VwGH 20.04.1993, 92/14/0144
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Ausscheidung eines Privatanteiles (für die vom Vermieter bewohnte Wohnung) erfolgt bei jenen Kosten, die für das gesamte Gebäude aufgelaufen und nicht trennbar sind. Kosten, die nur private oder nur vermietete Teile des Gebäudes betreffen, sind jeweils zur Gänze dem privaten Bereich bzw. der Einkunftsquelle zuzuordnen (hier: Fenstereinbau nur in der Wohnung eines der Miteigentümer, der selbst nicht Mieter ist). - Dies aus der Privatheizung des Vermieters anfallende Abwärme stellt grundsätzlich keinen Kostenfaktor im Rahmen der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung dar, solange sie nicht etwa infolge einer Vereinbarung mit dem Mieter zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dient. |
Normen | VwGG §61; ZPO §68; |
RS 1 | Die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende Beseitigung der Begünstigung (ex tunc ab der Bewilligung) und führt zur Nachzahlungspflicht für alle gestundeten Beträge und das Honorar des Verfahrenshilfeanwalts. Entziehungsgrund ist das Fehlen der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe schon im Zeitpunkt ihrer Bewilligung (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te Auflage, Randzahl 502). |
Normen | VwGG §61; ZPO §68; |
RS 2 | Da die Entziehung der Verfahrenshilfe ex tunc wirkt, wird der Antrag auf Entziehung durch die Beendigung des Rechtsstreites nicht gegenstandslos. |
Normen | VwGG §61; ZPO §68; |
RS 3 | Bei der Entscheidung über die Verfahrenshilfe ist von den Angaben im Vermögensbekenntnis auszugehen, wenn dem Gericht diese Angaben nicht schon zufolge seiner Amtstätigkeit als unrichtig bekannt sind (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te Auflage, Randzahl 497) und zur Veranlassung einer weiteren Ergänzung kein Anlaß besteht. |
Normen | VwGG §61; ZPO §68; |
RS 4 | Die Verfahrenshilfe ist auf Grund der Angaben im Vermögensbekenntnis zu bewilligen, wenn der Beschwerdeführer danach außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes für sich und seine Familie die Prozeßkosten zu bestreiten. Im Hinblick auf die Befristung der Beschwerde müssen dem Beschwerdeführer diese Kosten ohne die erwähnte Beeinträchtigung - ungeachtet der Unterbrechung der Beschwerdefrist durch den Verfahrenshilfeantrag - innerhalb angemessener Zeit zur Verfügung stehen. |
Normen | VwGG §61; ZPO §68; |
RS 5 | Der Verfahrenshilfewerber muß notfalls auch die Substanz seines Vermögens angreifen, wenn es sich leicht verwerten läßt und nach den besonderen Verhältnissen die Verwertung des Vermögens oder die Belastung zumutbar ist (Hinweis Fasching, Lehrbuch, 02te Auflage, Randzahl 489). |
Normen | GO VwGH 1965 Art10; VwGG §25 Abs1; |
RS 1 | Einen Rechtsanspruch der Parteien auf Akteneinsicht außerhalb des Verwaltungsgerichtshofes kennt das Gesetz nicht (Hinweis Fußnote 2 zu Artikel 10 GO des Verwaltungsgerichtshofes in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Auflage 3; E , 511/66, VwSlg 7074 A/1966). |
Normen | |
RS 1 | Wesentliche Entscheidungsgrundlage in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ist das in § 66 ZPO genannte Vermögensbekenntnis. Dies gilt auch für die Überprüfung der Nachzahlungsvoraussetzungen. Wird dieses Vermögensbekenntnis in einem solchen Verfahren nicht vorgelegt, ist dies in Verbindung mit § 66 Abs 2 ZPO gemäß § 381 ZPO zu beurteilen. |
Normen | VwGG §61; ZPO §66; |
RS 2 | Eine Änderung der wirtschaftlichen Situation hinsichtlich der Erstattung eines Vermögensbekenntnisses liegt schon darin, daß der ehemalige Beschwerdeführer (im vorliegenden Fall war der Rechtsstreit bereits beendet) nun nicht mehr unter dem Zeitdruck der Beschwerdefrist sein Vermögen belasten oder veräußern kann (Hinweis B , 92/14/0144-40). |
Normen | |
RS 3 | Die Höhe der Nachzahlung des tarifmäßigen Honorars des Verfahrenshilferechtsanwaltes ist vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall eines Nachzahlungsbescheides den Rechtsanwalt um Bekanntgabe der tarifmäßigen Entlohnung zu ersuchen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des DN in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. 6/129/1-BK/Ma-1992, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1988 (mitbeteiligte Parteien: 1. MN in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L,
2. GN in L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von S 3.035,-- und dem Erstmitbeteiligten zu Handen der oben angeführten Vertreter Aufwendungen von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeteiligten waren im Streitjahr (1988) Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem Gebäude, das teilweise vermietet war. Gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer und die Feststellung der gemeinsamen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten sowie der damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge begehrte. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom detailliert die Ermittlungsergebnisse und die danach beabsichtigte Berufungserledigung mit der Einladung zu einer Stellungnahme unter-Fristsetzung mitgeteilt. Darauf sprach der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist bei der Behörde vor und erklärte, er sei mit der Kürzung der Kosten für Energie, Gebäudereparaturen, Inserate, Büromaterial sowie Telefon nicht einverstanden.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge; sie setzte die Umsatzsteuer neu fest und änderte die Feststellung der Einkünfte ab, wobei sie rund S 13.000,-- an Sonderwerbungskosten des Beschwerdeführers berücksichtigte, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weitergehenden Beträge. Da der Beschwerdeführer zu den begründeten Feststellungen im Vorhalt vom trotz Aufforderung nicht konkret Stellung genommen habe und zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Feststellungen kein Anlaß bestehe, seien diese der Entscheidung zugrunde zu legen. Von den Energiekosten seien Räume des vermieteten Traktes durch Abwärme des privat veranlaßten Heizungsaufwandes in verschwindend geringem und (für den Mieter) nicht notwendigem Umfang betroffen gewesen, wie es generell im Bereich der Zuleitung von Heizungsrohren der Fall sei. Diese Energiekosten stellten keine Sonderwerbungskosten dar. Gleiches gelte für die Beizungsreparaturkosten. Aus der Boilerreparatur sei der Privatanteil von 15 Prozent auszuscheiden. Der nicht anerkannte Teil der Gebäudereparaturen beträfe Fenstereinbauten im privaten Bereich, die nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen seien. Ein Nachweis dafür, daß die Bezahlung der Rechts- und Beratungskosten aus 1986 erst im Jahre 1988 erfolgt sei, sei nicht erbracht worden. Zeitungsinserate betreffend den Verkauf von Bürogegenständen könnten nicht als Sonderwerbungskosten anerkannt werden, weil sie nicht zur Erhaltung und Sicherung der Einnahmen aus der Vermietung gedient hätten. Ein Telefonkostenanteil von S 16.000,-- widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, auch wenn man den Mehraufwand durch den Umbau in Betracht ziehe. Mangels Vorlage von Aufzeichnungen über Zahl und Zeit der Telefongespräche werde der Anteil des Beschwerdeführers im Schätzungsweg von S 2.000,-- auf S 5.000,-- erhöht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, daß die von ihm als Energiekosten, Kosten der Heizungsreparatur, der Gebäudereparaturen und als Telefonspesen geltend gemachten Sonderwerbungskosten vollinhaltlich als solche berücksichtigt werden. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Sie und der Erstmitbeteiligte haben Gegenschriften erstattet, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Vorwurf, die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar, ist unrichtig. Die belangte Behörde hat sich auf den begründeten und detaillierten Vorhalt sowie auf die Tatsache gestützt, daß dem Vorhalt vom Beschwerdeführer nicht konkretisiert entgegengetreten worden ist. Dieser Umstand durfte die Behörde von der Richtigkeit der vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse überzeugen. Die Beweiswürdigung ist daher, soweit sie einer Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt, nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer beanstandet, die belangte Behörde habe einerseits einen Privatanteil von 15 Prozent abgezogen, anderseits aber gewisse Kosten zu 100 Prozent übernommen, ohne daß genaue Feststellungen über die Situierung getroffen worden seien. Die Rüge ist nicht berechtigt. Die wesentlichen Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Die Ausscheidung eines Privatanteiles erfolgte bei jenen Kosten, die für das gesamte Gebäude aufgelaufen und nicht trennbar sind. Kosten, die nur private oder nur vermietete Teile des Gebäudes betreffen, wurden jeweils zur Gänze dem privaten Bereich bzw. der Einkunftsquelle zugeordnet. Diese Vorgangsweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Welche "genaue Feststellungen über die Situierung" entgegen einem entsprechend konkretisierten Sachvortrag des Beschwerdeführers vor den Verwaltungsbehörden von der belangten Behörde unterlassen worden sein sollen, wodurch eine richtige Zuordnung verhindert worden wäre, läßt sich weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten entnehmen. Auch der Vorwurf ungenauer Feststellungen ist daher nicht berechtigt.
Ein Ortsaugenschein wurde vom Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden nicht beantragt, geschweige denn zu einem entsprechend konkretisierten und relevanten Beweisthema, das die Klärung entscheidungswesentlicher Fragen hätte erwarten lassen. Der Umstand, daß die Behörde von Amts wegen einen Augenschein beabsichtigte, diesen in der Folge aber nicht durchführte, macht das Verfahren nicht wesentlich mangelhaft, weil nicht erkennbar. ist, welche konkreten, entscheidungswesentlichen Tatsachen durch Augenschein hätten festgestellt werden können. Ob Teile des Traktes, in dem sich die Wohnung des Beschwerdeführers befindet, vermietet waren, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne ersichtliche Bedeutung. Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß die aus der Privatheizung anfallende Abwärme keinen Kostenfaktor im Rahmen der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung darstellt, solange sie nicht dort etwa infolge einer Vereinbarung mit dem Mieter im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1972 zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dient. Daß dies der Fall wäre, hat der Beschwerdeführer nie behauptet.
Da der Fenstereinbau nur den vom Beschwerdeführer privat genutzten Teil des Gebäudes betrifft, war es nicht rechtswidrig, die damit verbundenen Kosten nicht der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung zuzuordnen: Die verschiedene Behandlung von unteilbaren Gemeinschaftsaufwendungen für das Gebäude einerseits und Aufwendungen für den vermieteten Teil bzw. den privat genutzten Teil allein andererseits bei der Ermittlung der die Einkunftsquelle betreffenden Ausgaben ist weder unsachlich noch rechtlich verfehlt. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers ist unrichtig.
Die Feststellung der Telefonkosten mußte mangels anderer Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen gemäß § 184 BAO durch Schätzung erfolgen. Es handelt sich daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht um eine "Ermessensentscheidung". Die Schätzung wurde von der belangten Behörde begründet. Sie wird den Anforderungen an eine nach den gegebenen Umständen allein in Betracht kommende griffweise Schätzung gerecht. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das Schätzungsergebnis zu widerlegen. Die Schätzung ist daher nicht zu beanstanden.
Da der Beschwerdeführer somit im Rahmen des Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs 2 und 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe befreite den unterlegenen Beschwerdeführer nicht von der Aufwandersatzpflicht an die obsiegenden Gegner (vgl. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2, Rz 505).
W i e n , am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Antrag des mitbeteiligten M in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, dem Beschwerdeführer Ing. D in L, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. L, die mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/14/0144-9, bewilligte Verfahrenshilfe zur Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 6/129/1-BK-Ma-1992, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften
Spruch
gemäß § 188 BAO für das Jahr 1988, zu entziehen,
wird abgewiesen.
Begründung
Auf Grund seiner Angaben im Vermögensbekenntnis vom wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluß vom die Verfahrenshilfe bewilligt. Nach Inhalt des Vermögensbekenntnisses hatte der Beschwerdeführer für eine 55 m2 Wohnung Betriebskosten von S 4.614,-- zu bezahlen; er war arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld von täglich S 461,--, wovon die Hälfte vom Arbeitsamt einbehalten wurde, sodaß er täglich nur über S 230,50 verfügte; der Beschwerdeführer war für die Ehegattin sowie für zwei Töchter (Medizinstudentin, Schülerin) unterhaltspflichtig. Eines der Kinder leidet an einem "Knietumor", dessen Behandlung Kosten verursacht. An Vermögen gab der Beschwerdeführer einen ideellen Drittelanteil an einer Liegenschaft (Mietwohnhaus) an, über die Mieteinnahmen von monatlich S 62.000,-- könne wegen der hohen Verschuldung nicht verfügt werden. Weiters führte er drei Lebensversicherungsverträge mit einer Versicherungssumme von zusammen rund S 400.000,--, eine Rechtsschutzversicherung, die - wie die vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen angestellten Ermittlungen ergaben - keine Deckung für die Beschwerde bot, und einen nicht mehr verkehrstauglichen PKW (Baujahr 1978). Seine Schulden bezeichnete der Beschwerdeführer mit S 356.000,-- gegenüber dem Arbeitsamt und mit S 700.000,-- gegenüber einer Sparkasse, wofür er solidarisch hafte. Die Kosten für ausständige Reparaturen am erwähnten Mietwohnhaus ("Dachsanierung, Fassade, einsturzgefährdete Decke, Heizungssanierung, Fenstererneuerung usw.") bezifferte der Beschwerdeführer im Vermögensbekenntnis mit S 2,000.000,--.
Der oben genannte Mitbeteiligte beantragte (in der Gegenschrift) dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zu entziehen, weil dieser seine Einkommenssituation unrichtig bzw. unvollständig dargestellt habe. Die Mieteinnahmen aus dem gemeinsamen Ertragsobjekt hätten 1992 brutto S 929.951,-- betragen, der Anteil des Beschwerdeführers daher S 309.983,67. Der Beschwerdeführer verweigere - wirtschaftlich völlig unbegründet - seinen Miteigentümern und sich monatliche Privatentnahmen von S 5.000,-- und erkläre auf diese nicht angewiesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, daß er aus dem Titel "Steuerausgleich 1992" S 131.269,-- erhalten habe. Weiters fehlten Angaben über nicht unbeträchtliche Bezüge aus umfangreichen Diensten des Beschwerdeführers für das Österreichische Bundesheer im Rahmen von Milizübungen und über Einkünfte aus einer Tätigkeit für ein näher bezeichnetes österreichisches Unternehmen, für das der Beschwerdeführer von Oktober 1991 bis März 1992 in Rußland tätig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Verfahrenshilfe aufrecht zu erhalten. Seine Verweigerung von Privatentnahmen erfolge nicht deshalb, weil er nicht darauf angewiesen sei, sondern weil "eine Freigabe der Zession" wirtschaftlich nicht tragbar wäre, sei doch die Liegenschaft entsprechend hoch belastet. Die Einnahmen dienten daher zur Erhaltung des Hauses und zur Abdeckung der seinerzeit übernommenen Darlehen. Von der Miteigentümerin und Ehegattin des oben genannten Mitbeteiligten seien zwar 1992 gewisse Beträge unter der Bezeichnung "Steuerausgleichsbetrag" an den Beschwerdeführer geflossen; dies ergebe monatlich S 10.000,--, also einen für die Verfahrenshilfe irrelevanten Betrag. Für die Dauer von Waffenübungen erhalte der Beschwerdeführer nach heeresrechtlichen Vorschriften den Betrag bezahlt, der während dieser Zeit als Arbeitslosengeld ruhe. Die Tätigkeit im Ausland für das österreichische Unternehmen sei im März 1992 beendet worden, sodaß diese Einkünfte im Zeitpunkt des Antrages um Verfahrenshilfe nicht mehr bestanden hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof holte Auskünfte des Bundesministeriums für Landesverteidigung und des erwähnten österreichischen Unternehmens über die Ansprüche des Beschwerdeführers sowie die an diesen gleisteten Zahlungen ein und ließ den oben genannten Mitbeteiligten zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe vernehmen. Zu den Ermittlungsergebnissen wurde dem Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin noch vor, daß die aus der Auslandstätigkeit für das österreichische Unternehmen von Oktober 1991 bis April 1992 aufgelaufenen Kosten so hoch gewesen seien, daß keine Rücklagen gebildet hätten werden können. Die erzielten Einkünfte seien für den Familienunterhalt aufgegangen. Die Zahlungen des Bundesheeres seien im wesentlichen mit der Arbeitslosenunterstützung ident gewesen. Der Mitbeteiligte verwies in seiner Äußerung auf sein bisheriges Vorbringen und vertrat die Meinung, auf Grund der hervorgekommenen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben.
Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen steht fest:
Die Mieteinnahmen aus dem Haus von brutto S 931.818,86 im Jahre 1992 wurden zur Abdeckung von Schulden aus der Gebäudeerhaltung gegenüber einer Sparkasse verwendet. Im Juli 1992 betrug dieser Schuldenstand S 524.823,98, am S 777.614,66 (Aussage des Mitbeteiligten vor dem Rechtshilfegericht).
Der Beschwerdeführer leistete 1992 zwölf freiwillige Waffenübungen und drei Kaderübungen mit einer Gesamtzahl von 85 Übungstagen. Er erhielt pro Tag Entschädigung in Höhe des Arbeitslosengeldes, Pauschalentschädigung und Taggeld, insgesamt also (bis ) netto S 613,10 bzw. (ab ) netto S 620,10 (Auskunft OZ 32).
Für das erwähnte österreichische Unternehmen war der Beschwerdeführer vom bis im Ausland tätig. Von Jänner bis erhielt der Beschwerdeführer von dem Unternehmen S 191.470,21 ausbezahlt, hievon S 41.322,01 am (und als letzten Teilbetrag) am S 11.850,-- (Auskunft OZ 30).
Von der Ehegattin des Mitbeteiligten als Miteigentümerin des Mietwohnhauses erhielt der Beschwerdeführer 1992 insgesamt S 131.269,-- mit unterschiedlicher Verwendungszweckangabe ("Telefonspesenersatz, Einkommensteuerausgleich, Steuerausgleichszahlung, Privatentnahme") überwiesen, hievon in der zweiten Jahreshälfte 1992: Am S 30.000,--, am S 26.600,--, am S 3.360,--, am S 4.000,-- und S 14.300,-- (Aussage des Mitbeteiligten vor dem Rechtshilfegericht).
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 68 Abs. 2 ZPO ist die Verfahrenshilfe soweit zu entziehen, als sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. Die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende Beseitigung der Begünstigung (ex tunc ab der Bewilligung) und führt zur Nachzahlungspflicht für alle gestundeten Beträge und das Honorar des Verfahrenshilfeanwalts. Entziehungsgrund ist das Fehlen der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe schon im Zeitpunkt ihrer damals erfolgten Bewilligung (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 502).
Da die vom Mitbeteiligten beantragte Entziehung der Verfahrenshilfe ex tunc wirkt, ist der Antrag durch die Beendigung des Rechtsstreites (Erkenntnis vom ) nicht gegenstandslos geworden. Er war daher meritorisch zu erledigen.
Bei der Entscheidung über die Verfahrenshilfe war am von den Angaben im Vermögensbekenntnis vom auszugehen, da dem Gericht diese Angaben nicht schon zufolge seiner Amtstätigkeit als unrichtig bekannt waren (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 497) und zur Veranlassung einer weiteren Ergänzung kein Anlaß bestand.
Die Verfahrenshilfe war auf Grund der Angaben im Vermögensbekenntnis zu bewilligen, weil der Beschwerdeführer danach außer Stande war, ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes für sich und seine Familie die Prozeßkosten zu bestreiten. Im Hinblick auf die Befristung der Beschwerde hätten dem Beschwerdeführer diese Kosten ohne die erwähnte Beeinträchtigung - ungeachtet der Unterbrechung der Beschwerdefrist durch den Verfahrenshilfeantrag - innerhalb angemessener Zeit zur Verfügung stehen müssen. Der Beschwerdeführer verfügte laut dem Vermögensbekenntnis nur über S 230,50 täglich an Arbeitslosengeld (monatlich daher S 6.915,--). Er mußte davon sich und seine Familie (insgesamt vier erwachsene Personen) erhalten. Bargeld aus der Vermietung des im Miteigentum stehenden Gebäudes stand laut dem Inhalt des Vermögensbekenntnisses nicht zur Verfügung. Das Arbeitslosengeld reichte zur Deckung des notwendigen Unterhaltes von vier erwachsenen Personen bei weitem nicht aus. Der Verfahrenshilfewerber muß allerdings notfalls auch die Substanz seines Vermögens angreifen, wenn es sich leicht verwerten läßt und nach den besonderen Verhältnissen die Verwertung des Vermögens oder die Belastung zumutbar ist (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 489). Ein solcher Eingriff in die Substanz des Vermögens war im vorliegenden Fall nicht zumutbar. Im Hinblick auf die Höhe der vom Beschwerdeführer angegebenen Schulden und der von ihm angeführten Kosten für notwendige Reparaturen am Mietwohnhaus konnte nicht damit gerechnet werden, daß der Beschwerdeführer innerhalb angemessener Zeit die für die Beschwerdeführung notwendigen Mittel durch Belehnung seiner im Vermögensbekenntnis angeführten Werte werde beschaffen können.
Das über den Entziehungsantrag durchgeführte Verfahren hat keinen Sachverhalt ergeben, nachdem die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe im Zeitpunkt der Bewilligung gefehlt hätten:
Da die Erlöse aus der Vermietung nicht ausreichten, den mit dem Miethaus verbundenen Schuldenstand zu verringern, ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, daß Einnahmen aus der Vermietung zur Bestreitung der Prozeßkosten nicht zur Verfügung standen.
Der Ersatz von Auslagen des Beschwerdeführers durch eine Miteigentümerin stellt kein Einkommen dar, die Ersatzansprüche sind Forderungen und daher Vermögen. Im Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe betrugen diese Forderungen noch S 4.000,-- und S 14.300,-- (beide bezahlt am ). Sie hätten im Vermögensbekenntnis unter VI.10. als Forderungen angegeben werden müssen. In Anbetracht der geringen Höhe des Einkommens und der Höhe der Schulden des Beschwerdeführers (gegenüber dem Arbeitsamt S 356.000,--) hätten aber auch diese Vermögensbestandteile nicht ausgereicht, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, die Prozeßkosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes für sich und seine Familie zu bestreiten.
Gleiches gilt für die Beträge, die der Beschwerdeführer anläßlich von Waffen- und Kaderübungen über das Arbeitslosengeld hinaus (S 620,10 - S 230,50 = S 389,60) im Monatsdurchschnitt erhielt (S 389,60 x 85/12 = S 2.759,66). Als Einkommen standen dem Beschwerdeführer monatlich daher im Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe durchschnittlich S 6.915,-- + S 2.760,-- = S 9.675,-- zur Verfügung. Auch dieser Betrag war für den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie so unzureichend, daß der Beschwerdeführer die erwähnten einlangenden Außenstände von S 4.000,-- und S 14.300,-- nicht für Prozeßkosten hätte aufwenden können.
Die letzte Zahlung des österreichischen Unternehmens, für das der Beschwerdeführer im Ausland gearbeitet hatte, ging mit S 11.850,-- Ende Juli 1992 ein. Weder durch das Vorbringen des Mitbeteiligten noch durch die Ergebnisse der vom Verwaltungsgerichtshof angestellten Ermittlungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegt, daß dieser aus den Erlösen der erwähnten Auslandstätigkeit keine Ersparnisse ansammeln konnte, die noch bis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe vorhanden gewesen wären und zur Deckung der Prozeßkosten hätten herangezogen werden können.
Der Antrag des Mitbeteiligten auf Entziehung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über den Antrag des M in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, um Übersendung der Akten des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 92/14/0144 an das Bezirksgericht Linz zum Zweck der Akteneinsicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller war Mitbeteiligter im Beschwerdeverfahren 92/14/0144 des Verwaltungsgerichtshofes, das mit Erkenntnis vom (OZ 26) beendet wurde. Ein im Laufe des Beschwerdeverfahrens vom Antragsteller als Mitbeteiligter gestelltes Begehren, dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zu entziehen, wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom (OZ 40 des bereits erwähnten Aktenzeichens) abgewiesen.
Unter dem Datum stellte dieser ehemalige Mitbeteiligte des Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, den "gegenständlichen Verfahrensakt" in der Beschwerdesache 92/14/0144 an das Bezirksgericht Linz zum Zwecke der Akteneinsicht zu übersenden.
Gemäß § 25 Abs. 1 VwGG können die Parteien beim Verwaltungsgerichtshof die ihre Rechtssache betreffenden Akten einsehen und sich davon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen.
Einen Rechtsanspruch der Parteien auf Akteneinsicht außerhalb des Verwaltungsgerichtshofes kennt das Gesetz nicht (vgl. auch FN 2 zu Artikel 10 GO des Verwaltungsgerichtshofes in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3; VwSlg. 7074 A/1967).
Der Antrag war daher schon aus diesem Grund abzuweisen.
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der die Verfahrenshilfe in der durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/14/0144-26, geschlossenen Beschwerdesache genießende ehemalige Beschwerdeführer Ing. D in L, wird hiemit zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung er einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind ebenso verpflichtet wie zur tarifmäßigen Entlohnung des ihm beigegebenen Rechtsanwaltes.
Spruch
Ing. D werden daher folgende Beträge zur Nachzahlung auferlegt:
1. die tarifmäßige Entlohnung des beigegebenen Rechtsanwaltes Dr. P von S 13.340,64, durch Zahlung an diesen;
2. die Vollzugs- und Wegegebühren von S 96,-- des Bezirksgerichtes Linz (Beschluß des Bezirksgerichtes Linz);
3. die Eingaben- und Beilagengebühren gemäß § 14 TP 6 und TP 5 GebG 1957.
Die Leistungsfrist zu 1. beträgt 14 Tage.
Begründung
Zur Überprüfung gemäß § 71 Abs. 1 ZPO wurde der die Verfahrenshilfe genießende ehemalige Beschwerdeführer mit Verfügung OZ 41 vom , zugestellt am , aufgefordert, ein Vermögensbekenntnis vollständig und richtig auszufüllen und dem Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen ab Zustellung zu übermitteln; er wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, daß das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen haben wird, welchen Einfluß es auf die Herstellung des Beweises für das Vorliegen der Nachzahlungsvoraussetzungen hat, sollte der ehemalige Beschwerdeführer dieser Aufforderung ohne genügende Gründe nicht fristgerecht nachkommen.
Der ehemalige Beschwerdeführer hat das Vermögensbekenntnis weder innerhalb dieser Frist, noch nach deren Ablauf bisher vorgelegt, sondern lediglich in einem Schreiben vom (OZ 46) beteuert, daß sich an seiner wirtschaftlichen Situation nichts geändert habe; mit dem Schreiben legt er den letzten Nachweis () über das tägliche Arbeitslosengeld von S 482,30 vor, behauptete, daß ein Strafprozeß gegen ihn seine gesamten Zeitreserven in Anspruch nehme, er daher dem Auftrag nicht termingerecht nachkomme, und einen bedingten Fristerstreckungsantrag gestellt, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom (OZ 47), zugestellt am , zurückgewiesen wurde.
Wesentliche Entscheidungsgrundlage in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ist das in § 66 ZPO genannte Vermögensbekenntnis. Dies gilt auch für die Überprüfung der Nachzahlungsvoraussetzungen. Wird dieses Vermögensbekenntnis in einem solchen Verfahren nicht vorgelegt, ist dies in Verbindung mit § 66 Abs. 2 ZPO gemäß § 381 ZPO zu beurteilen.
Die Beteuerung des ehemaligen Beschwerdeführers in seinem Schreiben OZ 46, es sei keine Änderung der wirtschaftlichen Situation eingetreten, ist kein Ersatz für das Vermögensbekenntnis.
Eine Änderung der Situation liegt im übrigen schon darin, daß der ehemalige Beschwerdeführer nun nicht mehr unter dem Zeitdruck der Beschwerdefrist sein Vermögen belasten oder veräußern kann (vgl. die Ausführungen auf Seite 5 und Seite 6 des hg. Beschlusses vom , 92/14/0144-40; E. 2 zu § 71 ZPO im MGA14). Laut seinem Vermögensbekenntnis vom stünden dem ehemaligen Beschwerdeführer solcherart zur Belehnung oder sonstigen Verwertung (etwa Rückkauf) Lebensversicherungspolizzen über Versicherungssummen von rund S 400.000,-- ebenso zur Verfügung wie sein Drittelanteil an einem Mietwohnhaus, das monatliche Erlöse zwischen S 60.000,-- und S 70.000,-- einbringt, wobei die gesamte Liegenschaft zum lediglich mit S 777.614,66 belastet war (vgl. Seite 4 im Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom ). Auf Grund des Wegfalls des Zeitdrucks sind dem ehemaligen Beschwerdeführer derartige Maßnahmen zur Herstellung ausreichender Liquidität durchaus zumutbar.
Abgesehen davon bestehen auch grundsätzliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Beteuerungen des ehemaligen Beschwerdeführers in seinem Schreiben OZ 46:
Seine Töchter sind ein Jahr älter geworden und könnten auf Grund ihres Alters die Schul- bzw. Hochschulbildung bereits abgeschlossen haben und selbsterhaltungsfähig sein. Außerdem fehlen konkrete Angaben zu den Einkünften der Ehegattin, der gegenüber der ehemalige Beschwerdeführer in seinem seinerzeitigen Vermögensbekenntnis ebenfalls Unterhaltspflichten behauptet hat, ohne allerdings die Einkommens- und Vermögenssituation seiner Ehegattin darzustellen. Schließlich hatte sich während der Überprüfung des Entziehungsantrages, den ein Mitbeteiligter im Verfahren gestellt hatte, herausgestellt (vgl. die Ausführungen im hg. Beschluß vom , OZ 40), daß der Beschwerdeführer in seinem Vermögensbekenntnis vom Vermögensteile (Forderungen) und ebenso sein Bankkonto 0000 bei der Allgemeinen Sparkasse Bank AG Oberösterreich verschwiegen hatte, obwohl auf dieses Konto immer wieder beträchtliche Einzahlungen (vom bis allein durch eine Miteigentümerin des Mietwohnhauses S 131.269,--) eingegangen waren.
Im Zusammenhang mit diesen Umständen vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Erklärung des ehemaligen Beschwerdeführers in OZ 46, ein Strafprozeß lasse ihm keine Zeit, das Vermögensbekenntnis auszufüllen und vorzulegen, nur eine Ausflucht zu erblicken, um solcherart seine zur Nachzahlung ausreichende Wirtschaftskraft zu verdecken.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers ausreicht, um allenfalls unter zumutbarer Belehnung oder Veräußerung seines Vermögens die durch die Verfahrenshilfe gestundeten Beträge ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes nachzuzahlen.
Hinsichtlich der Reihung der Beträge war § 71 Abs. 2 ZPO zu beachten.
Die Höhe der Nachzahlung des tarifmäßigen Honorars des Verfahrenshilferechtsanwaltes war vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte für den Fall eines Nachzahlungsbescheides den Rechtsanwalt um Bekanntgabe der tarifmäßigen Entlohnung ersucht. Diesem Ersuchen hat der Rechtsanwalt entsprochen (OZ 50). Ausgehend von diesem Kostenverzeichnis und den zur Zeit der Erbringung der Leistungen geltenden Autonomen Honorar-Richtlinien (AHR) für Rechtsanwälte in Verbindung mit dem RATG ergab sich der im Spruch genannte Betrag als tarifmäßige Entlohnung des beigegebenen Rechtsanwaltes:
Gemäß § 5 Z. 1 AHR ist der strittige Abgabenbetrag Bemessungsgrundlage. Dieser Betrag belief sich laut dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde auf die strittigen Sonderwerbungskosten von S 55.111,-- und somit nicht auf S 155.111,-- wie im Kostenverzeichnis angeführt. Der Einheitssatz gemäß § 6 AHR in Verbindung mit § 23 RATG beträgt deshalb nicht 50 %, sondern 60 %. Zu berücksichtigen war außerdem der Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG im Hinblick auf zwei Mitbeteiligte im Ausmaß von 15 % und zwar unabhängig davon, ob sich diese am Verfahren auch tatsächlich beide beteiligt haben.
Für die tarifmäßige Entlohnung zwischen der die Verfahrenshilfe genießenden Partei und dem Verfahrenshilferechtsanwalt ist nicht der Pauschbetrag gemäß § 49 VwGG entscheidend, weil dieser Bedeutung nur für den Aufwandersatz gegenüber der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Partei hat. Auch hinsichtlich des Beschwerdeschriftsatzes hatte daher die Entlohnung nach AHR in Verbindung mit den einschlägigen Tarifposten des RATG zu erfolgen.
Gemäß § 8 AHR steht für den Beschwerdeschriftsatz der doppelte Betrag der TP 3C RAT zu. Die Schriftsätze betreffend Äußerungen und Stellungnahmen fallen weder unter TP 1 noch unter TP 3 und sind daher gemäß TP 2 zu entlohnen.
Auf Grund dieser Überlegungen ergab sich folgende Entlohnung des Rechtsanwaltes:
Beschwerde TP 3C x 2 S 4.530,--
ES 60 % S 2.718,--
Äußerung TP 2 S 756,--
ES 60 % S 453,60
Stellungnahme TP 2 S 756,--
ES 60 % S 453,60
zusammen S 9.667,20
15 % Streitgenossenzuschlag S 1.450,--
zusammen S 11.117,20
20 % Umsatzsteuer S 2.223,44
tarifmäßige Entlohnung S 13.340,64.
Die Leistungsfrist ergibt sich aus § 409 Abs. 1 ZPO iVm § 61 Abs. 1 VwGG.
Hinsichtlich der Vollzugs- und Wegegebühren des Bezirksgerichtes Linz steht die Höhe der Nachzahlung auf Grund des genannten Aktenvorganges fest.
Die Höhe der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erstattenden Gebühren ist nicht vom Gericht festzusetzen. Nach Maßgabe der beigebrachten Schriftsatzausfertigungen werden sich voraussichtlich folgende Gebührenbeträge ergeben:
OZ 14 (Beschwerde) Eingabengebühr S 360,--
OZ 14 Beilagengebühr (angefochtener Bescheid) S 120,--
Äußerung OZ 24 S 360,--
Stellungnahme OZ 38 S 360,--
Summe S 1.200,--.
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Normen | |
Schlagworte | Abwärme Fenster Privatanteil |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1993:1992140144.X00.3 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-38554