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VwGH vom 21.01.1998, 95/12/0263

VwGH vom 21.01.1998, 95/12/0263

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der Dr. A in W, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien IX, Garnisongasse 22/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 55 5230/3-II/15/95, betreffend Versorgungsbezug für frühere Ehegattin (§ 19 PG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist die frühere Ehefrau eines am verstorbenen emeritierten ordentlichen Hochschulprofessors.

Gleichzeitig mit der Scheidung aus Verschulden des Verstorbenen wurde am folgender Unterhaltsvergleich geschlossen:

"1. Der Beklagte K verpflichtet sich, nachfolgende Unterhaltsleistungen, ab Rechtskraft der Ehescheidung, ab Ersten eines jeden Monates im vorhinein, zu erbringen und zwar:


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a)
an Dr. A, einen Unterhaltsbetrag von S 1.000,-- (Schilling tausend) monatlich
b)
an mj. W, geboren 1940 zu Handen der Kindesmutter Dr. A einen weiteren Betrag von S 1.000,-- (tausend) monatlich.

Dieser Unterhaltsverpflichtung liegt ein monatliches Nettoeinkommen von S 4.200,-- und keine weitere Sorgepflicht des Beklagten zugrunde.

Im Falle der Wiederverehelichung verzichtet K auf einen Antrag auf Herabsetzung dieser Unterhaltsverpflichtungen."

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesrechenamt "Witwenpension" nach ihrem verstorbenen früheren Ehegatten.

Darüber entschied die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom dahingehend, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 vom an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto S 1.000,-- gebührt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin insoweit Berufung, als ihr nicht ein Versorgungsbezug von monatlich S 3.289,-- zuerkannt worden sei, und brachte im wesentlichen vor, der am abgeschlossene gerichtliche Vergleich unterliege von vornherein der Umstandsklausel, was auch darin zum Ausdruck komme, daß der Unterhaltsvereinbarung ein bestimmtes monatliches Nettoeinkommen des Verpflichteten zugrunde gelegt worden sei. Entsprechend dieser Umstandsklausel seien die Unterhaltsansprüche nach der Entwicklung der beiderseitigen Einkünfte und der Geldentwertung im Laufe der Jahre immer wieder angepaßt worden. Unter einem legte die Beschwerdeführerin als Beweis hiefür einen Dauerauftrag vor, nach dem sie von November 1982 bis zum Ableben ihres früheren Gatten S 3.289,35 monatlich erhalten habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, § 19 Abs. 1 PG 1965 mache den Versorgungsanspruch des früheren Ehegatten eines verstorbenen Beamten davon abhängig, daß der Beamte zur Zeit seines Todes für dessen Lebensunterhalt aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt habe. Diese Unterhaltsverpflichtung des Beamten müsse dabei auf ganz bestimmten im Gesetz erschöpfend aufgezählten Verpflichtungsgründen - es seien dies ein gerichtliches Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangene Verpflichtung - beruhen. Dieser Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten entspreche ein Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten. An diesen Anspruch knüpfe § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 an, indem er - abgesehen von der Ergänzungszulage - den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten nach oben hin mit dem Unterhaltsanspruch begrenze, den dieser gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt habe. Es sei daher gemäß § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten eines verstorbenen Beamten nach oben hin durch die Unterhaltsleistung begrenzt, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung Anspruch gehabt habe (Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0196).

Es seien somit nach den genannten Bestimmungen nicht die tatsächlichen Unterhaltsleistungen des verstorbenen Beamten für die Bemessung des Versorgungsbezuges maßgebend, sondern allein jener Unterhaltsanspruch, wie er zur Zeit des Todes des Beamten auf Grund eines der im § 19 Abs. 1 PG 1965 genannten Verpflichtungsgründe bestehe.

Die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem am verstorbenen emeritierten Hochschulprofessor ... sei mit dem seit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom aufgelöst worden. Am selben Tag sei im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehegatten ein Vergleich vor dem genannten Gericht geschlossen worden, mit dem der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem früheren Ehegatten geregelt worden sei. In der relevanten Z. 1 lit. a dieses Vergleiches habe sich der frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin verpflichtet, einen Unterhaltsbetrag von S 1.000,-- "ab Rechtskraft der Ehescheidung, ab Ersten eines jeden Monates im vorhinein" zu erbringen. Nach dieser Vereinbarung lägen dieser Unterhaltsverpflichtung ein monatliches Nettoeinkommen von S 4.200,-- und keine weiteren Sorgepflichten ihres früheren verstorbenen Ehegatten zugrunde. Weiters habe sich der frühere Ehegatte verpflichtet, im Falle der Wiederverehelichung auf einen Antrag auf Herabsetzung dieser Unterhaltsverpflichtung zu verzichten. Die Ansprüche aus diesem Vergleich seien bis zum Tod des früheren Ehegatten unverändert geblieben.

Nach der vorher dargestellten Rechtslage sei daher für die Bemessung des Versorgungsbezuges nicht die Unterhaltsleistung, die tatsächlich an die Beschwerdeführerin überwiesen worden sei, maßgebend, sondern der Unterhaltsanspruch, den sie am Todestag ihres früheren Ehegatten gegen diesen auf Grund des Vergleiches vom gehabt habe. Dieser habe aber - wie sich aus der Z. 1 lit. a des Vergleiches ergebe - eindeutig lediglich S 1.000,-- betragen. Es werde in diesem Punkt des Vergleiches auch keine Aufwertungsvereinbarung getroffen, sondern lediglich festgehalten, von welchen Einkommensverhältnissen bei der Festsetzung dieses Unterhaltsbetrages ausgegangen worden sei. Was die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstandsklausel (= clausula rebus sic stantibus) anlange, so wohne diese zwar nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung stillschweigend jeder Unterhaltsvereinbarung inne, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, sie bewirke aber bei Änderung der Verhältnisse nicht automatisch eine Änderung des vereinbarten Unterhaltes etwa nach der Art einer "Renten(Pensions)automatik", die von der Pensionsbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. Sie biete vielmehr den Parteien lediglich die Möglichkeit, eine Erhöhung oder eine Herabsetzung der vereinbarten Unterhaltsleistung geltend zu machen. Demnach habe die aus dem Vergleich berechtigte Partei trotz geänderter Verhältnisse und ungeachtet der dem Vergleich stillschweigend innewohnenden Umstandsklausel solange keinen Anspruch auf eine erhöhte Unterhaltsleistung, als sie dem Verpflichteten gegenüber ihren Anspruch auf Erhöhung des Unterhaltes nicht geltend gemacht habe und zwischen ihr und dem Verpflichteten keine entsprechende neue Vereinbarung getroffen worden sei. Im vorliegenden Fall sei es nach Abschluß des Vergleiches zu keiner entsprechenden neuen Vereinbarung gekommen. Selbst wenn man annehmen wollte, daß mit der Zahlung von erhöhten Unterhaltsleistungen durch den früheren Ehegatten der Beschwerdeführerin und mit der tatsächlichen Annahme dieser Unterhaltsleistungen durch die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des durch den Vergleich begründeten Unterhaltsanspruches durch einen (durch Anbot und Annahme zustande gekommenen) Vertrag erfolgt wäre, wäre für die Beschwerdeführerin dadurch nichts gewonnen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 6 PG 1965 Unterhaltserhöhungen nur dann für die Bemessung des Versorgungsbezuges beachtlich seien, wenn diese - wann immer - in Schriftform vereinbart worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 19 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 -, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

Nach Abs. 1a, der durch Art. IV Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit Wirkung vom eingefügt wurde, ist Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten


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1.
zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
2.
falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

Der Versorgungsgenuß gebührt nach Abs. 2 (idF vor der Novelle, BGBl. Nr. 522/1995) der genannten Bestimmung dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.

Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf nach Abs. 4 der genannten Bestimmung


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1.
die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
2.
die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
nicht übersteigen.

Abs. 4 gilt unter bestimmten, für den Beschwerdefall nicht bedeutsamen Voraussetzungen nach Abs. 4a der genannten Bestimmung nicht.

Die im Beschwerdefall maßgebende Fassung des § 19 Abs. 6 nach der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, lautet wie folgt:

"Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung des Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat."

Zum Anspruch auf Versorgungsbezug nach § 19 PG 1965, insbesondere zum Verhältnis zwischen Abs. 1 und Abs. 6 der genannten Bestimmung, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0151, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur und die Erläuterungen der Novellen zu dieser Bestimmung ausgeführt, daß die Begründung des Anspruches des früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß nach § 19 Abs. 1 PG 1965 davon abhängig ist, daß die erstmalige Festsetzung oder Vereinbarung der Unterhaltsleistungen in einer in dieser Bestimmung genannten Form erfolgt. Erhöhungen der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten sind nach § 19 Abs. 6 PG 1965 für die Bemessung eines nach § 19 Abs. 1 PG 1965 entstandenen Versorgungsgenusses nur dann relevant, wenn diese Erhöhungen unter Einhaltung der im Abs. 6 genannten Formen aus den dort bestimmten Gründen erfolgen. Aus Abs. 6 kann nicht geschlossen werden, daß (für den Ruhegenuß relevante) Erhöhungen, die vor dem letzten Lebensjahr des Beamten erfolgt sind, an keine bestimmte Form gebunden sein müssen. Wenn schon - insbesondere aus Gründen der Beweissicherung - der Anspruch auf einen Versorgungsgenuß an bestimmte Formerfordernisse nach Abs. 1 gebunden ist, dann muß zweifellos auch jede Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, an die gleichen Formerfordernisse gebunden sein. § 19 Abs. 6 PG 1965 schafft demnach nicht neue Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen, sondern bindet diese, um Manipulationen zulasten des den Pensionsaufwand tragenden Staates im letzten Lebensjahr des Beamten hintanzuhalten, dazu noch an bestimmte Gründe. Keinesfalls sollte mit der durch die 7. Pensionsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 558/1980 erfolgten Neufassung des Abs. 6 - wie sich auch eindeutig aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergibt - bezüglich der Frage der Formerfordernisse von Unterhaltserhöhungen für die Zeit vor dem letzten Lebensjahr des Beamten eine neue Rechtslage geschaffen werden. Es besteht daher auch kein Grund nach der Neufassung des § 19 Abs. 6 PG 1965, den § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 anders auszulegen als vorher.

Das im wesentlichen auf einen Gegenschluß aus § 19 Abs. 6 PG 1965 aufbauende Vorbringen der - damaligen - Beschwerdeführerin läuft darauf hinaus, daß der Versorgungsgenuß ident mit einem am Sterbetag des Beamten zu ermittelnden Unterhaltsanspruch und damit unabhängig vom Inhalt einer bestehenden Unterhaltsvereinbarung wäre. Einer solchen Auslegung steht aber der eindeutige Gesetzeswortlaut, und zwar sowohl des Abs. 1 als auch des Abs. 6 entgegen. Diese genannten Bestimmungen erscheinen dem Verwaltungsgerichtshof auch verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Versorgungsbezug in der Höhe der getroffenen Unterhaltsvereinbarung nach ihrem früheren Ehegatten im Ausmaß von S 3.289,35 monatlich statt der zugesprochenen S 1.000,-- monatlich verletzt. In Ausführung dessen bringt sie im wesentlichen primär vor, nach § 19 PG 1965 sei zwischen den grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen (Urteil, Vergleich etc.) und der Höhe des Unterhaltsanspruches zu unterscheiden. Da Abs. 4 des § 19 PG 1965 den Versorgungsbezugsanspruch ausdrücklich nach der Unterhaltsleistung am Sterbetag bemesse, sei es ausgeschlossen, daß der Unterhaltsanspruch bereits vorher (Urteil etc.) festgelegt werde. Es sei unbestritten, daß jede Unterhaltsvereinbarung unter der Umstandsklausel als geschlossen gelte. Mangels eines Verzichtes auf die Geltendmachung der Umstandsklausel sei diese auch für die seinerzeit getroffene Vereinbarung heranzuziehen. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß die Zahlung in der begehrten Höhe ununterbrochen durch elf Jahre hindurch erfolgt sei. Einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung über die jeweilige konkrete Unterhaltserhöhung habe es demnach nicht bedurft. Denn grundsätzlich sei ja bereits im Scheidungsvergleich schriftlich festgehalten worden, daß eine Anpassung der Unterhaltsleistung an die beiderseitigen Lebensumstände erfolgen solle, weil auf die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zum Zeitpunkt der Scheidung ausdrücklich hingewiesen worden sei und sozusagen im Gegenteil festgehalten worden sei, daß sich der Unterhaltsanspruch im Falle der - vorhersehbaren - Wiederverehelichung des Unterhaltspflichtigen nicht habe mindern sollen. Auf Grund all dessen sei davon auszugehen, daß die jeweilige Anpassung bereits im Scheidungsvergleich schriftlich vorgesehen gewesen sei. Im übrigen sei die Schriftlichkeit nach § 19 Abs. 6 PG 1965 wohl eher im Sinne von "urkundlich" zu verstehen. Denn eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung würde dazu führen, daß selbst eine mündliche Unterhaltsvereinbarung, z.B. zwischen Rechtsanwälten, worüber dann übereinstimmend an die jeweiligen Klienten berichtet werde, nicht für den Pensions(erhöhungs)anspruch ausreiche. Schließlich sei aber auch zu sagen, daß eine Zahlung in unveränderter Höhe durch elf Jahre mittels Dauerauftrag und die Annahme dieser Zahlung als "schriftliche Vereinbarung" anzusehen sei. Letztlich sei noch darauf zu verweisen, daß nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das Erfordernis des rechtskräftigen Urteils oder der Schriftlichkeit für eine Erhöhungsvereinbarung sich ausdrücklich nur auf solche Erhöhungsvereinbarungen bezöge, die "im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten" zustande gekommen seien.

Dem ist primär entgegenzuhalten, daß dem vorliegenden gerichtlichen Vergleich keine schriftliche Vereinbarung über eine Unterhaltserhöhung - sei es auch in Form einer Wertsicherung - zu entnehmen ist und daß ebensowenig der Tatsache der Zahlung durch den seinerzeit Verpflichteten, wenn auch in Form eines Dauerauftrages, in Verbindung mit deren Annahme durch die begünstigte Beschwerdeführerin die Bedeutung einer "schriftlichen Vereinbarung" zukommen kann. Vielmehr hat bereits die angegebene Vorjudikatur geklärt, daß jede Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, grundsätzlich an die gleichen Formerfordernisse wie die Unterhaltsvereinbarung nach Abs. 1 gebunden ist. Die seinerzeit erfolgte Neuregelung des § 19 Abs. 6 PG 1965 hat keine neuen Formerfordernisse für Unterhaltserhöhungen gebracht; diese sind vielmehr im letzten Lebensjahr des Beamten dazu noch an bestimmte Gründe gebunden worden, ohne daß daraus der Gegenschluß zulässig wäre, für die Zeit vor dem letzten Lebensjahr des Beamten seien dadurch die nach Abs. 1 gebotenen Formerfordernisse eingeschränkt worden.

Wenn sich die Beschwerde auch auf Abs. 4 des § 19 PG 1965 bezieht und meint, danach sei der Versorgungsbezugsanspruch ausdrücklich nach der Unterhaltsleistung am Sterbetag des Beamten zu bemessen, so ist dem zu entgegnen, daß diese Bestimmung den Anspruch auf Versorgungsbezug nur betraglich nach oben begrenzt, wobei nach Z. 1 ausdrücklich auf die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte nach Abs. 1 Anspruch gehabt habe, verwiesen wird, und Z. 2 nur auf den Fall nach Abs. 1a abstellt.

Die Beschwerde beruft sich weiters auf den mit BGBl. Nr. 16/1994 mit Wirkung vom eingefügten Abs. 1a des § 19 PG 1965, der ausdrücklich auf Fälle der faktischen Unterhaltsgewährung abstelle. Demnach wäre ein Versorgungsberechtigter, der keinen schriftlichen Anspruch dem Grunde nach habe, bessergestellt als der Unterhaltsbezieher nach Abs. 1, weil der auch für die Höhe der Unterhaltsleistung eine schriftliche Vereinbarung benötige.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ist, ausgehend von der 1959 aus Verschulden des Ehegatten gemäß § 49 EheG erfolgten Scheidung, jedenfalls auch ein gesetzlicher. Die übrigen Tatbestandserfordernisse des § 19 Abs. 1a PG sind ebenfalls verwirklicht. Gleichzeitig ist dem seinerzeit abgeschlossenen gerichtlichen Unterhaltsvergleich nicht die Bedeutung eines Unterhaltsverzichtes beizumessen. Davon ausgehend, daß als Titel für den Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin sowohl § 19 Abs. 1 als auch § 19 Abs. 1a PG in Frage kommen, wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, den Anspruch der Beschwerdeführerin nur nach dem für sie schlechteren Titel zu beurteilen. Der Witwenversorgungsbezug wird im Beschwerdefall vielmehr - sofern die von der Beschwerdeführerin bezogenen Unterhaltszahlungen den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht übersteigen - nach § 19 Abs. 4 Z. 2 PG und unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 3 PG in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994 zu ermitteln sein.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.