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VwGH vom 14.11.2002, 2001/09/0008

VwGH vom 14.11.2002, 2001/09/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in O, vertreten durch die Rechtsanwälte Preschitz & Stögerer in 1071 Wien, Neubaugasse 3/10, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom , Zl. 84/6-DOK/00, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Entlassung als Revident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war bis zu seiner (mit verfügten) Suspendierung vom Dienst als Betriebsprüfer bei der Großbetriebsprüfung Wien dienstverwendet.

Mit Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 gleichzeitig die mündliche Verhandlung anberaumt. Im Spruch dieses Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses wurden dem Beschwerdeführer Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 dahingehend zur Last gelegt, es bestehe der begründete Verdacht, "er habe anlässlich der Durchführung einer Betriebsprüfung bei dem Abgabenpflichtigen Mag. K am von diesem dafür, dass er die Festsetzung der Abgaben auf Grund der Betriebsprüfung mit dem Betrag von S 272.040,-- anstatt mit dem Betrag von S 699.529,--, somit um S 427.489,-- pflichtwidrig zu niedrig bewirkte, den Betrag von S 70.000,-- gefordert und für diese von ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung von Mag. K am diesen Geldbetrag entgegen genommen, wofür er durch das mit in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom selben Datum zu 37 Vr 1074/97, 37 Hv 10/98, des Verbrechens des versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt nach den §§ 15 und 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde; weiters besteht der Verdacht, dass Rev. K für den 19. und sowie für den 17. und Reisegebühren (konkret: Reisekostenvergütung in Form des "Amtlichen Kilometergeldes" sowie die Reisezulage jeweils im Ausmaß von zwei Drittel der Tagesgebühr nach Tarif I der Gebührenstufe 1) zu Unrecht geltend gemacht hat, da er an diesen Tagen die Fa. K nicht aufgesucht hat".

Gegen diesen (am zugestellten) Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss erhob der Beschwerdeführer an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt Berufung. Er machte darin geltend, es sei aus den in seinem Rechtsmittel näher dargelegten Erwägungen bereits Verjährung eingetreten; die Verfolgungsverjährungsfrist sei auch nicht durch notwendige Ermittlungen (im Sinne des § 94 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979) verlängert worden.

Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom bestätigt.

In der Begründung für diese Entscheidung führte die Berufungskommission u.a. Folgendes aus:

"Der Einleitungsbeschluss des Senates X der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich beider Fakten ist am , somit vor Ablauf der Verjährungsfristen, ergangen.

Mit dem Vorbringen, dass der Sachverhalt im Einleitungsbeschluss jenem der Disziplinaranzeige gleiche und daher die eine Verlängerung des Laufes der Verjährungsfirst auslösenden ergänzenden Ermittlungen weder vorgenommen noch notwendig gewesen seien, verkennt der Berufungswerber die Akten- und daraus folgend auch die Rechtslage. Die vom Senatsvorsitzenden am (auf den Vorwurf des Betruges gerichteten) und der am (wegen des Verdachtes, in weiteren Betriebsprüfungsfällen Gelder angenommen zu haben) erteilten neuerlichen Ermittlungsaufträge, die in der Folge von der Dienstbehörde pflichtgemäß gesetzten Maßnahmen sowie deren Ergebnis sind dem Akt angeschlossen und hätten im Wege einer Akteneinsicht nachvollzogen werden können. Es handelt sich im Kern um klar formulierte, notwendige weitere Ermittlungen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftspolizei bzw. um konkrete Fragen, die schließlich am in eine Vorladung und neuerliche Befragung des Berufungswerbers durch die Dienstbehörde mündeten, da die ungewöhnliche Höhe der Sparguthaben und vor allem der Barmittel den Verdacht begründeten, es wären auch in anderen Prüfungsfällen Geldmittel geflossen. Inwieweit Ermittlungen der Dienstbehörde zur Aufklärung weiteren vorwerfbaren Handelns, im Gegenstand zur allfälligen Aufdeckung der Annahme von Geld in weiteren Betriebsprüfungsfällen, führen oder erfolglos bleiben, ist für das Auslösen der in § 94 Abs. 1 letzter Satz BDG normierten Rechtswirkung der Verlängerung der Verjährungsfrist um weitere sechs Monate unerheblich.

Da der Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen somit innerhalb der Verjährungsfrist ergangen ist, war wie im Spruch zu entscheiden und die Berufung als unbegründet abzuweisen."

Der Beschwerdeführer erhob gegen den genannten Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Daraufhin wurde danach das derart (rechtskräftig) eingeleitete Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom wurde der Beschwerdeführer der Begehung der ihm im genannten Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vorgeworfenen Anschuldigungen für schuldig befunden. Wegen dieser als Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Faktum Amtsmissbrauch) und gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Faktum Reisegebühren) qualifizierten Taten verhängte die Disziplinarkommission erster Instanz über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid (Disziplinarerkenntnis) vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vom .

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - insoweit diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren erheblich ist - aus, die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt sei der in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einleitungsbeschluss zur Verfolgungsverjährung vorgebrachten Argumentation nicht gefolgt. Auf Grund der (im Einzelnen wortwörtlich wiedergegebenen) Bescheidbegründung der Berufungskommission sei festgestellt, dass der Einleitungsbeschluss rechtzeitig gefasst worden sei und keine Verjährung eingetreten sei. Auch dem in der nunmehrigen Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Notwendigkeit von Ermittlungen durch die Disziplinarkommission erstatteten Vorbringen könne nicht gefolgt werden (die weitere Begründung betrifft die Strafbemessung).

Gegen diesen Bescheid (Disziplinarerkenntnis) richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "dass mir vorgeworfene Dienstpflichtverletzungen nach Eintritt der Verjährung nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein können". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Gegenäußerung vom erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 94 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate.

Nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nach Abs. 3 leg. cit. nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Gemäß § 278 (ab nunmehr 284) Abs. 31 Z. 4 BDG 1979 ist die Bestimmung des § 123 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998 mit in Kraft getreten.

Gemäß § 41a Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 unterliegen Bescheide der (nach dem Abs. 1 dieser Gesetzesstelle - in der damals geltenden Fassung - beim Bundeskanzleramt einzurichtenden) Berufungskommission nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.

Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die Berufungskommission über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2.

Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof das in seiner Berufung gegen den Einleitungsbeschluss und auch das in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis zur Verfolgungsverjährung erstattete Vorbringen. Er stützt die Einrede der Verfolgungsverjährung - wie in den genannten Rechtsmitteln - erneut auf die Behauptung, es sei die Verfolgungsverjährungsfrist vorliegend nicht verlängert worden, weil keine notwendigen Ermittlungen durchgeführt worden seien.

Bei der Prüfung der Frage, ob die erneut erhobene Einrede der Verfolgungsverjährung (die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof inhaltlich wiederholt) von der belangten Behörde selbstständig zu beurteilen war und abweichend vom Ergebnis der rechtskräftigen Entscheidung der Berufungskommission entschieden werden durfte, ist Folgendes in Betracht zu ziehen:

Die Wahrung der Verfolgungsverjährung ist eine negative Prozessvoraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Durch Fällung eines Einleitungsbeschlusses wird der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert. Die Rechtswirkungen eines Einleitungsbeschlusses bestehen u.a. darin, den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern. In der Begründung eines Einleitungsbeschlusses ist es im allgemeinen dann nicht erforderlich, den für die Verjährung maßgeblichen Sachverhalt ausdrücklich festzustellen, wenn schon auf Grund der Aktenlage hinreichend klar gestellt ist, dass die Tat noch nicht verjährt ist (vgl. hiezu auch G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, Seite 49 ff und Seite 416 ff, insbesondere Seite 419, Fn 159).

Für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses bildet die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. An die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses sind zufolge § 123 Abs. 3 BDG 1979 Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss nunmehr im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar und durch eine Berufungsbehörde mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zu überprüfen ist, dazu, den Disziplinarbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Berufungskommission abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben.

Die im Beschwerdefall ergangene Entscheidung der Berufungskommission, nämlich einen Einleitungsbeschluss zu erlassen (das Disziplinarverfahren wegen der näher umschriebenen Vorwürfe einzuleiten) und die vom Beschwerdeführer erhobene (und danach im Disziplinarverfahren inhaltlich wiederholte) Einrede der Verfolgungsverjährung nach den tragenden Gründen des Bescheides als unbegründet abzuweisen, hatte vorliegend für das auf diesem Einleitungsbeschluss aufbauende nachfolgende Disziplinarverfahren die Auswirkung, dass die Frage der Verfolgungsverjährung - soweit die Rechtskraft der Entscheidung der Berufungskommission reicht - für die Disziplinarbehörden und auch für den Beschwerdeführer bindend beurteilt und entschieden wurde. Eine von der Entscheidung der Berufungskommission abweichende eigene Beurteilung der Disziplinarbehörden war nicht mehr zulässig (vgl. hiezu sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0290).

Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, dass seit der genannten rechtskräftigen Entscheidung der Berufungskommission betreffend die Frage der Verfolgungsverjährung nachträglich eine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, die etwa in einen Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden könnte (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/11/0170). Demnach waren aber die Disziplinarbehörden nicht berechtigt, sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über die in der tragenden Begründung der Entscheidung der Berufungskommission mit bindender Wirkung ausgesprochenen Verneinung des Eintritts der Verfolgungsverjährung im nachfolgenden Disziplinarverfahren hinwegzusetzen (vgl. sinngemäß auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 8091/A).

Nach geänderter Rechtslage, die eine Anfechtung und Überprüfung des Einleitungsbeschlusses im Verwaltungsrechtsweg durch die Berufungskommission nunmehr vorsieht, können in der Berufung gegen den das Verfahren abschließenden Einleitungsbeschluss auch Einwendungen gegen vorangegangene, vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission verfügte (aber nicht abgesondert anfechtbare) Verfahrensanordnungen etwa betreffend die Durchführung notwendiger Ermittlungen erhoben werden.

Es war somit - auch im Hinblick darauf, dass widersprechende Beurteilungen über den Eintritt der Verfolgungsverjährung in zwei aufeinander aufbauenden Bescheiden, nämlich dem Einleitungsbeschluss und dem im nachfolgenden Disziplinarverfahren zu fällenden Disziplinarerkenntnis dem Grundsatz der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zuwiderliefe und der Entstehung eines Bindungskonfliktes Vorschub leisten würde - nicht rechtswidrig, wenn die Disziplinarbehörden bei der im Beschwerdefall gegebenen Sach- und Rechtslage den vom Beschwerdeführer erneut (wiederholt) behaupteten Eintritt der Verfolgungsverjährung auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung der Berufungskommission verneint haben.

Da andere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Disziplinarstrafe in der Beschwerde nicht erhoben wurden und auch sonst für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die (mit ) geänderte Rechtslage (§ 123 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998) bedurfte es - zumal die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Grund dieser Rechtslage erging - keines verstärkten Senates im Grund des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am