VwGH vom 17.09.1996, 92/14/0170
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der H GmbH in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 280/3-5/K-1992, betreffend Lohnsteuerhaftungs- und Zahlungsbescheid für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung hielt der Prüfer in seinem Bericht fest, daß die an die beiden Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Ing. M.R. und Mag. W.R. im Jahr 1989 bezahlten Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb einer begünstigten Besteuerung im Sinne des § 67 EStG 1988 nicht zugänglich seien; dies, soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Relevanz, deswegen, weil nach herrschender Auffassung Ideen zur Verbesserung eines vorhandenen Zustandes im Betrieb, wenn diese in die sogenannte Dienstobliegenheit, also in den Aufgaben- und Pflichtenkreis des Dienstnehmers fallen, wie dies gegenständlich nach der vorgelegten Geschäftsordnung als erwiesen anzunehmen sei, nicht als Verbesserungsvorschläge anzuerkennen seien.
Das Finanzamt erließ einen Haftungs- und Zahlungsbescheid, in welchem für den Zeitraum bis entsprechende Lohnsteuer nachgefordert wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen eingebrachte Berufung, in welcher die Beschwerdeführerin im wesentlichen die Ansicht vertreten hatte, eine Zugehörigkeit der Verbesserungsvorschläge zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers sei entgegen der Ansicht der Behörde geradezu eine Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung, ab.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988, in der Fassung vor dem Familienbesteuerungsgesetz 1992, sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften iSd § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG 1988 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb im Ausmaß eines Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge mit den Steuersätzen des Absatz 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Verbesserungsvorschläge im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/13/0183) und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0169).
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde meint - belohnungswürdige Verbesserungsvorschläge Sonderleistungen sein müssen, die außerhalb des Aufgabenbereiches des Vorschlagenden liegen müssen oder, ob sie - wie die Beschwerdeführerin meint - auch innerhalb dieses Aufgabenbereiches liegen können. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen nämlich davon aus, daß die Verbesserungsvorschläge nach den von der Beschwerdeführerin im Prüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen hinsichtlich Ing. M.R in der Leitung des Projektes "Zuschnitt Optimierung", bei der durch ein neu entwickeltes EDV-gesteuertes System der Ausschuß an Rohmaterial durch ungeplanten Zuschnitt um 30 % gesenkt werden konnte, und hinsichtlich Mag. W.R. in der Leitung des Projektes "Strategische Planung", im Zuge dessen durch organisatorische Maßnahmen die Personalkosten im Managementbereich um 15 % gesenkt werden konnten, bestehen.
Nun handelt es sich aber bei Bestrebungen von Geschäftsführern, die Kosten im Betrieb zu minimieren - sei es im Rahmen der Geschäftsführung als solcher, sei es als "Leiter eines entsprechenden Projektes" - um keine Sonderleistungen, sondern um Tätigkeiten, die schon ganz allgemein den normalen Dienstpflichten von Geschäftsführern zuzurechnen sind und insofern auch über Selbstverständlichkeiten nicht hinausgehen. Einer wie im Beschwerdefall vereinbarten Geschäftsordnung, in welcher sich die Geschäftsführer u.a. zur Zielsetzung, das Kosten/Leistungsverhältnis ständig zu verbessern, bekennen und sich verpflichten, diese durch vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft zu erreichen, bedürfte es dabei gar nicht. Insoweit die Pflichten der Geschäftsführer aber ausdrücklich so definiert sind, fallen die sachverhaltsbezogenen Verbesserungsvorschläge umsomehr in den Bereich der normalen Geschäftsführung.
Da die Beschwerdeführerin daher durch den angefochtenen Bescheid in den vom Beschwerdepunkt umfaßten Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.