VwGH vom 18.02.1999, 97/15/0163
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/15/0187
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, in der Beschwerdesache des W in S, vertreten durch Dr. Karin Wintersberger, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Imbergstraße 10, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , 1. RV/097-06/05/97, betreffend Säumniszuschlag, und 2. RV/100-06/05/97, betreffend Antrag nach § 221a Abs. 2 BAO,
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Säumniszuschlag (RV/097-06/05/97) richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
und
2. den Beschluß gefaßt:
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Säumniszuschlag:
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer einen Säumniszuschlag in Höhe von 2.800 S fest, weil er Umsatzsteuer 1994 nicht bis zum entrichtet habe.
Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid, wobei er zur Begründung durch Bezugnahme auf eine andere Eingabe (eine Berufung vom ) die Unrichtigkeit der Umsatzsteuervorschreibung anführte.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, die Berufung des Beschwerdeführers enthalte keine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung des Säumniszuschlages angefochten werde, und auch keine Begründung. Werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trete gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit die Entrichtung der Abgabe nicht gemäß § 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben sei. Es seien keine Gründe erkennbar, die den Eintritt der Verpflichtung zur Verhängung eines Säumniszuschlages (gemeint: zur Entrichtung der Abgabe) hinausschieben würden. Daher sei die Berufung als unbegründet abzuweisen.
2. Antrag nach § 221a Abs. 2 BAO:
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung der Säumniszuschläge gemäß § 221a Abs. 2 BAO im Sinne einer gänzlichen Aufhebung.
Im abweisenden Bescheid vom wies das Finanzamt darauf hin, daß ein Antrag nach § 221a Abs. 2 BAO gestellt werden könnte, wenn der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1993 stattgegeben werde; bislang seien diese Umsatzsteuerbescheide weder abgeändert noch aufgehoben worden.
Die Berufung gegen diesen Bescheid wies die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte nach Darstellung des Verfahrensganges begründend aus: Gemäß § 221a Abs. 2 BAO könne dem in dieser Gesetzesstelle geregelten Antrag nur stattgegeben werden, wenn er folgende Angaben enthalte:
a) Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides,
b) Bezeichnung des Bescheides, mit dem der Säumniszuschlag festgesetzt worden sei,
c) Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.
Diese Informationen habe der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch im Berufungsverfahren vorgebracht, weshalb der Berufung kein Erfolg habe beschieden sein könne.
Gegen diese Bescheide wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Säumniszuschlag
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muß eine Berufung u.a. die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten ist, sowie eine Begründung enthalten. Wenn eine Berufung den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen nicht entspricht, hat die Abgabenbehörde gemäß § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Würde, wie dies im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, die Berufung eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten ist, bzw. eine Begründung nicht enthalten, so hätte die belangte Behörde die Berufung nicht meritorisch erledigen dürfen; der angefochtene Bescheid erwiese sich als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 275 Tz 3).
Durch die Bezugnahme auf ein anderes in den Akten befindliches Schriftstück kann die durch das Gesetz geforderte Berufungsbegründung dann gegeben sein, wenn dadurch ohne weiteres erkennbar ist, womit der Berufungswerber seinen Standpunkt zu vertreten glaubt (vgl. das zu § 63 Abs. 3 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom , 89/07/0012). Gleiches gilt für den weiteren durch § 250 Abs. 1 BAO geforderten Inhalt der Berufung.
Aus der Berufung vom ergibt sich, daß der Beschwerdeführer vermeint, insbesondere deshalb, weil er seine Tätigkeit ausschließlich im Ausland ausgeübt habe, unterliege er nicht der österreichischen Umsatz-, Einkommen- oder Gewerbesteuer. Aus dieser Begründung vermeint er auch die Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlagsbescheides (hinsichtlich Umsatzsteuer 1994) ableiten zu können. Es kann damit vom Vorliegen einer Begründung der Berufung ausgegangen werden. Im Zusammenhang mit dieser Begründung ergibt sich aber auch, daß der Berufungswerber den Säumniszuschlagsbescheid in seinem gesamten Umfang angefochten hat, womit auch das Erfordernis der Erklärung betreffend die angefochtenen Punkte erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 1093/76).
In der Beschwerde wird vorgetragen, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom einen Antrag auf Stundung der Steuerschulden eingebracht. Das Finanzamt habe die Umsatzsteuer 1994 (in Höhe von 140.000 S) mit Bescheid vom festgesetzt. Aus der Buchungsmitteilung ergebe sich, daß dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist bis zum eingeräumt gewesen sei. Somit sei der Stundungsantrag innerhalb der Zahlungsfrist eingereicht worden. Da das Stundungsersuchen noch immer unerledigt sei, hätte kein Säumniszuschlag verhängt werden dürfen, zumal gemäß § 218 Abs. 2 BAO im Fall der Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erst nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen eintreten würde.
Im Beschwerdefall ist vor dem März 1997 die Fälligkeit der Umsatzsteuer für das Jahr 1994 eingetreten, aber weder die Umsatzsteuer entrichtet noch ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht gewesen. Das Gesetz sieht nicht vor, daß eine mit dem Ablauf des jeweiligen Umsatzsteuer-Fälligkeitstages gemäß § 217 Abs. 1 BAO eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages durch ein später gestelltes Stundungsansuchen in Wegfall gebracht wird. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das denselben Steuerpflichtigen und die gleiche Rechtsfrage betreffende hg. Erkenntnis vom , 97/15/0168, verwiesen. Die Beschwerde zeigt sohin eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides nicht auf.
Soweit sich die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wendet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Antrag nach § 221a Abs. 2 BAO:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den zweitangefochtenen Bescheid im Recht auf vollständige Sacherledigung verletzt. Mit Eingabe vom habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung sämtlicher bis zu diesem Stichtag verhängten Säumniszuschläge gestellt. Der Antrag beziehe sich daher auch auf den mit Bescheid vom festgesetzten Säumniszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer 1994. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides gehe hervor, daß sich dieser nur auf Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1993 beziehe. Die Entscheidung der belangten Behörde sei daher unvollständig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art 132 B-VG kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Bescheidbeschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid und beantragt dessen Aufhebung. Sollte das Beschwerdevorbringen zutreffend sein und die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über einen Teil des Antrages des Beschwerdeführers nicht abgesprochen haben, so kann es nicht der angefochtene Bescheid sein, der den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Mit der Bescheidbeschwerde kann die (allfällige) Verletzung einer Entscheidungspflicht nicht geltend gemacht werden.
Soweit sich die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wendet, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am