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VwGH vom 17.11.2004, 2001/09/0035

VwGH vom 17.11.2004, 2001/09/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom , Zl. 100/10-DOK/00, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zu seiner Einberufung nach Wien im Oktober 1998 Missionschef der Österreichischen Botschaft in E.

In der Zeit vom 8. bis zum wurde auf Veranlassung des Generalsekretariats des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten durch einen Botschafter i.R. in Begleitung eines Amtsdirektors des Generalinspektorates in A eine Sonderprüfung über die Frage durchgeführt, ob das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Dienststellen und Personen von A bei diesen gravierende Beschwerden hervorgerufen hat und ob das außerdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers dem Ansehen Österreichs in A abträglich ist. In dem dem Generalsekretariat am übermittelten, streng vertraulichen 18-seitigen Prüfungsbericht wurde die Einberufung des Beschwerdeführers empfohlen. Der Beschwerdeführer trat dem Revisionsbericht in einer ausführlichen Stellungnahme vom entgegen.

In österreichischen Medien wurde über im Prüfungsbericht dargestellte Einzelheiten berichtet und auch der Beschwerdeführer gab dazu von mehreren Medien veröffentlichte Interviews. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hatte in einer Presseaussendung klargestellt, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Motiven um seine Einberufung gebeten habe und daher das Bundesministerium dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechend seine Einberufung mit Jahresbeginn 1999 verfügt habe. Am erfolgte die endgültige Abreise des Beschwerdeführers aus E.

Mit Schreiben vom wurde gegen den Beschwerdeführer an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission Disziplinaranzeige erstattet. Mit Beschluss vom ersuchte die Disziplinarkommission den Leiter der Abteilung VI 1 des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten um Übermittlung von ergänzenden Unterlagen.

Mit Bescheid vom wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), das Disziplinarverfahren eingeleitet. Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer bezüglich zweier Anschuldigungspunkte erhobenen Berufung wurde der Einleitungsbeschluss mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom mit der Maßgabe bestätigt, dass er in diesen Punkten eine veränderte Fassung zu erhalten habe.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom wurde für den gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 die Verhandlung wegen Vorwürfen in vier Anschuldigungspunkten anberaumt.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten das Disziplinarerkenntnis vom mit im Wesentlichen folgendem Spruch erlassen:

"Gesandter Dr. R, geboren 1948, ist schuldig, dadurch, dass er entgegen einer ihm am in einem Telefongespräch mit dem amtierenden Leiter der Presseabteilung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, Gesandten Dr. G, als Weisung übermittelten Sprachregelung in mehreren Presseinterviews von dieser Sprachregelung massiv abweichende Darstellungen mit verschiedenen Spekulationen und Unterstellungen hinsichtlich der Gründe seiner Abberufung von der Funkton des österreichischen Botschafters in E in die Öffentlichkeit brachte, die in § 44 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten betreffend die Beachtung der Weisungen seiner Vorgesetzten sowie die allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 betreffend die Bedachtnahme, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, verletzt und damit insgesamt eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten im Sinne von § 91 BDG begangen zu haben.

Er ist ferner schuldig, in diesen Interviews zumindest in einem Punkt ('Vorwurf der Nicht-Teilnahme am Begräbnis Ds') auf den vertraulichen Inhalt des Inspektionsberichts über die Botschaft E vom Juli 1998 eingegangen zu sein, ...

Er ist weiteres schuldig,

- durch nicht den Tatsachen entsprechende

Leermeldungen hinsichtlich der Benützung des Dienstfahrzeuges in E für private Zwecke, woraus sich für ihn jedenfalls eine verspätete Inanspruchnahme hinsichtlich der betreffenden Forderungen des Bundes ergab,

- durch die von ihm zu verantwortenden Verzögerungen

der Abrechnung privater Telefongespräche auf Amtsleitungen der Botschaft E über mehrere Jahre (in einem zeitlichen Ausmaß, das durch administrative und personelle Engpässe nicht in vollem Umfang entschuldigt werden kann)

die in § 44 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten betreffend die Beachtung der Weisungen seiner Vorgesetzten, und damit schuldhafte Verletzungen von Dienstpflichten im Sinne von § 91 BDG begangen zu haben.

Es wird deshalb über ihn als Disziplinarstrafe eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 50.000,- zahlbar in 36 Monatsraten, verhängt.

...

Verfahrenskosten im Sinne von § 117 Abs. 2 BDG sind vom Beschuldigten nicht zu ersetzen. Die ihm selbst im Zusammenhang mit dem Verfahren erwachsenden Kosten hat er selbst zu tragen."

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Revisionsbericht eine Reihe von Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer enthalten habe, darunter auch - unter zahlreichen anderen, die nicht disziplinarrechtlich releviert würden - den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit als österreichischer Missionschef in A immer wieder den bundeseigenen Dienstwagen für private Zwecke benützt habe, ohne dass von ihm die hiefür vorgeschriebene Vergütung entrichtet worden noch eine Meldung zum Lohnsteuerabzug für den diesbezüglichen Sachbezugswert erstattet worden sei, und dass der Beschwerdeführer für die private Nutzung der amtlichen Telekommunikationseinrichtungen langfristig - nämlich seit der zweiten Hälfte Mai 1997 - keine Kostenersätze zu Gunsten des diese Einrichtungen finanzierenden Bundes geleistet habe und zwar trotz des mehrfach seitens der Buchhaltung im Wege der so genannten "Dienstrechnungszensur" aufgezeigten Umstandes, dass die Telefonkosten an dieser Vertretungsbehörde überdurchschnittlich hoch seien, aber in deren Dienstrechnung nur selten (und dann nur geringe) Einnahmen für die private Benutzung der Amtstelefone verbucht seien.

Ende September sei von der Personalvertretung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer (vertreten durch einen Anwalt) eine Vorgangsweise in Aussicht genommen worden, wonach er aus persönlichen Gründen um seine Einberufung aus E ansuchen und mit Jahresende 1998 einberufen werden solle. Gleichzeitig sei ein gemeinsames Prozedere in den Fragen der Dienstwagenbenützung und der Telefongebühren vereinbart worden. Am 2. Oktober sei in einer Tageszeitung über die Inspektion der Botschaft und über die Einberufung des Beschwerdeführers berichtet worden, mit massiven Angriffen auf den Beschwerdeführer, die inhaltlich offensichtlich auf Aussagen des vertraulichen Revisionsberichtes zurückgriffen. Vom Ministerium sei eine APA-Meldung veranlasst worden, u.a. mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen selbst um seine Einberufung aus E angesucht habe.

Der amtierende Leiter der Presseabteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten habe am Morgen des mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihn vom Inhalt der APA-Meldung in Kenntnis gesetzt und ausgeführt, dass dieser als Sprachregelung für Kontakte mit der Presse in der Frage der Abberufung des Beschwerdeführers aus E sowohl für das Ministerium als auch für den Beschwerdeführer gelten solle. Der Beschwerdeführer solle sich so nahe wie möglich daran halten. Ihr Inhalt sei sozusagen ein Zaun, innerhalb dessen er sich in seinen eigenen Pressekontakten bewegen solle. Am nächsten Tag habe ein weiteres Telefongespräch zwischen dem amtierenden Leiter der Presseabteilung und dem Beschwerdeführer stattgefunden, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich autorisiert worden sei, zur Verteidigung gegenüber den gegen ihn in der Presse vorgebrachten persönlichen Angriffen Interviews zu geben. In diesem zweiten Telefongespräch sei der Beschwerdeführer aber nicht autorisiert worden, hinsichtlich des Inhaltes solcher Interviews in erheblichem Umfang über die aktuelle Sprachregelung hinauszugehen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge mehrere Interviews u.a. in vier namentlich angeführten periodischen Druckschriften gegeben, in denen er sich in diametralem Gegensatz zu der ihm vom amtierenden Leiter der Presseabteilung übermittelten Sprachregelung in Spekulationen und Unterstellungen hinsichtlich seiner Abberufung und deren Ursachen ergangen habe und in denen er durchaus "konkrete Angriffe an den Bundespräsidenten, an eine politische Partei und an andere Adressaten" gerichtet habe. Am habe der Beschwerdeführer die Weisung erhalten, in der aktuellen Angelegenheit alle Interviews zu unterlassen. Er habe sich an diese Weisung gehalten.

Dieser Sachverhalt habe sich aus der Befragung des Beschwerdeführers und der Zeugen sowie aus den der Disziplinarkommission in Fotokopien vorliegenden Presseveröffentlichungen der erwähnten Interviews, die während der mündlichen Verhandlung vorgelesen worden seien und deren Tatsache sowie wesentlicher Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten würden. Insbesondere habe der amtierende Leiter der Presseabteilung bestätigt, dass es sich bei dem Telefonat am um eine Weisung gehandelt habe. Aus den vorliegenden Interviews habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer gegen diese Weisung mehr als einmal in gravierender und weit über eine Richtigstellung seine Person betreffend hinausgehend verstoßen habe, indem er in den folgenden Tagen über die Presse Spekulationen und Unterstellungen hinsichtlich der Gründe für seine Abberufung aus E verbreitet habe. Dass er aber anderseits die Weisung vom 13. Oktober befolgt habe, habe sich aus der Einvernahme eines anderen Zeugen ergeben. Hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte seien die Verfehlungen des Beschwerdeführers auf Grund der Einvernahme von anderen Zeugen erwiesen.

Der wohl wichtigste Punkt im Rahmen der rechtlichen Würdigung habe die Darlegung des Beschwerdeführers betroffen, dass die gegen ihn gerichteten, seine Persönlichkeitssphäre in massiver Weise verletzenden Vorwürfe in der Presse, die mit der Berichterstattung vom eingesetzt hätten, für ihn die Notwendigkeit gebracht hätten, sich seinerseits über die Presse zur Wehr zu setzen und dass aus seiner Perspektive die ihm vom amtierenden Leiter der Presseabteilung zur Kenntnis gebrachte Sprachregelung angesichts dieser Vorwürfe überholt gewesen sei. Jedoch sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Notstand oder Notwehr berechtigt gewesen, seine Gegenwehr mittels der bereits mehrfach erwähnten Spekulationen und Unterstellungen im diametralen Gegensatz zu der aktuellen Sprachregelung vorzunehmen, insbesondere angesichts seiner exponierten Stellung als Österreichischer Botschafter in E und angesichts seiner eigenen langjährigen beruflichen Erfahrungen mit der Presse, die ihm zwangsläufig die Einsicht hätte vermitteln müssen, dass er auf solche Weise die Berichterstattung über die Gründe seiner Abberufung weiter anheizen würde. Ein zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstbehörde hinsichtlich der Dienstwagenbenützung und der Telefongebühren vereinbartes "procedere" (gemeint: eine vereinbarte Aufrechnung) sei durch die nachfolgenden Verfehlungen des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden.

Die Strafbemessung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Schaden für das Ansehen des Staates, seiner diplomatischen Vertretungen im Ausland und deren Personal, der durch ihn betreffenden Pressemeldungen und Kommentare ab dem angerichtet worden sei, in erheblichem Umfang vergrößert habe, anderseits sei dem Beschwerdeführer eine emotionale Belastung während der Berichterstattung über die Gründe seiner Abberufung zuzugestehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, über welche die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom in ihrem Spruch wie folgt erkannte:

"Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der Beschuldigte vom Vorwurf, in zumindest einem Punkt auf den Inhalt des vertraulichen Revisionsberichtes über die Botschaft E vom Juli 1998 eingegangen zu sein und damit die Verletzung der Dienstpflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 46 Abs. 1 BDG 1979 begangen zu haben, freigesprochen wird. Die Disziplinarstrafe der Geldstrafe wird in die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage umgewandelt. Im Übrigen wird die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 abgewiesen. Verfahrenskosten gemäß § 117 BDG 1979 sind vom Beschuldigten nicht zu ersetzen.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht erwachsen."

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Berufung hinsichtlich des Vorwurfes des Eingehens des Beschwerdeführers auf den Inhalt des vertraulichen Revisionsberichtes vom Juli 1998 Folge zu geben gewesen sei. Im Übrigen führte die belangte Behörde zur Begründung wie folgt aus:

"Zum Vorwurf betreffend die Missachtung der dem Beschuldigten vom Zeugen Dr. G am erteilten bzw. in einem weiteren Telefonat am präzisierten Weisung ist zu bemerken, dass auf Grund der Aussagen des Zeugen Dr. G der Weisungscharakter der dem Beschuldigten erteilten Instruktion eindeutig zum Ausdruck kam. Dem Beschuldigten, der im Umgang mit Medien auf Grund seiner früheren Funktion als Leiter der Presseabteilung bestens vertraut war, musste klar sein, dass eine im Umgang mit den Medien vom Ressort eingeschlagene Linie, die in der APA-Aussendung zum Ausdruck kam, für ihn nicht disponibel war und daher der Information über den Inhalt der Aussendung Weisungscharakter zukam. Auch der Begriff 'Sprachregelung' ist nach § 112 des Handbuches für den auswärtigen Dienst eindeutig als Weisung definiert. Die durch den Zeugen Dr. G dem Beschuldigten zur Kenntnis gebrachte Aussendung war daher als Weisung anzusehen. Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nämlich nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein 'Ersuchen' oder ein 'Gebetenwerden' durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann ().

Ein derartiges Ersuchen wurde vom Zeugen Dr. G auf Grund dessen glaubwürdiger Aussagen vor der erstinstanzlichen Disziplinarkommission wie auch auf Grund seiner Aussagen vor dem erkennenden Senat jedenfalls an den Beschuldigten gerichtet. Soweit der Verteidiger des Beschuldigten hinsichtlich des Remonstrationsrechtes geltend macht, der Beschuldigte habe durch seine gegenüber dem Zeugen Dr. G geäußerte Kritik am Inhalt der Aussendung bzw. nach Angaben des Beschuldigten, er hätte sich eine bessere Verteidigung durch das Ressort vorstellen können, wie der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vor dem erkennenden Senat ausführte, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte von seinem Remonstrationsrecht nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 Gebrauch gemacht hat. Bedenken an der Zweckmäßigkeit einer Weisung, wie hier an der Zweckmäßigkeit der Verteidigung des Beschuldigten durch das Ressort gegen mediale Angriffe, führen nicht die Rechtsfolge nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 herbei ().

Soweit der Beschuldigte vorbringt, die in diesem Punkt wider ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht hinreichend konkretisiert, ist ihm zu entgegnen, dass der Beschuldigte in mehreren Interviews, deren Authentizität von ihm nicht bestritten wird, sich in Spekulationen über die Motive seiner Abberufung bzw. deren Ursachen erging, namentlich gegenüber der Presse vom 10. Oktober. Damit aber handelte der Beschuldigte einem klaren Dienstauftrag zuwider. Zur Frage, ob der Beschuldigte schuldhaft gehandelt hat, ist zu bemerken, dass aus dem im Akt erliegenden Gutachten des Univ.Prof.Dr. F kein die Schuldfähigkeit des Beschuldigten einschränkendes Krankheitsbild hervorgeht. Auf Grund des vom Beschuldigten beigebrachten Gutachtens (Anamnese zu psychopathologischen Status) und den darin enthaltenen Ausführungen, denen zufolge die Intelligenzleistungen des Beschuldigten formal unauffällig sind, ebenso sein Gedankenduktus, und seine Auffassungsgabe gut ist, ist nicht von einer Einschränkung des Diskretions- oder Dispositionsvermögens des Beschuldigten auszugehen, ebenso wenig von einem minderen Grad des Verschuldens. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, da er sich über die ihm erteilte Weisung im Klaren war und diese dennoch nicht befolgte. Auf die Zumutbarkeit der Befolgung der dem Beschuldigten erteilten Weisung kann es dabei nicht ankommen (VWGH , 94/09/0352), ebenso wenig darauf, ob die Weisung tatsächlich, wie vom Beschuldigten ex post vorgebracht, rechtswidrig war () und den Grundsätzen des Art. 10 MRK widersprach. Es ist nämlich nur zu prüfen, inwieweit die Befolgung der in Rede stehenden Weisung zu den Dienstpflichten des Beschuldigten zählt, nicht aber, inwieweit diese Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht ().

Insgesamt war daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in diesem Punkt eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung iSd § 44 Abs. 1 BDG 1979 beging.

Der Berufung war daher in diesem Punkt keine Folge zu geben. Zu den Tatvorwürfen betreffend PKW und Telefonrechnungen ist der Berufung des Beschuldigten der Erfolg zu versagen. Soweit sich der Beschuldigte auf allfällige eigene Forderungen (Privat-PKW) gegenüber dem Dienstgeber beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Kompensation von Dienstpflichten mit eigenen privatrechtlichen Forderungen gegen den Dienstgeber unzulässig ist. Ebenso ist das Recht der Dienstbehörde auf Erstattung einer Disziplinaranzeige vertraglich nicht disponibel, sodass dem zwischen der Dienstbehörde und dem Beschuldigten bzw. seinem Vertreter Dr. Z vereinbarten procedere keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt.

Soweit der Beschuldigte vorbringt, sein Verhalten habe keinen konkreten Schaden verursacht, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Umstand, dass dieser Vorgang keine nachteiligen Folgen nach sich zog, keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt ().

Das Verhalten des Beschuldigten war daher in diesen Punkten als fahrlässige Begehung einer Dienstpflichtverletzung iSd § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu werten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis verwiesen.

Hinsichtlich der Strafbemessung kam der Berufung des Beschuldigten Berechtigung zu.

Das dem Beschuldigten angelastete Verhalten, das Zuwiderhandeln gegen die ihm übermittelte Sprachregelung, weist in Hinblick auf den zentralen Stellenwert, der der Pflicht eines Beamten, ihm erteilte Weisungen zu befolgen, zukommt, einen hohen Unrechtsgehalt auf. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten das Ansehen des Dienstgebers nachhaltig gefährdete, kann im gegenständlichen Fall nicht von einem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen werden, sodass die über den Beschuldigten verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 voll auszuschöpfen war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden dabei angemessen berücksichtigt.

Als strafmildernd waren die Unbescholtenheit des Beschuldigten, sein Tatsachengeständnis sowie seine bisher tadellose Dienstverrichtung zu werten.

Erschwerend war hingegen im Hinblick auf den geringen Unrechtsgehalt der Vorwürfe betreffend Benutzung des Dienst-PKW und private Nutzung der amtlichen Telekommunikationseinrichtungen kein Umstand zu werten. Diesbezüglich wird unter Bedachtnahme auf § 129 BDG 1979 auf das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis verwiesen. Es konnte daher nach Ansicht des erkennenden Senates in Hinblick auf den teilweisen Freispruch und die vorliegenden Milderungsgründe mit der Disziplinarstrafe der Geldbuße das Auslangen gefunden werden. Mit der tatangemessenen Bestrafung des Beschuldigten wurde sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung getragen, um den Beschuldigten und andere Beamte von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 geänderten Fassung lauten:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

...

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben

Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen

unter Ausschluss der Kinderzulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

...

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung

nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem

Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die

Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem

Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

...

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

§ 124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.

...

§ 126. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

..."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des darin erhobenen Vorwurfs, in mehreren Presseinterviews von einer Sprachregelung massiv abweichende Darstellungen getroffen zu haben, im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil ihm eine solche Weisung mit der dafür erforderlichen Unmissverständlichkeit nicht erteilt worden sei. Auch habe die belangte Behörde keine Feststellungen dahingehend getroffen, welche konkreten Äußerungen ihm zum Vorwurf gemacht würden. Bei den Interviews sei es ausschließlich um die Verteidigung seiner Ehre gegangen, nachdem er in der Öffentlichkeit angegriffen worden sei. Dass er sich hiebei in Bezug auf Politiker bzw. politische Parteien kritisch geäußert habe, gehöre zum Grundrecht der freien Meinungsäußerung, ein spezifisch dienstlicher Bezug sei nicht gegeben gewesen. Auch gegen die übrigen Anschuldigungspunkte wendet der Beschwerdeführer ein, diese seien nicht ausreichend konkretisiert, im Übrigen liege diesbezüglich Verjährung vor.

Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen, durch Presseinterviews sowohl die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 normierte besondere Dienstpflicht der Beachtung einer bestimmten Weisung seines Vorgesetzten, als auch die allgemeine Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, verletzt zu haben. Die belangte Behörde hat hiebei nicht präzisiert, durch welche Interviews oder welche Äußerungen der Beschwerdeführer jeweils einer Weisung zuwider oder aber in Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 gehandelt haben soll. Es ist aber ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch ein und dasselbe Verhalten mehrere Dienstpflichten verletzt hat. Bei einem Handlungsablauf kann nämlich immer nur eine Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0363), der "besondere" Pflichtenverstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 darf nicht zusätzlich als Verletzung der Allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 angelastet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0373). In einem Fall der Idealkonkurrenz zwischen dem Vorwurf der Verletzung einer Allgemeinen Dienstpflicht einerseits und einer besonderen Dienstpflicht andererseits ist ausschließlich die "besondere" Pflichtverletzung anzulasten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0145, m.w.N.).

Die durch die belangte Behörde - in Form der Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz - erfolgte Zitierung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Spruch ihres Bescheides hätte im vorliegenden Fall für sich allein genommen aber keine (teilweise) Aufhebung des diesbezüglichen Teilschuldspruches zur Folge, weil die Idealkonkurrenz für den Bereich der Dienstpflichtverletzung dann - wie im vorliegenden Fall - rechtlich bedeutungslos ist, wenn der Pflichtwidrigkeit nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 für die Straffrage keine eigenständige rechtliche Relevanz zukommt (vgl. allgemein dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/09/0363).

Zu der vom Beschwerdeführer gerügten mangelnden Präzisierung des mit dem angefochtenen Bescheid gegen ihn ergangenen Schuldspruchs ist in allgemeiner Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen:

Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß § 123 BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/09/0243, und vom , Zl. 98/09/0030, m.w.N.).

In weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe sind sodann im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 "die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen". Darin sind alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung notwendig sind (z.B. Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat) und welche die Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermöglichen. Der Verhandlungsbeschluss muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/09/0003, m.w.N.).

Über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 2 BDG 1979, wonach das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/09/0173).

Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt eine weitere und die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar, dabei darf nur über eine gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnete Dienstpflichtverletzung abgesprochen werden (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , 86/09/0146 = Slg. Nr. 12.918/A). Hier ist der Bestimmung des § 105 BDG 1979 zufolge § 59 Abs. 1 AVG anzuwenden, wonach der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/09/0173, vom , Zlen. 87/09/0071, 87/09/0128, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Aus den dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen für die einzelnen Verfahrensschritte im Disziplinarverfahren folgt somit, dass die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Disziplinarerkenntnis einem höheren Grad an Bestimmtheit genügen muss, als die bloß im Verdachtsbereich erfolgende Darstellung des präsumtiven Fehlverhaltens im Einleitungsbeschluss oder auch im Verhandlungsbeschluss. Ob ein Anschuldigungspunkt in diesem Sinne ausreichend genau umschrieben ist, ist in jedem einzelnen Fall anhand der konkret vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung danach zu beurteilen, ob der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Das dem Beschwerdeführer mit dem ersten Anschuldigungspunkt vorgeworfene Fehlverhalten ist im angefochtenen Bescheid damit

umschrieben, er habe "entgegen einer ihm ... in einem

Telefongespräch ... als Weisung übermittelten Sprachregelung in

mehreren Presseinterviews von dieser Sprachregelung massiv abweichende Darstellungen mit verschiedenen Spekulationen und Unterstellungen hinsichtlich der Gründe seiner Abberufung von der Funktion des Österreichischen Botschafters" in E in die Öffentlichkeit gebracht. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, dass mit dieser Darstellung nicht ausreichend präzise umschrieben ist, worin die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung besteht und durch welche konkreten Äußerungen er den im angefochtenen Bescheid angeführten Dienstpflichten zuwider gehandelt haben soll.

Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/09/0230). Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/09/0382). Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss aber nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festzustellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/09/0009, und vom , Zl. 2002/09/0088).

Auszugehen ist davon, dass im vorliegenden Fall der Gesandte W als amtierender Leiter der Presseabteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gegenüber dem Beschwerdeführer, dem Leiter einer dem Bundesministerium nachgeordneten Dienststelle, dessen Vorgesetzter war. Der Verwaltungsgerichtshof kann der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen treten, wenn diese zu dem Ergebnis kam, dass der während des Telefongesprächs zwischen dem Gesandten W als Vertreter der Zentralstelle und dem Beschwerdeführer vom erstgenannten geäußerte Hinweis auf einen vom Bundesministerium als Pressemitteilung herausgegebenen Text vom Beschwerdeführer als ein namens des Amtes geäußerter Wunsch oder als ein solches Ersuchen gedeutet werden musste, der Beschwerdeführer möge gegenüber den Medien keine dieser Pressemitteilung entgegenstehenden Äußerungen tätigen, und dass es sich insoferne um eine Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 gehandelt hat.

Die belangte Behörde weist zutreffend darauf hin, dass für den Beschwerdeführer nur dann keine Verpflichtung zur Befolgung der ihm erteilten Weisung bestand, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hätte (vgl. § 44 Abs. 2 BDG 1979). Für die Annahme, im vorliegenden Fall wären solche Voraussetzungen vorgelegen, ist jedoch kein Anhaltspunkt gegeben. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 gegen die Weisung remonstriert hätte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, weil nicht zu erkennen ist, und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird, dass der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten gegenüber zum Ausdruck gebracht hätte, er halte die Weisung für rechtswidrig. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, er hätte die ihm erteilte Weisung nicht befolgen müssen, weil sie rechtswidrig gewesen wäre oder er dagegen remonstriert hätte.

Wird in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben, so ist sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf die oben dargestellte, für den Spruch eines Disziplinarerkenntnisses zu fordernde ausreichend präzise Weise darzustellen.

Jene Pressemitteilung, die nach dem angefochtenen Bescheid das Substrat der "Sprachregelung" darstellen soll, gegen welche der Beschwerdeführer weisungswidrig verstoßen habe, ist im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt. Nach der Aktenlage hat sie folgenden Wortlaut:

"Klarstellung des Außenministeriums =

Zu den Pressemeldungen über die Einberufung des österreichischen Botschafters in E stellt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten klar: Botschafter R hat aus persönlichen Motiven um seine Einberufung gebeten. Entgegen Berichten in den Medien hat A keinen diesbezüglichen Wunsch geäußert. Die bilateralen Beziehungen sind ausgezeichnet, wozu auch der Arbeitseinsatz des Missionschef beigetragen hat. Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat dem Wunsch Botschafter Rs entsprechend seine Einberufung mit Jahresbeginn 1999 verfügt."

Die belangte Behörde führt aus, der Begriff "Sprachregelung" sei "nach § 112 des Handbuches für den auswärtigen Dienst eindeutig als Weisung definiert". Sie unterlässt es, den Inhalt dieses § 112 des angeführten Handbuches näher festzustellen. Hiebei dürfte es sich um einen Runderlass des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten handeln, nicht jedoch um eine außenwirksame Rechtsvorschrift. Daher trägt die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde zur Aufhellung des genaueren Inhaltes der im vorliegenden Fall ergangenen Weisung nichts bei.

Vollkommen im Unklaren ist sowohl im Spruch des angefochtenen Bescheides, als auch in dessen Begründung, ebenso wie im Spruch des (mit dem angefochtenen Bescheid weitgehend übernommenen) Bescheides der Behörde erster Instanz sowie dessen Begründung geblieben, durch welche konkreten, von der angeführten Pressemitteilung "massiv abweichende Darstellungen mit verschiedenen Spekulationen und Unterstellungen hinsichtlich der Gründe seiner Abberufung von der Funktion des österreichischen Botschafters" in E der Beschwerdeführer der ihm erteilten Weisung zuwider gehandelt haben soll. Insoferne hat der Beschwerdeführer zwar im Disziplinarverfahren nicht in Abrede gestellt, gegenüber Medien Äußerungen im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit als Missionschef in A getätigt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde im Disziplinarverfahren aber nicht auf die gebotene Weise in die Lage versetzt, sich hinsichtlich konkreter, ihm vorgeworfener Äußerungen zu verteidigen um - allenfalls durch entsprechende Beweisanbote - darzulegen, dass er diese entweder überhaupt nicht oder nur anders getätigt habe, weshalb er gegen die ihm erteilte Weisung nicht verstoßen habe.

Die belangte Behörde kann sich im vorliegenden Fall auch nicht auf den Standpunkt zurückziehen, sie wäre von der Darstellung der einzelnen vorgeworfenen Äußerungen deswegen entbunden, weil jedenfalls feststehe, der Beschwerdeführer habe Äußerungen getan und mit diesen nicht nur den Text der Pressemitteilung wiedergegeben. Die belangte Behörde würde dabei nämlich übersehen, dass der Inhalt der Weisung selbst nicht eindeutig feststeht.

Angesichts der Unklarheit über den Inhalt der Weisung und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch als Beamter des Ressorts des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten Träger des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK ist, war davon auszugehen sein, dass mit dieser Weisung dieses Recht nur so weit eingeschränkt werden sollte, als dies gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK zur Erreichung der in dieser Bestimmung angeführten Ziele erforderlich war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0106, darauf hingewiesen, dass das Disziplinarrecht nicht dazu dient, die sachliche, in gebotener Form vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder - aus der Sicht des Kritisierten - nur vermeintlichen Missständen zu verhindern, weil das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen", gilt, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören. Dies ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine "demokratische Gesellschaft" nicht bestehen kann. Die Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art. 10 EMRK verankert ist, unterliegt einer Reihe von Ausnahmen, die jedoch eng ausgelegt werden müssen, wobei überzeugend nachgewiesen werden muss, warum die Einschränkungen erforderlich sind (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom , Zl. 7/1994/454/535, im Fall Vogt gegen Deutschland, und vom , Zl. 121/1996/740/939, im Fall Grigoriades gegen Griechenland; sowie auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.694/1994, und VfSlg. 14.316/1995). Zwar kann es im Einzelfall durchaus notwendig und geboten sein, zur Erreichung der in Art. 10 Abs. 2 EMRK angeführten Ziele einem Beamten gegenüber das Verbot auszusprechen, zu bestimmten Fragen öffentlich Stellung zu nehmen. Eine solche Verpflichtung des Beamten ergibt sich im Übrigen schon aus der in Art. 20 Abs. 3 B-VG und § 46 BDG 1979 normierten Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit, deren Umschreibung in den angeführten Bestimmungen das Gebot zur Geheimhaltung im Interesse "der auswärtigen Beziehungen" ausdrücklich nennt. (Vgl. zum Verhältnis zwischen Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit und Meinungsäußerungsfreiheit die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 6288/1970 und 9657/1983.)

Der erste, mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erhobene Spruchpunkt erweist sich sohin deswegen als rechtswidrig, weil darin nicht ausgedrückt ist, durch welche konkreten Äußerungen der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen haben soll.

Hinsichtlich der übrigen mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, er habe nicht den Tatsachen entsprechende Leermeldungen hinsichtlich der Benützung des Dienstfahrzeuges für private Zwecke abgegeben, sei für Verzögerungen der Abrechnung privater Telefongespräche auf Amtsleitungen der von ihm geleiteten Botschaft verantwortlich und habe dadurch gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 weisungswidrig gehandelt, ist zwar der Eintritt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verjährung nicht zu ersehen, weil die Disziplinarkommission in offener Verjährungsfrist gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 der Dienstbehörde mit Schreiben vom ergänzende Unterlagen abverlangt hat, was im Grunde des § 94 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 zur Verlängerung der Verjährungsfrist führte. Auch ist der Auffassung der belangten Behörde durchaus im Ergebnis Recht zu geben, dass ein zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstbehörde diesbezüglich vereinbartes "procedere" nichts an seiner diesbezüglichen disziplinären Verantwortlichkeit ändern kann.

Allerdings hat die belangte Behörde auch bezüglich dieser vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht auf die, für den Spruch eines Disziplinarerkenntnisses zu fordernde, oben dargestellte, ausreichend präzise und überprüfbare Weise dargelegt, welche konkreten Weisungen der Beschwerdeführer durch das ihm vorgeworfene Verhalten verletzt haben soll. Der angefochtene Bescheid entzieht sich daher in dieser Hinsicht der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am