VwGH vom 08.08.1996, 92/14/0129
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Dr. Fellner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. J in D, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom , Zl 30.248-3/92, betreffend Einkommensteuer 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer reichte für das Jahr 1988 ua eine Einkommensteuererklärung ein, in welcher er neben (geringfügigen) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und Kapitalvermögen negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 81.212,-- erklärte.
Das Finanzamt erließ für 1988 einen Einkommensteuerbescheid, in welchem es neben den erklärten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Kapitalvermögen negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in gleicher Höhe, wie sie der Beschwerdeführer als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte, in Ansatz brachte. In einer gesonderten Begründung hiezu sprach das Finanzamt aus, daß Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle, Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen sei. Einkünfte aus Gewerbebetrieb lägen auch bei Verpachtung eines (ruhenden) Gewerbebetriebes vor, es sei denn, in der Verpachtung sei eine Betriebsaufgabe zu erblicken. Auf eine solche könne jedoch im vorliegenden Fall auf Grund der konkreten Umstände keinesfalls geschlossen werden, weshalb die als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb angesetzt worden seien. Gegen die Absicht einer Betriebsaufgabe spreche ua der Umstand, daß sich der Abgabepflichtige vor längerer Zeit um die Erteilung der Konzession bemüht habe.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 Berufung, in welcher er sich gegen die "Einstufung" der Einkünfte aus der Verpachtung des Alpenhauses S unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wandte, weil seines Erachtens bereits im Jahr 1969 anläßlich der Verpachtung des Betriebes eine Betriebsaufgabe anzunehmen gewesen wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß eine Betriebsaufgabe im Jahr 1969 nicht stattgefunden habe, zumal bis zum Jahr 1987 vom Beschwerdeführer selbst Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt worden seien.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, seine Einkünfte aus der Verpachtung des Alpenhauses S als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert zu erhalten, verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs 2) zu überprüfen. Da sohin der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung dieser Gesetzesstelle nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu.
Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde ausdrücklich, unmißverständlich und solcherart einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, seine Einkünfte aus der Verpachtung des Alpenhauses S in K als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht als solche aus Gewerbebetrieb qualifiziert zu erhalten, verletzt. In diesem Recht wurde der Beschwerdeführer aber aus folgenden Erwägungen nicht verletzt: Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide - und um einen solchen handelt es sich bei einem Einkommensteuerbescheid - im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Kein Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides ist aber die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart (vgl etwa schon das hg Erkenntnis vom , 2509/80). Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation der genannten Einkünfte in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt (vgl das hg Erkenntnis vom , 91/13/0048). Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß die Einkommensteuer oder deren Bemessungsgrundlage bei anderer Qualifikation der Einkünfte eine Änderung erfahren hätte. Derartiges ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Eine Bindungswirkung der somit nur in der Begründung des angefochtenen Bescheides geäußerten Rechtsansicht besteht (auch für Veranlagungsverfahren der Folgejahre) ebenfalls nicht (vgl abermals das vorstehend zitierte Erkenntnis).
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die belangte Behörde hätte der Berufung schon wegen seiner Einwendung, daß gegenständlich ein sogenannter Liebhabereibetrieb vorliege bzw vorgelegen sei, stattgeben müssen, ist darauf hinzuweisen, daß dieses Vorbringen vom Beschwerdepunkt nicht erfaßt ist und daher der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs 1 VwGG entzogen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.