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VwGH vom 08.11.1995, 95/12/0205

VwGH vom 08.11.1995, 95/12/0205

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. 411.123/8-2.2/95, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; bis zu der vom Beschwerdeführer bekämpften Personalmaßnahme war seine Dienststelle das Landwehrstammregiment n1 in X, bei dem der Beschwerdeführer in der Wirtschaftsversorgungsstelle tätig war; weiters war (ist) der Beschwerdeführer Mitglied des Dienststellenausschusses dieser genannten Organisationseinheit.

Nach den Angaben der Behörde wurde die bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers im Zuge von Organisationsänderungen durch die Heeresgliederung-NEU gemäß Erlaß des Bundesministers für Landesverteidigung vom aufgelöst.

Mit Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 (Stammfassung) verständigt, daß seine Versetzung zum "Jägerregiment n2" (Dienstort X) mit Dienstverwendung als Wirtschaftsunteroffizier in Aussicht genommen sei.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer - soweit dem vorliegenden Bescheid erster Instanz entnommen werden kann (die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden nicht vorgelegt) - vor,


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die Einteilung auf diesem Arbeitsplatz ergebe eine Schlechterstellung gegenüber seinem bisherigen Arbeitsplatz,
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dieser Arbeitsplatz sei mit einem Dienstortwechsel von X nach Y verbunden,
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dieser Dienstortwechsel sei für ihn mit großen finanziellen Belastungen verbunden,
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bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels würde sein Familienleben zeitlich stark eingeschränkt,
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er sei gewählter Personalvertreter und bei seiner Versetzung sei auf die Bestimmungen des § 25 PVG Bedacht zu nehmen.

Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom wurde wie folgt abgesprochen:

"Sie werden gemäß § 38 Abs. 2 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Wirksamkeit vom von der ehem. WiVersSt n1 zum Jägerregiment n2/RKdo&StbKp mit Dienstort X von Amts wegen versetzt und auf den Arbeitsplatz gem. OrgPlanNr. J05, PosNr. 087, als WiUO, diensteingeteilt."

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Vorverfahrens und des § 38 Abs. 2 BDG 1979 (Stammfassung) weiter ausgeführt, das die Versetzung des Beschwerdeführers von Amts wegen rechtfertigende wichtige dienstliche Interesse sei dadurch gegeben, daß auf Grund der organisatorischen Umgliederung des Bundesheeres - "HG-NEU, Erl. BMLV vom , Zl.: 65.100/27-5.2/92"- die bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei. Daraus ergebe sich als eine unausbleibliche Folge, daß der Beschwerdeführer die ihm bisher übertragen gewesenen Aufgaben, wenn auch aus äußeren Gründen, nicht mehr erfüllen könne, was ALLEIN das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung darstelle. Dieser Umstand sei vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten worden. Einen Rechtsanspruch, auch auf seinem neuen Arbeitsplatz in der bisherigen Art wiederverwendet zu werden, sehe das Gesetz für Fälle dieser Art nicht vor, sodaß Erörterungen darüber, ob die bisherige Funktion des Beamten und die nunmehrige einander ähnlich oder gleichwertig sein sollten, keine Relevanz zukomme. Zum Einwand des Beschwerdeführers, seine berufliche Schlechterstellung betreffend, müsse entgegengehalten werden, daß für ihn keine Laufbahnverschlechterung eintreten könne, weil er bereits zum Beamten der Dienstklasse IV ernannt worden sei und eine Ernennung zum Beamten der Dienstklasse V auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der "WiVersSt/LWSR n1 (Wertigkeit C IV 2)" auch in weiterer Folge nicht möglich gewesen wäre. Da es durch die Versetzung zur "StbKp/JgR n2" mit Dienstort X zu keinem Dienstortwechsel komme, würde der Beschwerdeführer auch nicht in der Ausübung seiner Tätigkeit als Personalvertreter beschränkt (§ 25 Abs. 1 zweiter Satz PVG).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte:

1. Durch die Heeresgliederung-NEU sei sein konkreter Arbeitsplatz inhaltlich nicht betroffen worden. Zwar sei formal der Arbeitsplatz "Wirtschaftsunteroffizier, Verpflegung und Verrechnung" aufgelassen und durch einen "neuen Arbeitsplatz Wirtschaftsunteroffizier, Gebühren und Verpflegung" ersetzt worden, doch handle es sich dabei um denselben Arbeitsinhalt. Es sei daher unrichtig, daß der Beschwerdeführer seine ihm bisher übertragenen Aufgaben aus äußeren Gründen nicht mehr erfüllen könne, weil sich tatsächlich nur die Bezeichnung des Arbeitsplatzes geändert habe.

2. Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz PVG dürften Personalvertreter in Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht beschränkt und aus diesem Grund auch nicht benachteiligt werden. Die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes beim Jägerregiment n2 stelle eindeutig eine Benachteiligung dar, weil der konkrete Arbeitsplatz mit der Bewertung III/IV qualitativ nicht so hochwertig sei, wie der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Wirtschaftsunteroffizier für Verpflegung und Verrechnung bzw. Gebühren und Verpflegung (Bewertung IV/2). Es könne wohl zutreffen, daß der Beschwerdeführer sowohl von seinem alten Arbeitsplatz als auch von dem neuen Arbeitsplatz nicht die Möglichkeit habe, zum Beamten der Dienstklasse V ernannt zu werden, doch stelle die Bestimmung des § 25 Abs. 1 PVG ein allgemeines Benachteiligungsverbot gegenüber Personalvertretern dar und sei nicht eingeschränkt auf Nachteile in der dienstlichen Laufbahn. Diese Frage regle auch die Spezialnorm in § 25 Abs. 2 letzter Satz PVG. Die Zuweisung eines qualitativ schlechterwertigen Arbeitsplatzes stelle aber unabhängig von allfälligen finanziellen Auswirkungen auch dann eine Benachteiligung dar, wenn der niederwertigere Arbeitsplatz mit qualitativ weniger anspruchsvollen Aufgaben verbunden sei, was gegeben sei. Daß die verfügte Personalmaßnahme im Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit stehe, leitet der Beschwerdeführer aus folgenden Umständen ab:


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Es bestehe keinerlei sachliche Notwendigkeit, den Beschwerdeführer von seinem bisherigen Arbeitsplatz abzuberufen, weil durch die Heeresgliederung-NEU inhaltlich an den Aufgaben, die mit seinem Arbeitsplatz verbunden gewesen seien, nichts geändert worden sei, außer die Bezeichnung des Arbeitsplatzes.
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Zur Bestätigung seiner erfolgreichen Verwendung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verweise der Beschwerdeführer auf den Bericht an das Militärkommando Steiermark bezüglich des Sicherheitseinsatzes im ehemaligen Jugoslawien, in dem seine außergewöhnlichen und erfolgreichen Leistungen ausdrücklich hervorgestrichen worden seien.
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In seiner Eigenschaft als Personalvertreter habe der Beschwerdeführer eine Reihe von Auseinandersetzungen mit dem Dienststellenleiter gehabt, die auch zu Beschwerden führten, in denen er aber überwiegend Recht erhalten habe. Auf Grund dieser Umstände liege der Schluß nahe, daß der Grund für die mit dem erstinstanzlichen Bescheid verfügte Versetzung in einer Benachteiligung seiner Person als Personalvertreter zu suchen sei.

In diesem Zusammenhang sei auch noch zu beachten, daß, um die Versetzung des Beschwerdeführers tatsächlich durchführen zu können, es notwendig gewesen sei, den dem Beschwerdeführer neu zugewiesenen Arbeitsplatz erst freizumachen. Zu diesem Zweck habe ein namentlich genannter Bediensteter von W nach X versetzt und auf den Arbeitsplatz eingeteilt werden müssen. Auch dieser Versetzung liege nur insofern eine sachliche Rechtfertigung zugrunde, als eben für den Beschwerdeführer infolge der ihn benachteiligenden Versetzung ein Arbeitsplatz habe freigemacht werden müssen. Die Folgen dieses Vorganges seien, daß es dadurch für den Beschwerdeführer zu einer erheblichen Verschlechterung komme, während für den anderen Bediensteten mit seiner Versetzung kein Vorteil verbunden sei. Außerdem habe die verfügte Versetzung zur Folge, daß der Beschwerdeführer auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz mindestens zwei Arbeitstage pro Woche, ausgehend von einer 5-Tage-Woche, nicht in X, sondern in Y Dienst tun müßte. Dies würde wiederum eine Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als Personalvertreter und eine unzulässige Benachteiligung darstellen. Anzumerken sei, daß in der Kaserne X

ca. 140 Bedienstete beschäftigt seien und im Landwehrlager Y lediglich zwei Bedienstete. Im Hinblick darauf hätte eine derartige Versetzung zur Folge, daß es zu einer Erschwerung der Kontaktaufnahme mit den zu vertretenden Bediensteten komme und damit gegen das allgemeine Beschränkungsverbot des § 25 Abs. 1 zweiter Satz PVG verstoßen würde.

3. Gemäß § 27 Abs. 1 PVG dürfe ein Personalvertreter während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Entgegen der Interpretation des Bundeskanzleramtes, nach der durch den Versetzungsschutz des § 27 Abs. 1 PVG nur vermieden werden solle, daß ein Personalvertreter unfreiwillig seine Funktion verliere, weil er infolge einer Versetzung von einer Dienststelle dem Wirkungsbereich eines anderen Dienststellenausschusses angehören würde, enthalte die Bestimmung des § 27 Abs. 1 PVG bei einer am Sinn und Zweck der Norm orientierten Interpretation einen absoluten Versetzungsschutz. Im Handkommentar zum B-PVG von Schragel sei dazu ausgeführt:

"Wollte das Gesetz nur verhindern, daß die Funktion als Personalvertreter durch eine Versetzung gegen dessen Willen gemäß § 21 Abs. 3 lit. d PVG erlöschen könnte, dürfte § 27 Abs. 1 PVG für ZA-Mitglieder nicht bzw. nur bei Versetzung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen ZA gelten; auch das Mitglied eines FA dürfte innerhalb des Sprengels versetzt werden. Trotz des § 4 Abs. 3 PVG ist "Dienststelle" in § 27 Abs. 1 PVG also vom Schutzzweck der Bestimmung her und nach ihrer einzig sinnvollen Auslegung im Sinne des § 1 Abs. 4 PVG (Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen) zu verstehen."

Da keine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Versetzung vorliege, sei diese auch gemäß § 27 Abs. 1 PVG gesetzwidrig.

Ohne erkennbare Verfahrensschritte entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Ihre Berufung gegen den Bescheid des Korpskommandos I vom , GZ. 1 779-3131/12/95, wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, abgewiesen, der angefochtene Bescheid bestätigt, jedoch hinsichtlich seiner Wirksamkeit auf abgeändert."

Zur Begründung wird nach auf das Dürftigste zusammengefaßter Wiedergabe der vorher dargestellten Vorgeschichte und des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 weiter ausgeführt, den Einwänden des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, daß die "HG-NEU" eine Gesamtänderung der militärischen Struktur des Bundesheeres und der militärischen Organisation innerhalb der Dienstbehörden nach sich gezogen habe und es den Dienstbehörden obliege, neue Diensteinteilungen im Sinne des organisatorischen Gesamtzusammenhanges zu treffen, wodurch die Versetzung des Beschwerdeführers sowohl formell als auch materiell gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der mangelnden Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze sei festzuhalten, daß auf Grund der Auflösung der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers die Versetzung auch im Falle der Schlechterstellung des Bediensteten zulässig sei. Hinsichtlich der Stellung des Beschwerdeführers als Personalvertreter und eines damit verbundenen absoluten Versetzungsschutzes sei anzumerken, daß die bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers nicht mehr bestehe und die Versetzung somit zwingend gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 erforderlich gewesen sei. Der Versetzungsschutz könne nur dann zur Anwendung kommen, wenn für die Dienstbehörde überhaupt die Möglichkeit bestehe, den Beschwerdeführer bei der bisherigen Dienststelle zu belassen; diese Voraussetzung sei jedoch nicht gegeben gewesen. Da die Versetzung im wichtigen dienstlichen Interesse verfügt worden sei, die Erwägungen der Dienstbehörde zur gegenständlichen Diensteinteilung objektiv nachvollziehbar seien und der militärischen Notwendigkeit entsprochen hätten, sei der Berufungsantrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat (nur) die Akten des zweitinstanzlichen Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, daß eine amtswegige Versetzung nach § 38 BDG 1979 bzw. eine gemäß § 40 dieses Gesetzes einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung nicht verfügt wird, soweit die Voraussetzungen nach dieser Norm nicht erfüllt sind und weil damit gegen die §§ 25 und 27 PVG verstoßen wird, durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, eine für das Verfahren entscheidende Frage laute, ob überhaupt von einer Auflösung der (früheren) Dienststelle gesprochen werden könne. Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liege darin, daß es sich bei der die Dienststelle des Beschwerdeführers betreffenden Maßnahme um eine rein deklaratorische, nur den Namen betreffende Änderung gehandelt habe, die nicht etwa durch eine generell-abstrakte Norm (Gesetz oder Verordnung), sondern bloß durch einen Erlaß bewirkt worden sei. Nehme man noch die Tatsache hinzu, daß personalvertretungsrechtlich eine Identität der früheren und der (namentlich) neuen Dienststellen anerkannt sei, so müsse es zumindest als eine erst abzuklärende Frage erscheinen, ob von einer Auflösung der Dienststelle im versetzungsrechtlichen Sinn gesprochen werden könne. Die belangte Behörde sei auf diese Frage in keiner Weise eingegangen, obgleich der Beschwerdeführer ausdrücklich in seiner Berufung das Fortbestehen seines bisherigen Arbeitsplatzes geltend gemacht habe. Wie immer man die Frage der Dienststellenauflösung rechtlich beurteile, so sei es jedenfalls Tatsache, daß im Regelfall die Bediensteten faktisch ihren bisherigen Arbeitsplatz behalten hätten. Nur im Falle des Beschwerdeführers hätten der bisherige (faktische) Arbeitsplatz neu besetzt und sein neuer Arbeitsplatz freigemacht werden müssen, ohne daß auch nur jemals die Behauptung aufgestellt worden wäre, in irgendeinem dieser Vorgänge liege ein dienstlicher Vorteil. Dieses Vorgehen sei in Verbindung mit der Personalvertretungstätigkeit des Beschwerdeführers zu sehen, wobei hinzugefügt werde, daß er als einziges Mitglied des Dienststellenausschusses Angehöriger der Fraktion sozialdemokratischer Gewerkschafter sei. Die belangte Behörde sei auf das Berufungsvorbringen mit keinem Wort eingegangen. Sie hätte ansonsten zugestehen müssen, daß die Versetzung des Beschwerdeführers überhaupt nicht sachlich, durch irgendwelche Zweckmäßigkeitsüberlegungen begründet sei, sondern einen reinen Willkürakt darstelle, mit der Zielsetzung, einen unliebsamen Personalvertreter abzuschieben.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides habe reinen Scheincharakter. Die belangte Behörde sei sich bewußt, daß völlig unabhängig von jeder "Heeresgliederung-NEU" im Regelfall die Soldaten an jenem Ort und in jenem tatsächlichen Wirkungsbereich verblieben seien, den sie vorher innegehabt hätten. Es sei daher wahrheitswidrig und eine Zumutung, daß die eklatante Abweichung von der Regel nicht begründet und stattdessen versucht werde, den Beschwerdeführer mit derartigen, keinen Bezug auf die tatsächliche Motivation habenden "Leerformeln" abzufinden.

Das weitere Beschwerdevorbringen beschäftigt sich mit personalvertretungsrechtlichen Fragen bzw. mit der Wertung der Personalmaßnahme als Versetzung bzw. qualifizierte Verwendungsänderung.

Gemäß § 237 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, sind am anhängige Versetzungsverfahren, die nach § 38 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung eingeleitet worden sind, nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Dienstbehörde vom von der beabsichtigten Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 4 BDG 1979 (Stammfassung) in Kenntnis gesetzt. Da bereits mit dieser Verständigung das Versetzungsverfahren eingeleitet worden ist, findet im Beschwerdefall das BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz (im folgenden kurz: BDG) Anwendung.

Nach § 38 Abs. 1 BDG liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Liegt ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung vor, so wird damit dem Schutzzweck der Versetzungsregelung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, Genüge getan (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom , Zl. 83/12/0178).

Mit der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, wurde im § 67 der Dienstpragmatik 1914 eine umfassende Regelung des Schutzes von Beamten vor Versetzungen und qualifizierten Verwendungsänderungen ohne Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer solchen Personalmaßnahme getroffen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (356 der Beilagen NR, XI. GP) wurde dargelegt, durch die vorgesehene Beschränkung der Versetzungsmöglichkeit sollten die Beamten bei Aufrechterhaltung der notwendigen Beweglichkeit der Verwaltung gegen vermeidbare soziale Härten, insbesondere vor willkürlichen Maßnahmen, geschützt werden. Zwar müsse sich der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintrete, bewußt sein, daß er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen unterwerfe, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergäben. So sei der Beamte grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich sei. Die bisher im freien Ermessen der Dienstbehörde gelegene Versetzungsmöglichkeit sei zu beseitigen; eine Versetzung solle künftig nur noch aus wichtigen dienstlichen Interessen zulässig sein.

Die Regelung des § 67 der Dienstpragmatik 1914 wurde mit dem BDG (1977 bzw. 1979) übernommen, aber systematisch neu gegliedert; hiebei wurde zwischen Versetzungen (§ 38) und Verwendungsänderungen (§ 40) unterschieden. Dem Inhalt nach gab es nur eine wesentliche Änderung, nämlich den Wegfall der Versetzungsbeschränkung, die sich aus der Zuordnung des Beamten zu einem Dienstzweig ergab, weil das BDG keine Gliederung in Dienstzweige mehr vorsah. Durch den Wegfall der Dienstzweigegliederung verblieb als Begrenzung des Berufsbildes bei der Versetzung innerhalb eines Ressorts nur mehr die Verwendungsgruppe, die von der Vorbildung des Beamten und seiner Ernennung abhängig ist. Materiell-rechtliche Voraussetzung für eine Versetzung bzw. eine im Sinne des § 40 Abs. 2 qualifizierte Verwendungsänderung blieb das "wichtige dienstliche Interesse"; ein unbestimmter Gesetzesbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat und der der vollen Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 8230/A (zur DP), sowie vom , Zl. 84/12/0051, und vom , Zl. 92/12/0261).

Der Versetzungsbegriff des § 38 Abs. 1 BDG geht zunächst von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus; es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Dienststellen sind nach § 241 Abs. 1 BDG (jetzt § 273 Abs. 1 BDG 1979) die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben aber auch die räumliche Entfernung bzw. örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit. Eine Dienststelle muß demnach an einem bestimmten Ort tatsächlich eingerichtet sein; § 38 Abs. 1 BDG geht nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten aus (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/12/0298).

Das Vorliegen einer anderen Dienststelle im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG ist aber auch dann gegeben, wenn eines der die bisherige konkrete Dienststelle bestimmenden Elemente entscheidend geändert wird und dadurch jene Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Beamten vor willkürlichen Versetzungen erkennbar festgelegt hat, wesentlich berührt werden. Dazu gehört ein besonderer Schutz im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort (vgl. auch § 38 Abs. 3 und 6 BDG). Sogar die Verlegung der gesamten Dienststelle oder eines Dienststellenteils an einen anderen Dienstort wird von der Rechtsprechung als eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG qualifiziert. Diese Qualifikation kommt einer innerhalb desselben Dienstortes vorgenommenen Verlegung des Amtssitzes oder einer Dislozierung von Dienststellenteilen nicht zu (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/12/0298).

In der Regel wird die Verlegung der gesamten Dienststelle jedenfalls das für die Zulässigkeit der Versetzung maßgebende wichtige dienstliche Interesse darstellen. Es besteht kein Anspruch des Beamten auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung. Eine unsachliche Organisationsänderung läge nur dann vor, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen

(vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 11.705/A).

Im Beschwerdefall ist sachverhaltsmäßig davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen und mit einem seiner Verwendungsgruppe entsprechenden, aber schlechter bewerteten anderen Arbeitsplatz betraut wurde, zu dessen Ausübung er einen bedeutenden Teil seiner Dienstzeit nicht am Dienstort im Rahmen der Organisation seiner Dienststelle verbringen muß. Die belangte Behörde vertritt - bezogen auf die allgemeine Problematik dieses Falles - die Auffassung, daß durch die Heeresgliederung-NEU die Dienststelle des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei, damit sein Arbeitsplatz nicht mehr existiere und daher der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verwendungsgruppe mit jedem neuen Arbeitsplatz betraut werden könne.

Diese Auffassung ist teilweise unrichtig, teilweise entbehren die Annahmen der Behörde der notwendigen Feststellungen, die wieder die Grundlage für die Wahrnehmung der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof darstellen.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Der Bund als Dienstgeber ist nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 51a Abs. 1 und Art. 126b Abs. 5 B-VG) auszurichten. Organisatorische Änderungen sind daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979, in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, anerkannt worden, ohne daß dem betroffenen Bediensteten ein subjektives Recht auf die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen zuerkannt worden wäre.

Demnach rechtfertigt eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, daß eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur noch in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiterbesteht, als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/12/0085).

Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 BDG führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 82/12/0065, und vom , Zl. 92/12/0085).

Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es die unausbleibliche Folge für deren Beamte dar, daß diese die ihnen dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet (vgl. beispielweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/12/0169, und vom , Zl. 92/12/0171). Einen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wieder in der bisherigen Weise verwendet zu werden, sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (vgl. das noch zur Dienstpragmatik ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2905/76).

Von einer Auflösung einer Dienststelle kann daher in diesem Sinne nur dann gesprochen werden, wenn die Folge einer solchen Organisationsmaßnahme darin besteht, daß die Beamten dieser aufgelösten Dienststelle die ihnen dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können. Das bedeutet weiters unter Beachtung des Schutzzweckes der §§ 38 ff BDG, daß selbst bei Auflösung einer Dienststelle - ob eine solche im Beschwerdefall tatsächlich stattgefunden oder es sich nur um eine Umbenennung gehandelt hat, ist strittig - bezogen auf die Arbeitsplätze, die trotz Organisationsänderungen in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleiben, kein "wichtiges dienstliches Interesse" aus dem Titel der Organisationsänderung an einer Versetzung bzw. qualifizierten Verwendungsänderung der Inhaber dieser Arbeitsplätze gegeben ist.

Vorliegendenfalls behauptete der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren, daß sein Arbeitsplatz - trotz der Organisationsänderung durch die Heeresgliederung-NEU inhaltlich - wenn auch mit einer etwas geänderten Bezeichnung - bestehen geblieben ist.

Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern sich auf die Leerformel einer Gesamtänderung der militärischen Struktur des Bundesheeres und der militärischen Organisation zurückgezogen. Sollte aber das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend sein, daß sein Arbeitsplatz trotz irgendwelcher anderer Bezeichnungen im Zuge der "Heeresgliederung-NEU" inhaltlich bestehen geblieben ist, kann die vorgenommene Organisationsänderung für sich allein jedenfalls nicht ein wichtiges dienstliches Interesse an der im konkreten Fall verfügten Personalmaßnahme darstellen.

Da bereits diese Überlegungen zeigen, daß die von der Behörde verfügte Personalmaßnahme schon dem Grunde nach und ungeachtet der besonderen Problematik in Verbindung mit der Funktion des Beschwerdeführers als Mitglied des Dienststellenausschusses rechtlich nicht gedeckt ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.