersichtlich sei. Da ansonsten aber keine Hinweistafel aufgestellt sei, könne die (im Fenster des Video-Verleihs) stehende Tafel nicht als ausreichend erachtet werden, um den Parkplatz als eine Verkehrsfläche ohne öffentlichen Verkehr zu kennzeichnen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, gemäß § 1 Abs. 1 StVO gelte als Straße mit öffentlichem Verkehr eine solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne, d. h. wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage sei, die Straße zu benützen, und andererseits keine für den Straßenbenützer sichtbaren Hinweise vorhanden seien (Hinweiszeichen oder Schranken), daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde davon ausgehe, daß die auf den Fotos abgebildete ca. 17 x 12 cm große Tafel (im Fenster des Video-Verleihs) zur Tatzeit gar nicht vorhanden gewesen sei, hätte die Tafel, auch wenn sie zur Tatzeit angebracht gewesen wäre, zu keiner anderen Beurteilung geführt. Die Öffentlichkeit einer Straße sei nur dann auszuschließen, wenn sie etwa abgeschrankt sei oder die Benützung unter Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße allgemein ersichtlich verboten werde. Da eine Tafel im genannten Ausmaß nicht dazu angetan sei, die "Öffentlichkeit unter Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit gegenüber ersichtlich zu verbieten", da die Tafel, wie den Fotos zu entnehmen sei, nur bei knappem Herantreten an die besagte Fensterscheibe erkennbar sei, sei jener Parkplatz zweifelsfrei als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu qualifizieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt neuerlich die Meinung, auf Grund der äußeren Fassade des Cafes mit den großen Fenstern und der Firmenbeschilderung sowie des daneben etablierten Video-Verleihgeschäftes mit dem Firmenschild sowie der Größe und des Umfanges des Parkplatzes und der südlich gelegenen Abgrenzung durch Blumentröge sei klar ersichtlich, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handle, die nur für Kunden bestimmt sei. Dies zeige auch ein Unterschied des Niveaubelages der Fahrbahn und des Parkplatzes, da eine andere Asphaltgüte und damit eine andere Farbe des Asphaltbelages Parkplatz und der vorbeiführenden "Duellerstraße" gegeben sei. In der Beschwerde wird nicht mehr auf die schon in der Sachverhaltsdarstellung genannte kleine, bei späteren Ermittlungen im Fenster des Video-Verleihes vorhandene Tafel Bezug genommen, insbesondere nicht die Behauptung aufgestellt, sie sei zum Tatzeitpunkt vorhanden gewesen.
Dem Beschwerdevorbringen kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es daher für die Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Straßengrundfläche an. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benützung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (hg. Erkenntnisse vom , Zl.227/72, vom , Zl. 89/03/0021, u. v. a.). Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/18/0059). Selbst aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (hg. Erkenntnis vom , Zlen. 81/03/0082, 0083).
Wie die in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Fotos, die die Situation unmißverständlich wiedergeben, im Zusammenhalt mit den Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten zeigen, bestand zur Tatzeit weder eine Abschrankung noch ein sonstiger für die Allgemeinheit ersichtlicher Hinweis darauf, daß die Fläche nicht allgemein benützt werden dürfe. Daß die Lokale entsprechende Firmenschilder und große Fenster aufweisen und sich die relevante Fläche davor befindet bzw. einige Blumentröge aufgestellt sind, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, daß die Beläge des Parkplatzes und der angrenzenden Straße eine unterschiedliche Färbung aufweisen (vgl. abermals das schon zitierte hg. Erkenntnis vom ). Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bedurfte es daher auch keines Lokalaugenscheins.
Im übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Meinung der Verwaltungsbehörden, daß selbst, wenn man entgegen den von ihnen getroffenen Feststellungen davon ausginge, es habe sich zur Tatzeit die schon genannte kleine Tafel im Fenster des Video-Verleihs befunden, dies keine geeignete Kennzeichnung dafür darstellt, daß es sich bei dem Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.
Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, es liege eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor und den Beschwerdeführer der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO schuldig erkannte und bestrafte.
Da somit die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.