VwGH vom 16.10.2001, 2001/09/0071
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des K in I, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-1999/1/018- 5, 1999/1/019-5, 1999/14/070-5 und 1999/14/174-7, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom wurde der Beschwerdeführer nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung dreier Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG für schuldig erkannt, es wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe fünf Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid wendete sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 2273/00-3, ihre Behandlung ab und trat sie sodann dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, dass dem Vertreter des Arbeitsinspektorates im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit geboten wurde, "Fragestellungen bei den Einvernahmen der drei Belastungszeugen bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ... durchzuführen".
Der Beschwerdeführer behauptet einerseits, "jede Partei hat in strafrechtlichen Fällen ein Mindestrecht, nämlich Fragen an die Belastungszeugen zu stellen", möchte andererseits aber das "Recht, bei Vernehmungen bzw. Vorerhebungen teilzunehmen bzw. mitzuwirken", der Partei Arbeitsinspektorat deshalb absprechen, weil im Strafverfahren "nach zwingenden Regelungen strikt eine Trennung zwischen Anklagebehörde und Untersuchungsbehörde vorzunehmen" sei. Das Arbeitsinspektorat sei Anklagebehörde, die Behörde erster Instanz sei Untersuchungsbehörde.
Im Verfahren zweiter Instanz sei der Vertreter des Arbeitsinspektorates Mag. Z. in der mündlichen Berufungsverhandlung vom als Zeuge einvernommen worden, weshalb gemäß § 75 Strafprozessordnung Nichtigkeit vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit seinem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt der Verwaltungs(straf)verfahrensgesetze. Denn die entscheidende Behörde hat nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, welche sich aus § 39 AVG ergibt und in dessen Abs. 2 besonders hervorgehoben ist, zu handeln. Das entscheidende Verwaltungsorgan ist Ankläger, Verteidiger und Richter in einer Person (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1306/76). Eine Trennung zwischen Anklagebehörde, Untersuchungsbehörde und entscheidender Behörde gibt es im Verwaltungsstrafverfahren nicht.
Wie der Beschwerdeführer selbst richtig erkennt, hat das Arbeitsinspektorat gemäß § 28a Abs. 1 AuslBG im Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. Parteistellung. Es ist insbesondere berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Die Parteistellung des Arbeitsinspektorates ist unbeschränkt. Wenngleich kein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung und Befragung von Zeugen durch eine Partei im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz besteht (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 966, E 8 wiedergegebene hg. Rechtsprechung), verbietet aber keine Norm, dass eine Verfahrenspartei der Einvernahme von Zeugen beigezogen wird (nach der hg. Rechtsprechung kann es sogar Fälle geben, bei denen sich dies als sachlich erforderlich erweist, zB. für Zwecke einer Identifizierung) und den Zeugen Fragen stellt.
Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gilt zudem § 51g Abs. 2 VStG, wonach außer dem Verhandlungsleiter auch die Parteien und ihre Vertreter, im Verfahren vor einer Kammer auch die übrigen Mitglieder, berechtigt sind, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Demnach ist in zweiter Instanz den Parteien ein Fragerecht eingeräumt.
Ebenso wenig besteht im Verwaltungsstrafverfahren ein Verbot, den Vertreter einer Verfahrenspartei über seine eigenen persönlichen Wahrnehmungen als Zeugen einzuvernehmen. Wird der Parteienvertreter als Zeuge unter Wahrheitspflicht über seine eigenen Wahrnehmungen einvernommen, so bestehen keine Bedenken dagegen, dass er anschließend wieder als Vertreter einer Partei fungiert. Der ausschließlich auf Bestimmungen der für das gerichtliche Strafverfahren geltenden StPO gestützte Einwand des Beschwerdeführers geht jedenfalls im Verwaltungsstrafverfahren fehl.
Selbst wenn man zum Ergebnis käme, einer der behaupteten Verfahrensmängel läge vor, so führte die Beschwerde dennoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Denn der Beschwerdeführer legt in concreto nicht dar, welche Ermittlungsergebnisse nicht oder in anderer Weise hervorgekommen wären oder dass der aus den Ermittlungsergebnissen festgestellte Sachverhalt unrichtig sei. Damit hätte der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dargetan.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am