VwGH vom 18.10.1989, 89/03/0153

VwGH vom 18.10.1989, 89/03/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des AF in D, vertreten durch Dr. Wilhelm Joachim Leupold, Rechtsanwalt in Irdning, Klostergasse 54, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom , Zl. 8.0-T 19-82, betreffend Verpachtung einer Gemeindejagd (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde T 2. Jagdgesellschaft "RE", vertreten durch den Obmann ER in D, dieser vertreten durch Dr. Karl Heinz Fibrich, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, Schiffgasse 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am beschloss der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde, die Katastralgemeindejagd D gemäß § 24 (Abs. 1) des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, (JG) im Wege des freien Übereinkommens an das Jagdkonsortium "FO" zu verpachten. Gegen diesen Beschluss erhoben mehrere Grundeigentümer Einwendungen und erstatteten gemäß § 24 Abs. 5 JG einen auf die mitbeteiligte Jagdgesellschaft lautenden Pächtervorschlag. Der Gemeinderat ging daraufhin in seiner Sitzung am davon aus, dass durch diese Einwendungen die "qualifizierte Mehrheit" erreicht worden sei, wodurch der Gemeinderatsbeschluss vom bezüglich der Jagdvergabe außer Kraft getreten sei, und beschloss, gemäß § 24 Abs. 5 JG die Katastralgemeindejagd der mitbeteiligten Jadggesellschaft zuzusprechen. Ferner wurde der Abtretung der Katastralgemeindejagd an das Jagdkonsortium "BH" gemäß § 22 JG zugestimmt.

Gegen die Vergabe der Katastralgemeindejagd an die mitbeteiligte Jagdgesellschaft erhob der Beschwerdeführer als Grundeigentümer im Katastralgemeindejagdgebiet Einwendungen. Darin machte er geltend, dass keine qualifizierte Mehrheit von Grundeigentümern Einwendungen gegen den Gemeinderatsbeschluss vom erhoben habe. Es hätten in vielen Fällen nur Miteigentümer unterschrieben, die Unterschrift der anderen Miteigentümer fehle jedoch.

Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides genehmigte die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 1 und 6 JG den Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom über die Verpachtung der Katastralgemeindejagd D für die Pachtperiode vom bis an die mitbeteiligte Jagdgesellschaft zu einem jährlichen Pachtschilling von S 40,-- pro Hektar. Die Einwendungen des Beschwerdeführers und eines anderen Grundeigentümers wurden als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchpunkt II wurde gemäß § 22 JG die Abtretung der Katastralgemeindejagd an die Jagdgesellschaft "BH" genehmigt. Zur Begründung des mit Spruchpunkt I getroffenen Abspruches führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen folgendes aus:

"Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde T vom wurden die Gemeindejagd T, KG. D an das Jagdkonsortium "OF" freihändig zu einem jährlichen Pachtschilling von S 25,-- pro ha vergeben. Die Gemeinderatssitzung vom wurde ordnungsgemäß einberufen und erfolgte die Abstimmung mit 2/3- Mehrheit bei 3 Stimmenthaltungen. Gemeinderat ER wirkte an der Beschlussfassung wegen Befangenheit nicht mit.

Bei der am abgeführten Gemeinderatssitzung war für die Pachtung der KG. D auch ein Anbot des Jagdkonsortiums "R E" vorgelegen. Dieser Gemeinderatsbeschluss wurde am in ortsüblicher Weise durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Die achtwöchige Einspruchsfrist endete somit am . Innerhalb dieser Frist wurden von nachstehenden kammerzugehörigen Grundeigentümern Einwendungen gegen den Gemeinderatsbeschluss vom durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter eingebracht:

Einbringungsdatum :


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ha
a
m2
1.
R E und M
(Vollmacht v. vorhanden)
nnnn D 35
EZ:
49
15
46
48
2.
B Ht und E
(Vollmacht v. vorhanden)
nnnn D 11
EZ:
23
4
50
93
3.
ZL
nnnn D 89
EZ:
125
1
84
15
EZ:
107
58
89
4.
T E und A
(Vollmacht v. vorhanden)
nnnn D 47
EZ:
206
3
35
31
EZ:
47
23
68
77
5.
JO
nnnn D 11
EZ:
11
31
16
47
6.
BJ
nnnn D 96
EZ:
3
3
21
34
EZ:
135
3
70
83
EZ:
185
21
57
7.
PA und
LF
nnnn D 10
EZ:
55
6
20
18
8.
KH
nnnn M
EZ:
134
5
34
10
9.
JL
nnnn S 44
EZ:
124
3
09
67
10.
JL
und B, SG
EZ:
32
2
05
93
= 1/3
von
6
17
80
11.
KK
nnnn D 23
EZ:
10
34
82
56
12.
RJ
nnnn D 45
EZ:
29
21
71
61
13.
KH
nnnn D 50
EZ:
2
12
08
79
EZ:
83
10
07
36
14.
GM
nnnn D 28
(Ohne KG T)
EZ:
38
44
65
72
15.
PK
nnnn D 17
EZ:
42
8
25
26
16.
KM
nnnn D 52
EZ:
13
20
38
99
17.
P J und A
nnnn D 25
(Gattin A keine Vollmacht)
EZ:
30
3
87
60
= 1/2
von
7
75
21
18.
P A und E
(Vollmacht v. vorhanden)
nnnn D 2
(ohne KG S, St. Lorenzen)
EZ:
5
17
81
78

Einbringungsdatum :


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19.
MR
nnnn D 14
(ohne KG B)
EZ:
59
4
77
40
20.
B J und mj. M u. B
nnnn D 55
(ohne KG B)
EZ:
158
1
12
57
EZ:
202
26
45
21.
B E
P J
(Vollmacht v. vorhanden)
nnnn D 4
EZ:
69
5
61
90

Einbringungsdatum :


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22.
GI
nnnn D 3
EZ:
7
4
25
EZ:
116
80
71

Einbringungsdatum :


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23.
T K und T
(Vollmacht vom vorhanden)
nnnn D 24
(ohne KG T, L)
EZ:
20
4
28
02
EZ:
35
20
77
62
24.
T K
Alleineigentümer
EZ:
155
40
14
25.
O F und S
nnnn D 7
EZ:
15
44
58
36
26.
L J und S
(Vollmacht v. vorhanden)
nnnn D 60
EZ:
43
2
39
92

Einbringungsdatum :


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27.
S K und M
(Vollmacht v. vorhanden)
nnnn D 42
(ohne KG A)
EZ:
34
38
76
80

Einbringungsdatum :


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28.
K E u.
L C
(Vollmacht v. vorhanden)
nnnn D 21
nnnn T 403
(ohne KG S, L)
EZ:
17
29
01
30

__________________________


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Gesamtfläche:
430
99
53

Zu Pkt. 10) wird festgestellt, dass nur ein Drittel der Fläche und ein Drittel Stimme zugerechnet werden können, da die Miteigentümer B J und G S nicht unterschrieben haben und auch keine Vollmacht vorliegt.

Pkt. 17): Hier konnten nur eine halbe Stimme und die halbe Grundfläche anerkannt werden, da die Gattin A keine Vollmacht beigebracht hat und J P nur berechtigt war, über die halbe Grundfläche zu verfügen.

K M besitzt in der KG. D keine Grundstücke und war daher nicht berechtigt, Einwendungen vorzubringen.

In der KG. D sind lt. Aufstellung der Gemeinden T 48kammerzugehörige Grundbesitzer; 26 5/6 Stimmen haben gegen den Gemeinderatsbeschluss Einwendungen erhoben und ist somit die qualifizierte Mehrheit gegeben. Die Gesamtfläche der Gemeindejagd T, KG. D beträgt 699,9474 ha, die Hälfte somit 349,9737 ha. Einwendungen wurden von kammerzugehörigen Mitgliedern, die eine Grundfläche von 430,9953 ha besitzen, erhoben und ist somit auch hier die geforderte qualifizierte Mehrheit gegeben.

Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass mehr als die Hälfte der kammerzugehörigen Grundbesitzer, die gleichzeitig auch mehr als die Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen besitzen, Einwendungen erhoben haben.

6 Grundbesitzer u.zw.: PK, KK, ZL, JO, MR und PJ haben am die Beeinspruchungen zurückgezogen. Eingelangt sind diese Zurückziehungen beim Gemeindeamt T am . Hiezu wird festgestellt, dass die achtwöchige Einspruchsfrist am endete, der 24.5. der Pfingstmontag und somit ein Feiertag war. Der § 33 Abs. 2 AVG bestimmt: "Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen." Im gegenständlichen Fall endete daher die Einbringungsfrist am .

Grundsätzlich ist es möglich, bereits vorgebrachte Einwendungen wieder zurückzuziehen. Einer solchen Zurückziehung kommt rechtliche Wirkung aber nur innerhalb der achtwöchigen Frist dann zu, solange der Gemeinderatsbeschluss nicht bereits auf Grund der mit qualifizierter Mehrheit eingebrachten Einwendungen außer Kraft getreten ist. Die Einwendungen wurden in der Zeit vom 31.3. bis erhoben und ist ab dem der Gemeinderatsbeschluss ex lege außer Kraft getreten. Die vorgenommenen Zurückziehungen haben daher keine rechtliche Wirksamkeit. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses vom wurde am ortsüblich kundgemacht. Gleichzeitig mit den von den Grundbesitzern vorgebrachten Einwendungen wurde im Sinne des § 24 Abs. 5 das Jagdkonsortium "RE" als Jagdpächter vorgeschlagen.

Mit Einladungskurrende vom wurde für eine Gemeinderatssitzung ordnungsgemäß einberufen und wurde bei der die Gemeindejagd KG. D an das von mehr als der Hälfte der kammerzugehörigen Mitglieder, die auch mehr als die Hälfte der in Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundflächen besitzen, vorgeschlagene Jagdkonsortium "RE" zu einem ha-Satz von S 40,-- freihändig vergeben.

Der Gemeinderatsbeschluss vom wurde einstimmig gefasst bei Abwesenheit des befangenen Gemeinderates ER und durch Anschlagen an der Amtstafel am ortsüblich kundgemacht.

Zu den Einwendungen der Herren AF und FR, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. WL, vom , ha. eingelangt am , dass einzelne Grundbesitzer zum Zeitpunkt der Einbringung der Einwände nicht berechtigt gewesen wären, für ihre Miteigentümer verbindliche Erklärungen abzugeben, wird festgestellt, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspricht. Laut der ha. aufliegenden Unterlagen haben die Miteigentümer OS, RM, TA, SM, TT, PE, BE, BI, LS, LC und PJ zum Zwecke der Einspruchserhebung auch in ihrem Namen eine schriftliche Vollmacht erteilt. Diese Vollmachtserteilung erfolgte in jedem Fall vor Erhebung der Einwendungen beim Gemeindeamt T. Das Vorbringen war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Mitglieder des Jagdkonsortiums "RE", bestehend aus RE, KB, BH, PR jun. besitzen seit 1983 die Landesjagdkarte und sind daher die Voraussetzungen im Sinne des § 15 gegeben."

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligten Parteien brachten Gegenschriften ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der im Beschwerdefall zur Anwendung kommende § 24 JG lautet:

"Freihändige Verpachtung

(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluss des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundbesitzer (S 13 Abs. 1) gelegen ist.

(2) Der Beschluss des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluss ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen binnen 8 Wochen, vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Nummerierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen.

(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen des Pächters die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag einsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.

(4) Werden von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer, deren Grundstücke gemäß § 8 dem Gemeindejagdgebiet zuzuzählen sind, innerhalb der genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundbesitzer sind. Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.

(5) Die Grundbesitzer, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der im Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluss ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung in Anwendung des Abs. 7 von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.

(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltendgemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) entsprechen. Liegt ein Beschluss im Sinne des Abs. 4 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des 15 versagt werden.

(7) Wurde dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluss herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlussfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluss die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (S 16) anzuordnen.

(8) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung unzulässig."

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus, dass gemäß § 24 Abs. 4 JG Miteigentümer von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen könnten. Für die wirksame Erhebung des Einspruches sei daher das Zusammenwirken aller Miteigentümer einer Liegenschaft erforderlich. Die auf Seite 3 des Bescheides mit 1., 2., 4., 6., 7., 10., 17. bis 21., 23. und 25. bis 28. bezeichneten Einspruchswerber seien nicht Allein-, sondern Miteigentümer ihrer Liegenschaften. Dennoch habe jeweils lediglich einer von ihnen, und zwar im eigenen Namen und nicht auch für seinen jeweiligen Miteigentümer, Einspruch erhoben und sich weder auf ein Vertretungsverhältnis noch eine Vollmacht der Miteigentümer berufen, sondern durch Ankreuzen der dafür im Formblatt für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Spalte ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, lediglich als Miteigentümer zu handeln. Es gebe keine allgemeine Vermutung, dass ein Miteigentümer für die anderen Miteigentümer handle; die von den Einspruchswerbern gesetzte Verfahrenshandlung sei somit lediglich ihnen, nicht jedoch ihren jeweiligen Miteigentümern zuzurechnen. Da der Einspruch eine fristgebundene Verfahrenshandlung sei, hätten die Einspruchswerber innerhalb der achtwöchigen Einspruchsfrist - und nicht erst im Genehmigungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde - zumindestens behaupten müssen, den Einspruch auch in Vertretung ihrer jeweiligen Miteigentümer erhoben zu haben. Nur in diesem Falle wäre eine Verbesserung durch nachträgliche Vorlage der Vollmacht möglich gewesen, da § 13 Abs. 3 AVG 1950 lediglich die Behebung von Formgebrechen vorsehe, nicht aber die Nachholung einer befristeten Prozesshandlung ermögliche. Da die Einspruchswerber das Vollmachtsverhältnis innerhalb der Einspruchsfrist aber nicht behauptet hätten, sei ihr Einspruch lediglich ihnen zuzurechnen und - weil Miteigentümer von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen könnten - unwirksam. Dazu komme, dass sechs Grundeigentümer ihre Einsprüche innerhalb der Einspruchsfrist zurückgezogen hätten, sodass ihnen - soweit sie nicht schon mangels Zustimmung ihrer Miteigentümer keine Wirksamkeit entfalten hätten können - auch aus diesem Grunde keine Bedeutung zukäme. Hätte der Gesetzgeber nämlich beabsichtigt, dass der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft trete, sobald die qualifizierte Mehrheit erreicht sei, dann hätte er sich auch einer entsprechenden Formulierung - etwa: "sobald eine qualifizierte Mehrheit erreicht ist" - bedient. Schließlich widerspreche die von der belangten Behörde bei den Einspruchswerbern Nr. 10 und 17 vorgenommene anteilige Berücksichtigung der den einzelnen Miteigentümern zuzurechnenden Grundfläche der Bestimmung des § 24 Abs. 4 vorletzter Satz JG. Es hätten somit weniger als die Hälfte der landwirtschaftskammerzugehörigen Grundeigentümer, die zudem Miteigentümer von weniger als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche seien, rechtswirksam Einspruch erhoben, sodass der Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom niemals außer Kraft getreten sei. Die belangte Behörde hätte daher dem Gemeinderatsbeschluss vom die Genehmigung versagen müssen.

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer teilweise im Recht:

Die Bestimmung des § 24 Abs. 4 zweiter Satz JG, wonach Miteigentümer (§ 361 ABGB) von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen können, bedeutet, dass Einwendungen, die von kammerzugehörigen ideellen Miteigentümern erhoben wurden, nur dann für die Qualifikation nach § 24 Abs. 4 erster Satz JG zu berücksichtigen sind, wenn sie der Gemeinschaft der Miteigentümer des Grundstückes zugerechnet werden können. Diese Miteigentümergemeinschaft im Sinne der §§ 825 ff ABGB stellt die in § 24 Abs. 4 zweiter Satz JG angeführte "einzige Person" dar. § 833 ABGB weist den Teilhabern den Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden. Zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen. Darunter fällt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0162, ausgesprochen hat - auch die Erstattung eines im Rahmen des Angemessenen und Üblichen gelegenen Pächtervorschlages nach § 24 Abs. 3 JG. Auch die Erhebung von mit der Rechtswirkung nach § 24 Abs. 4 erster Satz JG verbundener Einwendungen und die Erstattung eines nach 3 25 Abs. 5 JG bei Vorliegen der qualifizierten Mehrheit für den Gemeinderat verbindlichen Pächtervorschlages - soweit er sich im Rahmen des Angemessenen und Üblichen hält - zählt zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Einwendungen, die von ideellen Miteigentümern erhoben wurden, sind daher für die Qualifikation nach § 24 Abs. 4 JG zu berücksichtigen und als eine ganze, der Miteigentümergemeinschaft zuzurechnenden Stimme zu zählen, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentümer kammerzugehörig ist und die Einwendungen von einer derartigen Mehrheit eingebracht wurden. Zur Erhebung von nicht qualifikationsbegründenden Einwendungen sowie zur Erstattung eines für den Gemeinderat nicht verbindlichen Pächtervorschlages nach 3 24 Abs. 5 JG ist dagegen jeder Miteigentümer (auch ein Minderheitseigentümer) berechtigt.

Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass Einwendungen, die nur von kammerzugehörigen Miteigentümern erhoben wurden, deren Anteile allein oder zusammen mit anderen kammerzugehörigen einspruchswerbenden Miteigentümern nicht mehr als die Hälfte (bezogen auf die jeweilige Liegenschaft) betrugen, die Qualifikation nach § 24 Abs. 4 JG nicht zu begründen vermögen. Erhob ein kammerzugehöriger Minderheitseigentümer allerdings nicht nur im eigenen Namen, sondern auch als bevollmächtigter Vertreter anderer kammerzugehöriger Miteigentümer Einwendungen und ergibt sich aus der Zusammenrechnung der Anteile des Vertreters und der Vertretenen die Mehrheit, dann sind die Einwendungen für die Qualifikation zu berücksichtigen. Um das Handeln eines Vertreters -

die Erhebung von Einwendungen - dem Vertretenen zurechnen zu können, genügt nicht allein der Umstand, dass im Nachhinein eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wird; es ist vielmehr erforderlich, dass der Vertreter schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen gibt, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird. Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann nicht als Vertreter behandelt werden.

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, als sie bloß auf Grund der nachträglichen Vorlage von Vollmachten Einwendungen, die von Minderheitseigentümern erhoben wurden, auch anderen Miteigentümern zurechnete. Schon aus diesem Grunde ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Auf das Vorbringen in der Gegenschrift der belangten Behörde, die Einspruchswerber hätten die Vollmachten ihrer Ehegatten bei der Unterschriftsleistung im Gemeindeamt vorgelegt, doch seien diese vom Gemeindesekretär nicht entgegengenommen worden, kann mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die durch Ausführungen in der Gegenschrift nicht ersetzt werden können (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/08/0233), nicht Bedacht genommen werden. Darüber hinaus finden sich in den Verwaltungsakten entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Vollmachten der CL an EK (Einwendungen Nr. 28) und des JP an EB (Einwendungen Nr. 21). Die zu OZl. 216 und 217 im Verwaltungsakt erliegenden Urkunden können nach ihrem Inhalt nicht als derartige Vollmachten angesehen werden. Hinsichtlich der von JB erhobenen Einwendungen (Nr. 20) scheint die belangte Behörde davon ausgegangen zu sein, dass der Genannte auch als gesetzlicher Vertreter der "mj. M u. B" eingeschritten ist. Eine solche Annahme wäre jedoch verfehlt, da aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Auszügen aus dem Grundstücksverzeichnis hervorgeht, dass MB am und BB am geboren sind. Beide sind daher längst nicht mehr minderjährig und bedürfen auf Grund ihres Alters keines gesetzlichen Vertreters mehr.

Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde entgegen der oben dargestellten Rechtslage in zwei Fällen (Einwendungen Nr. 10 und 17) Einwendungen, die von Minderheitseigentümern erhoben wurden, bei der Berechnung der Kopf- und Flächenmehrheit mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil (1/3 bzw. 1/2) berücksichtigte.

Wenn der Beschwerdeführer die Rechtsansicht der belangten Behörde bekämpft, dass die Zurückziehung der von sechs Grundeigentümern eingebrachten Einwendungen nicht rechtswirksam sei, so ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein (nachträglicher Widerruf von Einwendungen gegen den Gemeinderatsbeschluss auf freihändige Verpachtung einer Gemeindejagd (nach Einlangen der Einwendungen beim Gemeindeamt rechtlich bedeutungslos ist (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9625/A). Mit Erkenntnis vom , Zlen. 87/03/0278, 88/03/0060, hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings ausgesprochen, dass die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Erwägungen, die für die Rechtsunwirksamkeit des nachträglichen Widerrufes von Einwendungen gegen den Verpachtungsbeschluss maßgebend waren, auf die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen für den Pächtervorschlag nach § 24 Abs. 3 JG nicht zutreffen. Das Einlangen eines solchen Pächtervorschlages hat lediglich zur Folge, dass der Gemeinderat dem Pächtervorschlag innerhalb von vier Wochen entsprechen muss, wenn er den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Bei dieser Rechtslage besteht - so heißt es in dem genannten Erkenntnis - kein Grund, der Zurückziehung einer Unterstützungserklärung für den Pächtervorschlag durch den Grundbesitzer, der sie abgegeben hat, die Rechtswirksamkeit zu versagen, solange der Gemeinderat noch keinen Beschluss über den Pächtervorschlag gefasst hat. Diese Überlegungen gelten nicht nur für die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen für einen Pächtervorschlag nach § 24 Abs. 3 JG; sie sind vielmehr zufolge der Gleichartigkeit der gesetzlichen Regelung auch auf die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen für einen Pächtervorschlag nach 3 24 Abs. 5 JG anzuwenden. Da Grundeigentümer, die Einwendungen erheben, nicht gezwungen sind, auch einen Pächtervorschlag zu erstatten, ist nicht erkennbar, warum es ihnen nicht freistehen sollte, einen von ihnen erstatteten Pächtervorschlag nach § 24 Abs. 5 JG - wie einen solchen nach § 24 Abs. 3 JG - auch wieder zurückzuziehen. Soweit die belangte Behörde daher davon ausging, dass nicht nur der Zurückziehung der Einwendungen, sondern auch der Zurückziehung des Pächtervorschlages keine Wirksamkeit zukommen könne, unterlag sie bei Beurteilung der Frage, ob der auf die mitbeteiligte Jagdgesellschaft lautende Pächtervorschlag mit der in § 24 Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht wurde, einem Rechtsirrtum. Im übrigen ließ die belangte Behörde außer acht, dass mehrere Grundeigentümer wohl Einwendungen, aber keinen Pächtervorschlag erstattet haben. Bei den Einwendungen Nr. 24 auf Seite 1 und Nr. 1 bis 4 auf Seite 2 der Formblätter wurde nämlich die Spalte "Pächtervorschlag" nicht ausgefüllt bzw. mit einem Querstrich versehen.

Damit erweist sich der im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides getroffene Abspruch als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem - angefochtenen - Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am