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VwGH vom 20.04.1993, 92/14/0144

VwGH vom 20.04.1993, 92/14/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des DN in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. 6/129/1-BK/Ma-1992, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1988 (mitbeteiligte Parteien: 1. MN in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L,

2. GN in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von S 3.035,-- und dem Erstmitbeteiligten zu Handen der oben angeführten Vertreter Aufwendungen von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und die beiden Mitbeteiligten waren im Streitjahr (1988) Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem Gebäude, das teilweise vermietet war. Gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer und die Feststellung der gemeinsamen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er die Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten sowie der damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge begehrte. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom detailliert die Ermittlungsergebnisse und die danach beabsichtigte Berufungserledigung mit der Einladung zu einer Stellungnahme unter-Fristsetzung mitgeteilt. Darauf sprach der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist bei der Behörde vor und erklärte, er sei mit der Kürzung der Kosten für Energie, Gebäudereparaturen, Inserate, Büromaterial sowie Telefon nicht einverstanden.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge; sie setzte die Umsatzsteuer neu fest und änderte die Feststellung der Einkünfte ab, wobei sie rund S 13.000,-- an Sonderwerbungskosten des Beschwerdeführers berücksichtigte, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weitergehenden Beträge. Da der Beschwerdeführer zu den begründeten Feststellungen im Vorhalt vom trotz Aufforderung nicht konkret Stellung genommen habe und zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Feststellungen kein Anlaß bestehe, seien diese der Entscheidung zugrunde zu legen. Von den Energiekosten seien Räume des vermieteten Traktes durch Abwärme des privat veranlaßten Heizungsaufwandes in verschwindend geringem und (für den Mieter) nicht notwendigem Umfang betroffen gewesen, wie es generell im Bereich der Zuleitung von Heizungsrohren der Fall sei. Diese Energiekosten stellten keine Sonderwerbungskosten dar. Gleiches gelte für die Beizungsreparaturkosten. Aus der Boilerreparatur sei der Privatanteil von 15 Prozent auszuscheiden. Der nicht anerkannte Teil der Gebäudereparaturen beträfe Fenstereinbauten im privaten Bereich, die nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen seien. Ein Nachweis dafür, daß die Bezahlung der Rechts- und Beratungskosten aus 1986 erst im Jahre 1988 erfolgt sei, sei nicht erbracht worden. Zeitungsinserate betreffend den Verkauf von Bürogegenständen könnten nicht als Sonderwerbungskosten anerkannt werden, weil sie nicht zur Erhaltung und Sicherung der Einnahmen aus der Vermietung gedient hätten. Ein Telefonkostenanteil von S 16.000,-- widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, auch wenn man den Mehraufwand durch den Umbau in Betracht ziehe. Mangels Vorlage von Aufzeichnungen über Zahl und Zeit der Telefongespräche werde der Anteil des Beschwerdeführers im Schätzungsweg von S 2.000,-- auf S 5.000,-- erhöht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, daß die von ihm als Energiekosten, Kosten der Heizungsreparatur, der Gebäudereparaturen und als Telefonspesen geltend gemachten Sonderwerbungskosten vollinhaltlich als solche berücksichtigt werden. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Sie und der Erstmitbeteiligte haben Gegenschriften erstattet, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Vorwurf, die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar, ist unrichtig. Die belangte Behörde hat sich auf den begründeten und detaillierten Vorhalt sowie auf die Tatsache gestützt, daß dem Vorhalt vom Beschwerdeführer nicht konkretisiert entgegengetreten worden ist. Dieser Umstand durfte die Behörde von der Richtigkeit der vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse überzeugen. Die Beweiswürdigung ist daher, soweit sie einer Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt, nicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer beanstandet, die belangte Behörde habe einerseits einen Privatanteil von 15 Prozent abgezogen, anderseits aber gewisse Kosten zu 100 Prozent übernommen, ohne daß genaue Feststellungen über die Situierung getroffen worden seien. Die Rüge ist nicht berechtigt. Die wesentlichen Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Die Ausscheidung eines Privatanteiles erfolgte bei jenen Kosten, die für das gesamte Gebäude aufgelaufen und nicht trennbar sind. Kosten, die nur private oder nur vermietete Teile des Gebäudes betreffen, wurden jeweils zur Gänze dem privaten Bereich bzw. der Einkunftsquelle zugeordnet. Diese Vorgangsweise ist rechtlich nicht zu beanstanden. Welche "genaue Feststellungen über die Situierung" entgegen einem entsprechend konkretisierten Sachvortrag des Beschwerdeführers vor den Verwaltungsbehörden von der belangten Behörde unterlassen worden sein sollen, wodurch eine richtige Zuordnung verhindert worden wäre, läßt sich weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten entnehmen. Auch der Vorwurf ungenauer Feststellungen ist daher nicht berechtigt.

Ein Ortsaugenschein wurde vom Beschwerdeführer vor den Verwaltungsbehörden nicht beantragt, geschweige denn zu einem entsprechend konkretisierten und relevanten Beweisthema, das die Klärung entscheidungswesentlicher Fragen hätte erwarten lassen. Der Umstand, daß die Behörde von Amts wegen einen Augenschein beabsichtigte, diesen in der Folge aber nicht durchführte, macht das Verfahren nicht wesentlich mangelhaft, weil nicht erkennbar. ist, welche konkreten, entscheidungswesentlichen Tatsachen durch Augenschein hätten festgestellt werden können. Ob Teile des Traktes, in dem sich die Wohnung des Beschwerdeführers befindet, vermietet waren, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne ersichtliche Bedeutung. Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß die aus der Privatheizung anfallende Abwärme keinen Kostenfaktor im Rahmen der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung darstellt, solange sie nicht dort etwa infolge einer Vereinbarung mit dem Mieter im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1972 zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dient. Daß dies der Fall wäre, hat der Beschwerdeführer nie behauptet.

Da der Fenstereinbau nur den vom Beschwerdeführer privat genutzten Teil des Gebäudes betrifft, war es nicht rechtswidrig, die damit verbundenen Kosten nicht der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung zuzuordnen: Die verschiedene Behandlung von unteilbaren Gemeinschaftsaufwendungen für das Gebäude einerseits und Aufwendungen für den vermieteten Teil bzw. den privat genutzten Teil allein andererseits bei der Ermittlung der die Einkunftsquelle betreffenden Ausgaben ist weder unsachlich noch rechtlich verfehlt. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers ist unrichtig.

Die Feststellung der Telefonkosten mußte mangels anderer Ermittlungs- oder Berechnungsgrundlagen gemäß § 184 BAO durch Schätzung erfolgen. Es handelt sich daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht um eine "Ermessensentscheidung". Die Schätzung wurde von der belangten Behörde begründet. Sie wird den Anforderungen an eine nach den gegebenen Umständen allein in Betracht kommende griffweise Schätzung gerecht. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, das Schätzungsergebnis zu widerlegen. Die Schätzung ist daher nicht zu beanstanden.

Da der Beschwerdeführer somit im Rahmen des Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs 2 und 3 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe befreite den unterlegenen Beschwerdeführer nicht von der Aufwandersatzpflicht an die obsiegenden Gegner (vgl. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2, Rz 505).

W i e n , am