VwGH vom 30.09.1999, 97/15/0138
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/15/0139
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 29, gegen die Bescheide der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , 1. zur Zl. A 8 R - K 1022/1996-4, betreffend Lustbarkeitsabgabe und Säumniszuschlag, und 2. zur Zl. A 8 R - K 1021/1996-4, betreffend Haftung für Lustbarkeitsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstgenannten, im Instanzenzug ergangenen, Bescheid wurde dem ehemaligen Verein "Courage Spielverein" in Graz gemäß §§ 1, 2, 18 und 19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 sowie den §§ 1, 2, 17 und 18 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1994 die Lustbarkeitsabgabe für die im Zeitraum Oktober 1992 bis Juli 1995 auf dem Standort Graz, L-Gasse, aufgestellten und betriebenen Geld- und Unterhaltungsspielapparate wie folgt festgesetzt:
"10 Geldspielapparate mtl. a S 4.000,--
bis S 200.000,--
3 Geldspielapparate mtl. a S 4.000,--
bis S 48.000,--
3 Geldspielapparate mtl. a S 4.000,--
bis S 12.000,--
1 Unterhaltungsspielapp. mtl. a S 125,--
bis S 125,--
1 Unterhaltungsspielapp. mtl. a S 125,--
bis S 125,--
zuzüglich 2 % Säumniszuschlag (von S 259.625,--) S 5.192,--
insgesamt S 265.442,--"
In der Begründung dieses Bescheides wurden nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen auszugsweise wiedergegeben. Anschließend führte die belangte Behörde aus, mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom sei die am angezeigte Bildung des Vereins "Courage Spielverein" nicht untersagt worden. § 2 Abs. 1 der mit der Bildungsanzeige übermittelten Vereinsstatuten habe bestimmt, dass der Verein die Perfektionierung von Computer- und Geschicklichkeitsspielen ausüben werde. Mit weiterem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom sei die am angezeigte Umbildung des Vereines nicht untersagt worden. § 2 Abs. 1 der mit der Umbildungsanzeige übermittelten Vereinsstatuten habe wörtlich bestimmt:
"Der Verein wird folgende Tätigkeit ausüben:
Perfektionierung von Computer- und Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspiel- und Glücksspielapparaten, die sich außerhalb des Glücksspielmonopols befinden sowie die Verabreichung von Speisen und Getränken an die Mitglieder."
Die konstituierende Versammlung des Vereins habe am stattgefunden. In der Generalversammlung am habe der Verein mit freiwillig seine Auflösung beschlossen und sei zum Zeitpunkt der Auflösung kein Vereinsvermögen vorhanden gewesen.
Der mit Haftungsbescheid in Anspruch genommene Beschwerdeführer habe auch Rechtsmittel gegen alle den ehemaligen Verein betreffenden Vorschreibungsbescheide erhoben.
In den Räumlichkeiten des Spielvereins Courage in Graz, L-Gasse, seien im Zeitraum bis Geldspielapparate unterschiedlicher Anzahl aufgestellt und betrieben worden. Im Zeitraum bis seien im Vereinslokal auch Unterhaltungsspielapparate unterschiedlicher Anzahl aufgestellt und betrieben worden. Eigentümer dieser Unterhaltungsspielapparate sei nicht die Firma Josef Z. Ges.m.b.H. gewesen.
Am habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einspielergebnisse aus dem Betrieb der Geldspielapparate angegeben, dass 50 % der Einspielergebnisse die Firma Josef Z. Ges.m.b.H. bekomme, die restlichen 50 % seien für ihn nicht genau feststellbar, jedoch seines Wissens bekomme der Club einen kleinen Teil. Den Rest hätten sich die Herren P., Po. und R. aufgeteilt. Im Übrigen habe er sich um diese Angelegenheit nicht gekümmert.
Am habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einspielergebnisse der Geldspielapparate Folgendes angegeben:
"Hinsichtlich der Höhe der Einspielergebnisse und der Verteilung derselben habe ich mich stets auf die Angaben des Herrn P. verlassen. Meine Aussage vom hinsichtlich der Verteilung der Einspielergebnisse entspricht der Wiedergabe dessen, was mir Herr P. mitgeteilt hat. Die Aussagen der Herren Po. und R. vom und des Herrn P. vom , wonach 50 % der Einspielergebnisse dem Verein zugeflossen sind, entsprechen nicht den Tatsachen."
Hinsichtlich der Unterhaltungsspielapparate habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Verein aus dem Betrieb der Unterhaltungsspielapparate keinerlei Einnahmen beziehe und er nicht wisse, ob aus dem Betrieb überhaupt ein Einspielergebnis erspielt werde. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Spieleinnahmen den Herren Po., R. und P. zukämen.
Der Geschäftsführer der Josef Z. Ges.m.b.H., der Eigentümerin der Geldspielapparate, habe in seiner schriftlichen Zeugenaussage hinsichtlich der Einspielergebnisse aus dem Betrieb der Geldspielapparate angegeben, dass der Ges.m.b.H. nur 50 % der Einspielergebnisse zugeflossen seien.
P. (der ehemalige Kassier des Vereins) habe angegeben, dass 50 % der Einspielergebnisse aus dem Betrieb der Geldspielapparate an die Firma Josef Z. Ges.m.b.H. geflossen und aus den anderen 50 % einerseits die laufenden Kosten für das Vereinslokal und die Apparate gedeckt und andererseits den Herren Po. und R. jene Gelder zurückerstattet worden seien, die diese vorgestreckt hätten, damit der Verein seinen Betrieb überhaupt aufnehmen habe können. Schon am habe P. niederschriftlich angegeben, dass er 50 % der Einspielergebnisse aus dem Betrieb der Geldspielapparate als Kassier für den Spielverein vereinnahmt habe.
Auch Po., der ehemalige Rechnungsprüfer des Vereins, habe anlässlich seiner am erfolgten Befragung angegeben, dass dem Spielverein Courage eine 50 %ige Beteiligung des Einspielergebnisses aus dem Betrieb der Geldspielapparate ausbezahlt worden sei. Am habe er weiters angegeben, dass ein Unterhaltungsspielapparat (Dart-Pfeilwurfgerät) sich im Eigentum der Firma T. Handels Ges.m.b.H. befunden habe und dieser Apparat im Zeitraum bis in den Räumlichkeiten des Vereins aufgestellt gewesen sei. Dabei sei von ihm namens der Firma T. Handelsges.m.b.H. ein Pauschalbetrag von S 1.800,-- inkl. USt monatlich an den Verein bezahlt worden, wobei der Betrag bar an Herrn P. übergeben worden sei. Der im Dezember 1993 und Juli 1995 aufgestellte zweite Unterhaltungsspielapparat, ebenfalls ein Dart-Pfeilwurfgerät, habe sich nicht im Eigentum der Firma T. Handelsges.m.b.H. befunden. Die Aufstellung dieses Apparates sei vom Beschwerdeführer veranlasst worden.
Für den im Eigentum der Firma T. Handelsges.m.b.H. befindlichen Unterhaltungsspielapparat habe eine Abgabepflicht des Vereins im Zeitraum bis mangels Unternehmereigenschaft nicht bestanden. Hinsichtlich des im Dezember 1993 und Juli 1995 aufgestellten zweiten Unterhaltungsspielapparates sei jedoch davon auszugehen, dass die Abgabepflicht den Verein getroffen habe.
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass der Verein aus dem Betrieb der Geldspielapparate und eines Unterhaltungsspielapparates keinerlei Einnahmen lukriert habe, seien unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe mehrfach angeführt, sich um die finanziellen Angelegenheiten des Vereines nicht gekümmert zu haben, sondern sich diesbezüglich auf die Informationen des Vereinskassiers (P.) verlassen zu haben. Seinem Vorbringen zufolge habe er auch nicht gewusst, ob Vereinsunterlagen vorhanden seien oder nicht.
Die Aussagen des ehemaligen Vereinskassiers und des Vereinsrechnungsprüfers sowie des Geschäftsführers der Eigentümerin der Geldspielapparate hinsichtlich der Einspielergebnisse seien glaubwürdig. Aufgrund der dargelegten Vereinsstatuten sei kaum anzunehmen, dass dem Verein keinerlei Einnahmen aus dem Betrieb aufgestellter Geld- und Unterhaltungsspielapparate zufließen sollten.
Es sei daher davon auszugehen, dass dem Spielverein Courage aus dem Betrieb der Geldspielapparate und eines Unterhaltungsspielapparates jedenfalls Einnahmen zugeflossen seien. Hinsichtlich der Geldspielapparate seien dem Verein nur 50 % der Einspielergebnisse zugekommen.
Der Verein sei nicht Eigentümer der Geldspielapparate und auch nicht der Unterhaltungsspielapparate gewesen. Der Verein habe jedoch sämtlich Kosten sowohl für den Betrieb des Vereinslokals als auch für den der Geld- und Unterhaltungsspielapparate getragen. Der Spielverein sei daher Unternehmer im Sinne der anzuwendenden Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung. Die Abgabepflicht habe daher den Verein getroffen.
Der Umstand, dass an der Außenseite des Vereinslokals eine Leuchttafel mit der Aufschrift "Queen's-Club, Gambling Hall" angebracht gewesen sei, spreche nicht dagegen. Aus der Anbringung der Tafel ließen sich keinerlei Rückschlüsse auf den Unternehmer der Veranstaltung ziehen. Auch der Umstand, dass auf den Abrechnungsbelegen der Firma Josef Z. Ges.m.b.H. über die Einspielergebnisse aus dem Betrieb der Geldspielapparate ein Queen's Club, L-Gasse, Graz, aufscheine, spreche nicht gegen die Abgabepflicht des Spielvereines Courage. Wie der Geschäftsführer der Z. Ges.m.b.H. ausgeführt habe, sei diese Bezeichnung lediglich auf eine Schlampigkeit des Mitarbeiters seines Unternehmens zurückzuführen.
Auch der im Auftrag der Firma Z. Ges.m.b.H. mit Po., R. und P. unterzeichnete Vorvertrag vom spreche nicht gegen die Unternehmereigenschaft und damit die Abgabepflicht des Spielvereines Courage. Die Geräteeigentümerin sei nie davon ausgegangen, dass nicht der Spielverein Courage ihr Vertragspartner sei. Die Vertragsunterzeichner hätten auch gegenüber der Geräteeigentümerin offensichtlich diesen Eindruck erweckt.
Mit seinen Ausführungen zur mangelnden Öffentlichkeit sei der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung hinsichtlich der Abgabepflicht für das Halten von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten keine Einschränkung der Abgabepflicht auf öffentliche Räume kenne (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/17/0473, und vom , Zl. 95/17/0025).
Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen sei schon deshalb nicht zu folgen gewesen, weil ihnen die Angabe des jeweiligen Beweisthemas fehle.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid zur Zl. A 8 R - K 1021/1996-4 (Beschwerdeverfahren 97/15/0139) wurde der Beschwerdeführer als Obmann des Vereines "Courage Spielverein" gemäß § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1 und § 172 Abs. 1 LAO für die im Zeitraum vom bis gegenüber dem ehemaligen Verein entstandene Abgabenschuld zur Haftung herangezogen. Die beim ursprünglichen Abgabenschuldner uneinbringliche Abgabenschuld setze sich wie folgt zusammen:
"10 Geldspielapparate mtl. a S 4.000,--
bis S 200.000,--
3 Geldspielapparate mtl. a S 4.000,--
bis S 48.000,--
3 Geldspielapparate mtl. a S 4.000,--
bis S 12.000,--
1 Unterhaltungsspielapp. mtl. a S 125,--
bis S 125,--
1 Unterhaltungsspielapp. mtl. a S 125,--
bis S 125,--
zuzüglich 2 % Säumniszuschlag (von S 259.625,--) S 5.192,--
insgesamt S 265.442,--"
abzüglich Einzahlung S 375,--
Gesamtsumme S 265.067,--
In der Begründung dieses Bescheides wurden nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens die anzuwendenden Bestimmungen der LAO auszugsweise wiedergegeben. Anschließend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als zur Haftung Herangezogener sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die Vorschreibungsbescheide betreffend den ehemaligen Verein Rechtsmittel erhoben habe. Über die beiden Rechtsmittel sei in gesonderten Verfahren entschieden worden.
Die belangte Behörde führte aus, dass mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom die am angezeigte Bildung des Vereins Courage Spielverein nicht untersagt worden sei. Auch die am angezeigte Umbildung des Vereins sei nicht untersagt worden. Beide Bescheide seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Die konstituierende Generalversammlung des Vereins habe am stattgefunden und sei der Beschwerdeführer als Obmann in den Vorstand des Vereins berufen worden. Nach § 12 Abs. 1 der Vereinsstatuten sei der Obmann der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliege die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führe den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug sei er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürften jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Beschwerdeführer gehöre daher zum Kreis der in § 57 Abs. 1 LAO genannten Vertreter, die zur Haftung gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. herangezogen werden könnten.
Der Verein habe seit in Graz, L-Gasse, ein Clublokal betrieben. Der Verein habe am seine freiwillige Auflösung mit beschlossen. Im Zeitpunkt der Auflösung sei kein Vereinsvermögen vorhanden gewesen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides seien die rückständigen Abgabenschuldigkeiten beim Verein uneinbringlich gewesen.
Den Behauptungen des Beschwerdeführers, der Verein habe weder Einnahmen aus dem Betrieb der Spielapparate erhalten noch Einfluss auf die wirtschaftliche Gebarung der Spielautomaten gehabt, sei Folgendes entgegenzuhalten:
Bereits in einer am aufgenommenen Niederschrift habe P., der Kassier des Vereins, angegeben, dass er 50 % der Einspielergebnisse aus dem Betrieb der Geldspielapparate für den Verein vereinnahme. Sämtliche Einspielergebnisse würden zwischen dem Verein und der Firma Josef Z. Ges.m.b.H. im Verhältnis 50 zu 50 geteilt. Die Abrechnungen würden in unregelmäßigen Abständen erfolgen.
Der Beschwerdeführer habe am angegeben, dass der Verein für die Geldspielapparate keine Prozente, sondern lediglich eine Spesenvergütung für Strom und Personal erhalte. Am habe er angegeben, dass hinsichtlich der Einspielergebnisse 50 % die Firma Z. Ges.m.b.H. bekomme und die restlichen 50 % für ihn nicht genau feststellbar seien. Seines Wissens bekomme der Club einen kleinen Teil. Den Rest hätten sich die Herren P., Po., und R. geteilt. Im Übrigen habe er sich um diese Angelegenheiten nicht gekümmert. In einer weiteren Niederschrift vom habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Kosten für Strom und Heizung für die Vereinsräumlichkeiten direkt vom Verein beglichen worden seien und auch die Stromkosten für die Apparate darin enthalten gewesen seien.
P., der ehemalige Vereinskassier habe am angegeben, dass 50 % der Einspielergebnisse an die Firma Z. Ges.m.b.H. gegangen seien und aus den anderen 50 % einerseits die laufenden Kosten für das Vereinslokal und die Apparate abgedeckt worden seien und andererseits die Herren Po. und R. jene Gelder zurückerstattet erhalten hätten, die diese vorgestreckt hätten, damit der Verein seinen Betrieb überhaupt habe aufnehmen können. Auch habe der Verein aus diesen Einnahmen die Getränkesteuer entrichtet.
Aufgrund einer Mitteilung der Exekutionsabteilung des Magistrates Graz ergebe sich, dass im Zeitraum vom bis beim Spielverein Courage Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der Getränkesteuer gesetzt worden seien und dabei zwangsweise S 7.478,-- eingebracht worden seien.
Für die im Zeitraum Februar 1994 bis August 1995 beim Verein aufgestellten Unterhaltungsspielapparate sei von der vorgeschriebenen Lustbarkeitsabgabe in Höhe von S 2.375,-- ein Betrag von S 375,-- entrichtet worden.
Es sei daher unzweifelhaft, dass der Verein im haftungsgegenständlichen Zeitraum Einnahmen lukriert habe, aus denen der Obmann in der Lage gewesen sei, auch die anfallende Lustbarkeitsabgabe in einen S 375,-- übersteigenden Maß zu entrichten. Ohne das Vorliegen von Einnahmen wäre der Verein kaum in der Lage gewesen, den laufenden Clubbetrieb aufrecht zu erhalten, die anfallenden Betriebskosten des Vereinslokales, die Stromkosten für die Spielapparate sowie die Getränkesteuer zu begleichen. Dem Verein seien jedenfalls Einnahmen aus dem Betrieb der Spielapparate zugeflossen und nicht bloß Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Werbeverträgen.
Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft vorzubringen, dass dem Verein und damit dem Obmann die zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel gefehlt hätten und dass er bei Verfügung über die vorhandenen Mittel die Abgabenforderungen nicht benachteiligt habe. Es sei aber nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Der Beschwerdeführer sei dieser seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, sondern habe sich auf die Behauptung zurückgezogen, dass er mit der Geldgebarung des Vereines nichts zu tun gehabt habe. Als gesetzlicher Vertreter des Vereines wäre es jedoch seine Aufgabe gewesen, für die Entrichtung der maßgeblichen Geldbeträge entweder selbst zu sorgen oder zumindest deren Entrichtung zu überwachen. Da der Beschwerdeführer dies nicht getan habe, habe er auch schuldhaft gehandelt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Beschwerde mit dem Begehren, sie kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der jeweiligen Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer - der das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nicht bekämpft - in beiden Beschwerden übereinstimmend aus, die Behörde vermöge nicht zu begründen, weshalb vom bis ein Betrag von S 200.000,-- festgesetzt werde. Diesbezüglich werde das Verfahren jedenfalls zu ergänzen sein bzw. diese Festsetzung einer Aufklärung zu unterziehen sein.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf den Wortlaut der Bescheide hinzuweisen, wonach im Haftungsbescheid im Spruch selbst die Zeiträume mit beginnend festgehalten sind. Im Abgabenbescheid heißt es zu Beginn des Spruches für den Zeitraum Oktober 1992, lediglich in der Fortsetzung des Spruches heißt es dann bis . Bei dieser Angabe bis handelt es sich ganz offensichtlich um einen Schreibfehler, wie nicht nur aus dem Spruch dieses Bescheides sondern auch aus dem anderen Bescheid und den jeweiligen Begründungsteilen eindeutig hervorgeht. Dieser offensichtliche Schreibfehler ist jedermann erkennbar und leicht aufklärbar und hat wohl auch den mit dem Verfahren vertrauten Beschwerdeführer nicht an der Verfolgung seiner Rechte gehindert.
Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe die Anträge auf Einvernahme des Beschwerdeführers, des P., und auf Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie der Beischaffung der Vereinsakten von der Vereinspolizei zu Unrecht abgelehnt. Die Behörde sei jedenfalls verpflichtet, sämtliche Beweisanträge zuzulassen, um ein einwandfreies Ermittlungsverfahren abzuführen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer wiederholt dargelegt, dass der Verein Courage Spielverein keinerlei Geldbeträge aus der Verwendung der Geldspielapparate lukriert habe. Es wäre notwendig gewesen, P. nach Vorliegen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens diesbezüglich zu befragen.
Mit dieser Rüge übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass sowohl er als auch P. wiederholt einvernommen worden sind. Er zeigt nun aber nicht auf, dass bei einer neuerlichen Einvernahme weitere, der Behörde noch nicht bekannt gewordene Tatsachen aufgedeckt worden wären. Gleiches gilt für die Anträge auf Anberaumung eines Ortsaugenscheines sowie Beischaffung der Vereinsakten. Damit zeigt aber der Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensverletzung nicht auf.
Schließlich wirft unter diesem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften der Beschwerdeführer der Behörde eine Verletzung einer Vielzahl von Verfahrensvorschriften vor, weil sie zum einen den Sachverhalt aktenwidrig angegeben habe und zum anderen der Sachverhalt einer entsprechenden Ergänzung bedürfe.
Dem ist zu entgegnen, dass die bloße Anführung von Aufhebungstatbeständen nach § 42 Abs. 2 VwGG nicht ausreichend ist. Der Beschwerdeführer bringt daher den geltend gemachten Aufhebungsgrund nicht zur gesetzlichen Darstellung. Soweit er im Abgabenverfahren zusätzlich geltend macht, die Behörde habe in der Begründung des Abgabenbescheides ausgeführt, sie habe über die Berufung gegen den Haftungsbescheid mit gesondertem Bescheid vom , Zl. A 8 - K 1022/96-4, entschieden und darin liege eine Aktenwidrigkeit, weil die Behörde nicht darlegt, ob es zwei Bescheide mit der selben Geschäftszahl gebe, zeigt er keine relevante Verfahrensverletzung auf. Durch die Zustellung der Berufungsentscheidung über den Haftungsbescheid war dem Beschwerdeführer die richtige Geschäftszahl bekannt, sodass die in der Begründung des Abgabenbescheides angegebene unrichtige Aktenzahl des Haftungsbescheides auch für ihn leicht als Unrichtigkeit erkennbar war und ihn an der Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert hat.
Auch das Vorbringen in beiden Beschwerden unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes ist gleich lautend. Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, der Spielverein Courage habe am gegenständlichen Standort keineswegs Spielapparate betrieben. Er habe eindeutig darlegen können, dass der Spielverein "Queen's Club" dort Spielapparate betrieben habe. Das Glückslokal sei klar und deutlich als Queen's Club bezeichnet und habe dieser vermutlich auch die Geldspielautomaten betrieben. Die Vorteile aus dem Betrieb dieser Apparate seien der Firma Josef Z. Ges.m.b.H. sowie Po., R. und P. zugeflossen. Der Spielverein Courage habe keine Einnahmen aus dem Betrieb der Spielapparate erhalten und auch keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Gebarung der Automaten gehabt.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, weil er nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Mit diesem Vorbringen bekämpft er vielmehr die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig. Er führt aber diese Rüge nicht dem Gesetz entsprechend aus, weil er nicht aufzeigt, welche Feststellungen und warum diese unrichtig sein sollen und welche Feststellungen stattdessen aufgrund welcher Beweisergebnisse zu treffen gewesen wären.
Der Beschwerdeführer hält auch in der Beschwerde seinen bereits im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht, Lustbarkeitsveranstaltungen seien organisatorische Zusammenkünfte in öffentlich zugänglichen Gegenden oder Räumen. Es sei zumindest in einem bestimmten Ausmaß eine Öffentlichkeit erforderlich.
Hiezu genügt es auf die zutreffende Begründung im Abgabenbescheid zu verweisen, wonach nach dem Lustbarkeitsabgabegesetz das Kriterium des Betriebes "in öffentlichen Räumen" für Geldspielapparate nicht mehr von Bedeutung ist (vgl. dazu zusätzlich zu den von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnissen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 3/94).
Der Beschwerdeführer hält an seinem im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt, die Grazer Lustbarkeitsabgabeverordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, fest.
Auch hiezu genügt es auf die zutreffende Begründung im Abgabenbescheid hinzuweisen. Ergänzend sei angeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom Bestimmungen der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft hat und hiebei, wie die belangte Behörde, von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung ausging.
Schließlich führt der Beschwerdeführer aus, die §§ 8, 18 und 19 der Grazer Lustbarkeitsverordnung seien gesetzwidrig und § 14a des Lustbarkeitsabgabegesetzes sei verfassungswidrig.
Hiezu ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass dem Verwaltungsgerichtshof eine diesbezügliche Prüfungskompetenz nicht zukommt. Über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu erkennen, obliegt gemäß Art. 139 Abs. 1 bzw. 140 Abs. 1 B-VG nur dem Verfassungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer kann mit seinen Ausführungen aber auch keine Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit der genannten Gesetzesstelle bzw. gegen die Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnung beim Verwaltungsgerichtshof erwecken.
Die Beschwerden erweisen sich sohin als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am