VwGH vom 30.06.2004, 2001/09/0054
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. K 19/05/98.030/10, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 99/09/0096, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden war, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z BaugesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft den polnischen Staatsangehörigen S in der Zeit von Anfang August bis beschäftigt habe, obwohl für ihn weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei, wodurch er § 28 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt habe, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichthof im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ohne die vorherige Durchführung einer gemäß § 51e Abs. 1 VStG gebotenen öffentlichen mündlichen Verhandlung erlassen habe. Die belangte Behörde hätte auf alle sachverhaltsbezogenen Einwendungen Bedacht zu nehmen gehabt, die sich im Zuge einer solchen Verhandlung durch die persönliche Einvernahme der Betroffenen hätten ergeben können und sie hätte sich nicht darauf beschränken dürfen - in antizipativer Beweiswürdigung - eine vor der Erstbehörde abgelegte Aussage bzw. einen Aktenvermerk als ausreichend anzusehen und rechtlich zu beurteilen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 51 Abs. 1 VStG (neuerlich) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vom mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatbeginn richtig zu lauten habe: "". Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens sowie unter Hinweis auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. und am im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Verwaltungsstrafverfahren auf eine Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 16. Aufsichtsbezirk vom gründe, wonach anlässlich einer Kontrolle an einer näher bezeichneten Baustelle der Z BaugesmbH am um 11.15 Uhr der polnische Staatsangehörige S arbeitend (Verputzen des Innengiebels) angetroffen worden sei, wobei arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diesen Ausländer nicht vorgelegen waren. Am Ort der fremden- und arbeitsmarktrechtlichen Kontrolle, wo der polnische Staatsangehörige arbeitend betreten worden sei, sei kein Amtsdolmetscher zur Verfügung gestanden. Bei einer solchen Kontrolle würden keine Dolmetscher mitgenommen, weil die Sprachkenntnisse der allenfalls betretenen Ausländer von Vornherein nicht bekannt seien. Diese Besonderheit habe es im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG geboten, ausnahmsweise eine andere geeignete Person als Dolmetscher beizuziehen. Die Beiziehung des dort anwesenden P als nichtamtlichen Dolmetscher zur umgehenden zeugenschaftlichen Einvernahme des anlässlich der Baustellenkontrolle betretenen Ausländers sei zweckdienlich und auch deshalb geboten gewesen, weil eine sofortige Einvernahme erfahrungsgemäß am ehesten wahrheitsgemäße Angaben des vernommen Zeugen habe erwarten lassen. Die belangte Behörde führte sodann näher aus, dass von ihr die Sprachkenntnis des als nichtamtlichen Dolmetschers beigezogenen Ausländers P nicht in Zweifel gezogen worden sei, und dass sie im Lichte übereinstimmender Beweisergebnisse davon ausgehe, dass der Zeuge Z anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des betretenen polnischen Staatsangehörigen S und des dabei erfolgten Dolmetschens durch den Polen P nicht anwesend gewesen sei und damit auch nicht die Qualität der Übersetzung durch P zu beurteilen habe vermögen. Die belangte Behörde habe sich bemüht, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Zeugen Z durch Ladung dieses Polen zu den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 6., 12. und zu folgen und habe den Beschwerdeführer aufgefordert, diesen Zeugen stellig zu machen. In den Verhandlungen vom 6. und habe der Beschwerdeführer den Zeugen wegen Erkrankung entschuldigt. Zu der dem Zeugen eigenhändig zugestellten Ladung für die öffentliche mündliche Verhandlung am habe dieser mit Schreiben vom mitgeteilt, dass er an diesem Tage seine Heimreise nach Polen angetreten habe, welche er nicht mehr aufschieben könne, weil seine ihn begleitende Ehegattin in Polen die letzten Weihnachtsvorbereitungen erledigen müsse. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass damit feststehe, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung durch die belangte Behörde den Polen Z, der zum Tatzeitpunkt Arbeitnehmer der Z BaugesmbH war, nicht zur Verhandlung stellig gemacht habe. Auch sei der belangten Behörde weder eine Anschrift des Z in Polen bekannt, noch sei eine Ladung an dieser polnischen Anschrift aussichtsreich, weil kein Rechtshilfeabkommen Österreichs mit der Republik Polen bestehe und die belangte Behörde daher von dieser Zeugenladung Abstand genommen habe. Aus dem gleichen Grund seien die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen des S (des arbeitend angetroffenen Ausländers) und des P (des Dolmetschers) unterblieben und sei die zwecks Einvernahme des Z in Aussicht genommene Verhandlung am abberaumt worden. Dem Beweisantrag auf Ladung und Einvernahme von Mag. W sowie von Dr. W, angeblich Bauherren hinsichtlich der kontrollierten Baustelle, sowie von Sch zum Beweis dafür, dass auch andere Unternehmen auf der Baustelle tätig gewesen seien, sei die belangte Behörde nicht gefolgt, weil es auf der Hand liege, dass beim vorliegenden Umbau eines Einfamilienhauses mehrere Unternehmen des Bau- und Baunebengewerbes - fallweise auch gleichzeitig - auf einer Baustelle tätig seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Abstandnahme von der Verfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Ausländer S auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle Verputzarbeiten erbracht hat, er bringt auch nicht vor, welche anderen konkreten Unternehmen - außer der von ihm vertretenen BaugesmbH - für die Beschäftigung des S verantwortlich gewesen sein könnten. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde darauf hätte Bedacht nehmen müssen, dass auf der Baustelle mehrere Unternehmen tätig gewesen seien. Wenn die belangte Behörde jedoch dem darauf gerichteten Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Ladung und Einvernahme von Mag. W und Dr. W, sowie des Sch - dessen Adresse im Übrigen nicht bekannt gewesen sei - zum Beweis dafür, dass auch andere Unternehmen auf der Baustelle tätig gewesen seien, nicht gefolgt ist, kann darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt werden, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern dies für das Ergebnis des Verfahrens von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sein sollte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde nur die Belastungszeugen einvernommen habe, obwohl sie entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet gewesen wäre, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein könne, einzugehen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Zeugen Z zu befragen, dieser hätte bestätigt, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten niederschriftlichen Aussagen des betretenen Ausländers vom durch einen unbeeideten und unqualifizierten Dolmetscher P grob unrichtig übersetzt worden wären.
Die belangte Behörde hat zu diesem Vorwurf jedoch bereits im angefochtenen Bescheid auf schlüssige Weise dargelegt, dass der Zeuge Z bei der Aufnahme der maßgeblichen Niederschrift gar nicht anwesend war, weshalb ihrer Auffassung, die Aussage dieses Zeugen zum Beweisthema der Deutschkenntnisse des Dolmetschers sei nicht geboten, nicht mit Erfolg entgegen getreten werden kann.
In der Verhandlung vor der belangten Behörde am hat der Beschwerdeführer beantragt, S als Zeugen zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass er dem Beschwerdeführer unbekannt sei. Dass die belangte Behörde diesem Beweisantrag keine Folge gab, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil das Vorliegen einer Beschäftigung nicht voraussetzt, dass der Beschäftigte dem Beschäftiger bekannt ist, und zudem von einem Zeugen schon aus Gründen der Logik nicht verlangt werden kann zu bezeugen, einer anderen Person bekannt oder unbekannt zu sein.
Soweit dem Beweisantrag in der Verhandlung vom , die Zeugen Z und P zum Thema einzuvernehmen, dass auf der Baustelle "auch andere Unternehmen (tätig gewesen
seien), ... welche gebe ich nicht an", von der belangten Behörde
keine Folge gegeben wurde, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil eine solche Beweisaufnahme auf einen Erkundungsbeweis hinauslaufen würde, der von der belangten Behörde nicht verlangt werden kann und zudem aus der Tätigkeit auch anderer Unternehmen auf dieser Baustelle nicht der Schluss gezogen werden müsste, der bei der Kontrolle mit Verputzarbeiten angetroffene Zeuge S sei nicht von der Z BaugesmbH beschäftigt worden. Der Beweisantrag vom , der im Ausland aufhältige S möge zum Beweis dafür einvernommen werden, er habe nicht für die Z GesmbH gearbeitet, war vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ebenfalls als zu wenig konkret anzusehen.
Der Beschwerdeführer zeigt sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-38593