VwGH vom 23.10.1997, 97/15/0160
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der F G, vertreten durch Dr. Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilfer Straße 1b, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS 07/F/45/00139/97, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem dazu vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom , Zl. MA 4/7-80711/6/0, wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis vom , MA 4/7-80711/6/0, gemäß § 71 AVG zurückgewiesen. Diese erstinstanzliche Entscheidung war im wesentlichen damit begründet, daß im Wiedereinsetzungsantrag eine konkrete Zeitangabe fehle, wann die Beschwerdeführerin vom Nichteinlangen der Berufung bei der Behörde Kenntnis erlangt habe. Dieser Mangel sei kein Formgebrechen und daher nicht verbesserungsfähig.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird der Wiedereinsetzungsantrag im Wortlaut wie folgt wiedergegeben:
"In umseits rubrizierter Rechtssache erhebe die Einschreiterin durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen das umseits rubrizierte Straferkenntnis den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wird dieser begründet wie folgt:
Mit Straferkenntnis vom wurde ich für schuldig erkannt die Vergnügungssteuer in Wien für insgesamt S 36.000,-- gekürzt zu haben. Ich habe meinem rechtsfreundlichen Vertreter diese Berufung am übergeben und hat dieser auch die Berufung fristgerecht zur Abfertigung gebracht, allerdings nicht eingeschrieben.
Beweis: Zeuge Mag. J. S.
PV
Die fristgerecht eingebrachte Berufung muß daher auf dem Postweg verloren gegangen sein und stellt dies für mich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar welches mir nicht zum Nachteil gereichen kann. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß im Verfahren
GZ: MA 4/7-80712/6/3 in genau der gleichen Causa Hrn. H ebenfalls fristgerecht eine Berufung erstattet wurde und diese momentan beim unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig ist.
Es wird daher gestellt der Antrag mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren......"
Dazu wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, weil dem Wiedereinsetzungsantrag somit ausdrückliche Angaben über dessen Rechtzeitigkeit fehlten, sei die Behörde erster Instanz zu Recht von der Unzulässigkeit des Antrages ausgegangen. Bei diesem Ergebnis sei auch auf die erstmals in der Berufung vom getroffenen Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages (Bekanntwerden der Versäumnis am ) nicht mehr einzugehen gewesen.
In der Beschwerde werden in bezug auf die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 71 Abs. 2 AVG (i.V.m. § 24 VStG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.a. dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß nach § 71 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
In der Beschwerde wird im wesentlichen - lediglich - vorgebracht, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht Bedacht genommen, in dem die Beschwerdeführerin ausdrücklich angeführt habe, daß sie die Berufung am ihrem Rechtsvertreter übergeben und dieser die Berufung auch fristgerecht zur Abfertigung gebracht habe. Daraus könne nur geschlossen werden, daß die Berufung sehr wohl fristgerecht eingebracht worden sei, und auch im Wiedereinsetzungsantrag entsprechende konkrete Angaben gemacht worden seien.
Mit diesem Vorbringen, die Berufungsfrist ohnedies gewahrt zu haben, wird aber eine Rechtsverletzung durch den in einem Wiedereinsetzungsverfahren nach § 71 AVG (der nur Rechtsschutz gegen die Versäumung einer Frist bietet) ergangenen Bescheid nicht dargetan. Der Beschwerde gelingt es daher schon deshalb nicht, eine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auf die den angefochtenen Bescheid tragende Begründung, die im übrigen zur Nichtverbesserungsfähigkeit fehlender ausdrücklicher Angaben über die Rechtzeitigkeit im Wiedereinsetzungsantrag der ständigen Rechtsprechung entspricht (vgl. etwa Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S. 681), war daher nicht mehr einzugehen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.