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VwGH vom 17.08.2000, 95/12/0187

VwGH vom 17.08.2000, 95/12/0187

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des M in E, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich vom , Zl. 6262/LFK-1/95, betreffend Leistungsfeststellung für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist seit der Gendarmerieposten H. im Bezirk B., wo er die Funktion des Postenkommandanten inne hat. Seit dem Kalenderjahr 1976 hatte der Beschwerdeführer eine "überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung".

Am erstattete der Bezirkskommandant von B., Oberleutnant X., als Vorgesetzter einen Bericht über den Beschwerdeführer, der zusammengefasst dahingehend lautete, dass die überdurchschnittliche Leistungsbewertung des Beschwerdeführers nicht mehr zutreffe. Weiters habe der Beschwerdeführer im Jahr 1994 teilweise den zu erwartenden Erfolg nicht aufgewiesen. Da jedoch keine Ermahnungen nach § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 an den Beamten ergangen seien, sei eine derartige Leistungsbeurteilung nicht zulässig. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Postenkommandant des Gendarmeriepostens H. gemäß § 2 Abs. 1 OGO/GP unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, der Erlässe des Bundesministeriums für Inneres, der Befehle des Landesgendarmeriekommandos sowie der Weisungen der Bezirkshauptmannschaft und des Bezirksgendarmeriekommandos die ihm obliegenden Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen habe. Der Postenkommandant habe die ihm unterstehenden Sachbearbeiter und sonstigen Mitarbeiter durch das Vorgeben kurz- und langfristiger Ziele sowie durch das Setzen von Schwerpunkten anzuleiten (§ 2 Abs. 2 OGO/GP). Die Aufgaben des Bezirkskommandanten umfassten gemäß den §§ 4, 15 und 16 OGO/GP 1. die Planung, Koordinierung und Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Unterordnung unter die Bezirksverwaltungsbehörde, 2. Vollziehung aller von den vorgesetzten Gendarmeriestellen ergehenden Aufträge, 3. Planung bzw. Leitung aller den Gendarmerieposten von Gesetzes wegen obliegenden Aufgaben, 4. Handhabung einer regelmäßigen und systematischen Dienst- und Fachaufsicht, 5. Vorsorge für eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit anderen Trägern von Verwaltungsaufgaben im Überwachungsbereich des Gendarmeriepostens,

6. Mitwirkung bei der sozialen Betreuung des Personals, 7. Führung der Mitarbeiter nach modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere jenen der Psychologie und Soziologie, sodass diese bereit und fähig seien, initiativ an der Zielerreichung mitzuwirken, 8. Behandlung und ordnungsgemäße Erledigung aller ihm nach dem Organisationsplan obliegenden Aufgaben, wie z.B. jene der Information, Organisation, Koordination und Aufsicht, unter Beachtung der Grundsätze einer rechtmäßigen, leistungsfähigen und rationellen Verwendung, 9. Aufsicht und Dienstkontrolle, Schwerpunktsetzung, Anleitung und Motivation der Mitarbeiter.

Zur "Richtigkeit der Arbeit" führte der Vorgesetzte aus, dass die vom Beschwerdeführer dem Bezirksgendarmeriekommando B. im Jahr 1994 vorgelegten Arbeiten häufig (zumeist) mit teilweise gravierenden Mängeln behaftet gewesen seien, sodass einerseits Eingriffe erforderlich und andererseits Berichtigungen vorzunehmen gewesen seien. Dadurch sei es zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung des Bezirksgendarmeriekommandos gekommen.

In weiterer Folge gab der Vorgesetzte eine "nur als demonstrative Aufzählung" bezeichnete Darstellung der Mängel im Jahr 1994 zu den Themen "Dienstplanung" und "fehlerhafte und nicht vorgenommene Meldungslegungen", weil nach seiner Meinung eine "taxative Nennung aufgrund der Vielzahl der Mängel nicht möglich" sei. So habe die Dienstplanung im Jahr 1994 monatlich größtenteils essenzielle Mängel aufgewiesen, sodass eine profunde Fachkenntnis der Dienstzeit-Regelung 1993 (Erlass des BMfI vom , Zl. 2400/203-II/5/93) zu bezweifeln sei. Offensichtlich habe es der Beschwerdeführer unterlassen, trotz bereits vom Bezirksgendarmeriekommando B. am und am jeweils unter GZ. 6510/93 gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Ermahnungen sich die Bestimmungen der Dienstzeit-Regelung 1993 derart anzueignen, dass eine ordnungs- und vorschriftsmäßige Monatsdienstplanung möglich sei. Neben zahlreichen, vom Bezirksgendarmeriekommando B. mündlich veranlassten Korrekturen von Mängeln seien mehrere an den Beschwerdeführer gerichtete, schriftliche BGK-Befehle mit der Weisung, die bei der Dienstplanüberprüfung festgestellten Mängel hinkünftig zu unterlassen, ergangen. Ungeachtet dieser Weisungen seien des Öfteren in den Folgemonaten dieselben Mängel festgestellt worden. Da dadurch eine teilweise Missachtung von erteilten Weisungen einhergegangen sei, habe der Beschwerdeführer am unter der GZ. 6510/94 abermals eine schriftliche Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 BDG 1979 ausgehändigt erhalten. Ungeachtet dieser Ermahnung seien beim erstellten Monatsdienstplan für Jänner 1995 abermals gravierende Mängel festgestellt worden.

Des Weiteren brachte der Vorgesetzte noch sechs Beispiele für "fehlerhafte oder nicht vorgenommene Meldungslegungen". Abschließend zum Punkt "Richtigkeit der Arbeit" führte der Vorgesetzte aus, dass es sich hiebei um eine demonstrative Aufzählung handle, da alle jene zahlreichen Fälle nicht verwertet worden seien, bei denen das Bezirksgendarmeriekommando B. selbst die erforderlichen Korrekturen vorgenommen oder durch telefonische Weisung an den Beschwerdeführer veranlasst habe.

Zum Punkt "termingerechte Arbeit (Pünktlichkeit)" führte der Vorgesetzte aus, dass das Bezirksgendarmeriekommando B. im Jahr 1994 des Öfteren den Beschwerdeführer an bestehende Termine erinnert habe, um noch rechtzeitig Meldungen weiterleiten zu können. Diese Aufforderungen seien ausschließlich telefonisch geschehen. Im Jahr 1994 habe der Beschwerdeführer es unterlassen, die Berichtigungen der Gendarmerie-Erlasssammlung (GES-Ordner) vorzunehmen. Die am vorgenommene Prüfung durch das Bezirksgendarmeriekommando B. habe ergeben, dass die letzte durch den Postenkommandanten durchgeführte Berichtigung jene der GES-Lieferung 16 vom gewesen sei. Die im Jahr 1994 zugewiesenen GES-Lieferungen 17 bis 25 (insgesamt neun Stück) seien vom Postenkommandanten in einem Kasten in seiner Kanzlei abgelegt worden, obwohl er verpflichtet gewesen sei, die erforderlichen Berichtigungen entweder selbst vorzunehmen oder an einen anderen Beamten der Dienststelle zu delegieren. Weiters habe es der Beschwerdeführer im Jahr 1994 auch teilweise unterlassen, die Berichtigungen der Ordner der Gendarmerie-Dienstvorschriften (GDV) vorzunehmen. Die am vom Bezirksgendarmeriekommando B. durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass die Berichtigungslieferungen Nr. 50 vom , Nr. 54 vom und Nr. 57 vom nicht eingeordnet, sondern vom Postenkommandanten in einem Kasten in seiner Kanzlei abgelegt worden seien, obwohl er verpflichtet gewesen sei, die erforderlichen Berichtigungen entweder selbst vorzunehmen oder an einen anderen Beamten der Dienststelle zu delegieren. Auch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die Berichtigung der der Dienststelle zugewiesenen Verkehrsrechts-Ordner vorzunehmen. Die Ergänzungslieferungen 1994/1 und 1994/5 seien nicht in die Verkehrsrechts-Ordner eingeordnet bzw. sei deren Berichtigung nicht vorgenommen worden. Auch diese habe der Beschwerdeführer in einem Kasten in seiner Kanzlei abgelegt, obwohl er verpflichtet gewesen sei, die erforderlichen Berichtigungen entweder selbst durchzuführen oder zu delegieren. Auch habe es der Beschwerdeführer im Jahre 1994 unterlassen, die Berichtigungen der der Dienststelle zugewiesenen Landesgesetzsammlung und des BKIS-Handbuches (Berichterstattungsinformation) vorzunehmen. Aufgrund der nicht vorgenommenen Berichtigungen sei es den Beamten der Dienststelle unmöglich gewesen, die zugewiesenen Nachschlagewerke als solche zu verwenden, weil der neueste gesetzliche Bestand nicht gewährleistet gewesen sei. Darüber hinaus sei es jenen Beamten, die sich für Auswahlverfahren vorzubereiten gehabt haben, aufgrund der fehlenden Berichtigungen nicht möglich gewesen, die dienstlich zugewiesenen Nachschlagewerke zur Vorbereitung zu verwenden. Dadurch seien die Mitarbeiter der Dienststelle Gefahr gelaufen, in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert zu werden.

Zur "Zweckmäßigkeit der Arbeit" führte der Vorgesetzte aus, dass nicht fundiert beurteilt werden könne, inwiefern die Arbeitsläufe des Beschwerdeführers zielgerichtet gestaltet seien. Es werde jedoch festgestellt, dass aufgrund der Nähe zum ausländischen Staat A sowie zur "Hochburg für organisiertes Verbrechen, Y" und der daher durch den Gendarmeriepostenrayon durchreisenden Täter, insbesondere im Bereich der Kfz-Verschiebungen, Suchtgiftkriminalität, Verschiebung von Diebsgut u.dgl., schon längst vom Posten des Beschwerdeführers geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung der Kriminalität bzw. zur Aufgreifung der durchreisenden Täter hätten getroffen werden müssen. Bisher seien jedoch derartige zielgerichtete Anweisungen an die Beamten, die ausschließlich selbständig mit ihrem Wissen die Kriminalitätsbekämpfung vorzunehmen haben, unterblieben. Das Bezirksgendarmeriekommando B. werde nunmehr selbständig geeignet erscheinende Veranlassungen treffen.

Zur "Verwertbarkeit der Arbeiten" führte der Vorgesetzte aus, dass diese trotz teilweiser Korrektur durch das Bezirksgendarmeriekommando B. nicht immer möglich gewesen sei.

Auch zur "Arbeitsmenge in der Zeiteinheit" werde festgestellt, dass die vorgegebene Arbeitsmenge nicht immer in einer durchschnittlich zu erwartenden Zeitdauer erbracht worden sei.

Zur "Leistung als Vorgesetzter" führte der Vorgesetzte aus, dass der Beschwerdeführer als sehr menschlicher Postenkommandant bezeichnet werden könne. Laut seinen eigenen Angaben werde diese Menschlichkeit öfters von den ihm unterstellten Beamten ausgenützt. So habe er z.B. die vorzeitige Ausstellung von Ermächtigungsurkunden für die noch einzuschulenden "VB/S" auf deren mehrmaliges Ersuchen beantragt, obwohl er im Rahmen der Führungskompetenz den VB/S erklären hätte müssen, warum eine vorzeitige Ausstellung von Ermächtigungsurkunden nicht möglich sei. Jedenfalls sei vom Bezirksgendarmeriekommando B. mehrfach festgestellt worden, dass aufgrund der "Menschlichkeit" des Beschwerdeführers vielfach das erforderliche Führungsverhalten und die Führungskompetenz verloren gegangen bzw. zurückgetreten seien.

Hiezu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom , in welcher er sinngemäß ausführte, dass seit der Grenzöffnung zum Osten und mit dem "Grenzübergang B/Y" im Jahr 1989 der Gendarmerieposten H. in verschiedenen Tätigkeiten, speziell mit den vielen Ausländern enorm belastet sei und es zusätzlich wegen des geringen Personalstandes immer wieder zu Problemstellungen gekommen sei. Viele Beamte seien aus den verschiedenen Bezirken Niederösterreichs dienstzugeteilt worden und er habe mit diesem Personal die Aufgaben lösen und den Dienstbetrieb bewältigen müssen. Er sei - vorwiegend in den Kanzleiarbeiten - von den bisher bestellten und betrauten Stellvertretern nicht voll unterstützt worden, sodass er viele dieser Tätigkeiten allein habe erledigen müssen. Der Gendarmerieposten H. sei mit den "systemisierten Sachbearbeitern" nie besetzt gewesen, sondern immer wieder unterbesetzt, sodass die Hauptverantwortung ausschließlich bei ihm gelegen sei. Auf diese ständig gegebene Personalsituation sei von ihm immer wieder hingewiesen worden. Er sei allerdings immer bemüht gewesen, für die Dienststelle sein Bestes zu geben, und sei auch bereit, künftig das Gleiche zu tun. Aufgrund dieser Gegebenheit und der noch steigenden Belastung sei es bei Dienstplanung und Dienstvorschreibungen zu unbewussten und fehlerhaften Eintragungen gekommen. Auch sei er leider von seinem "betrauten Stellvertreter" im Allgemeinen nicht immer unterstützt worden. Da es aufgrund seiner Belastung zu einigen unbewussten Verfehlungen gekommen sei, werde um Nachsicht gebeten.

Mit Schreiben vom teilte die Dienstbehörde (Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich) dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 mit, dass er im Kalenderjahr 1994 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Eine nähere Begründung erfolgte nicht. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Leistungsfeststellung durch die zuständige Leistungsfeststellungskommission (belangte Behörde).

Begründend verwies der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom und führte aus, dass er sich der Feststellung des Bezirkskommandanten, seine Arbeiten im Jahr 1994 seien häufig mit teilweise gravierenden Mängeln behaftet gewesen, nicht anschließen könne. Vielmehr habe es sich um kleinere Fehler und unbewusste Irrtümer gehandelt, denen fast jeder Dienststellenleiter oder Postenkommandant mit ausgezeichneter Leistungsbeurteilung bei "der äußerst komplizierten Materie der DZR und Dienstplanung" unterliege. Dies werde bekanntlicherweise immer wieder vom Bezirkskommandanten oder sonstigen Vorgesetzten bei den diversen Kontrollen festgestellt und durchwegs im Rahmen eines formlosen Mitarbeitergesprächs bereinigt. Er sei in der Folge stets bemüht gewesen, die einschlägigen Bestimmungen zur Dienstplanerstellung einzuhalten, gebe jedoch zu, dass ihm dies infolge des enormen Arbeitsanfalles und Arbeitsstresses auf dem Gendarmerieposten H. mangels fehlender dienstführender Beamter für die Unterstützung bei der Postenführung nicht immer gelungen sei. Hiebei verweise er auf seine wiederholten aber erfolglosen Anträge auf Zuweisung von Beamten und Besetzung der offenen Stellen durch geeignete dienstführende Beamte. Eine der vorgenommenen fehlerhaften Meldungslegungen liege sicherlich nicht in seinem Verantwortungsbereich, da er habe erwarten können, dass der ihm zugeteilte Stellvertreter, dem er die Erledigung dieser Dienstsache angeordnet habe, pflichtgemäß und richtig vorgehe. Bei der Beantragung der Ermächtigungsurkunden für die "VB/S" sei routinemäßig nach den bisherigen, vom Bezirkskommandanten bisher nicht beeinspruchten Vorgangsweisen vorgegangen worden, wobei er keineswegs den Bezirkskommandanten habe umgehen wollen. Beim Punkt "termingerechte Arbeiten (Pünktlichkeit)" werde ihm lediglich das "nicht berichtigen von Vorschriften" zum Vorwurf gemacht. Hiebei dürfe er um Verständnis bitten, wenn er bei der enormen Belastung bei der Postenführung als Dienststellenleiter dieser an sich wenig exekutivdienstträchtigen Tätigkeit zeitlich weniger Präferenz zugeordnet habe, als den dienstlich wichtigeren Führungsaufgaben. Wenn er die entsprechenden Sachbearbeiter zur Verfügung gehabt hätte, wäre auch diese Aufgabe rechtzeitig und pünktlich erledigt worden. Zum Punkt "Zweckmäßigkeit der Arbeit" habe der Bezirkskommandant richtigerweise indirekt festgestellt, dass der Gendarmerieposten H. "quasi das Tor zur Hochburg für das organisierte Verbrechen - Y - sei". Im Hinblick auf die Kfz-Verschiebungen, Suchtgiftkriminalität, Verschiebung von Diebstahlsgut u.dgl. müsse man nicht unbedingt ein Sachverständiger sein, um zu erkennen, welche gewaltige Aufgaben und welche Belastung die Beamten des Gendarmeriepostens H. mit dem Postenkommandanten zu bewältigen gehabt haben. Er sei - ohne die Unterstützung geeigneter "Führungsgehilfen" sowie einer entsprechenden übergeordneten Koordination und eines planmäßigen zentralen Einsatzes - auf sich alleine gestellt gewesen. Dazu sei infolge der Öffnung der Ostgrenze ein ausufernder Kfz-Verkehr gekommen. Diese Belastung und das Zeitmanko hätten sich notwendigerweise auf die Aspekte der von ihm ebenfalls vorgeworfenen "Verwertbarkeit der Arbeit, der Arbeitsmenge in dieser Zeiteinheit" ausgewirkt. Seine Beurteilung der Leistung als Vorgesetzter und sein Führungsverhalten lediglich aufgrund des vorzeitigen Ausstellens von Ermächtigungsurkunden und zu vieler "Menschlichkeit" zu beurteilen, erscheine schon etwas dürftig und lasse jenes Maß an Verantwortung augenscheinlich werden, das auch bei der mangelnden Unterstützung bei den wiederholten Anträgen und Ersuchen um Zuweisung von Beamten für die Dienststelle zu Tage getreten sei. Dass der Postenkommandant bei der Führung einer relativ großen Dienststelle ohne Mithilfe und Unterstützung von geeigneten Führungskräften sich nur den wesentlichsten Aufgaben habe widmen können und müssen und daher zwangsläufig minderwichtigere Dinge - wie das Berichtigen von Vorschriften - nicht so zeitgerecht habe erledigen können, liege offensichtlich auf der Hand. Dennoch habe er als verantwortlicher Postenkommandant immer wieder versucht, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und Kräften geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Kriminalität und Bewältigung des Verkehrs zu ergreifen, wobei die Umsetzung nicht immer eine befriedigende Lösung erbracht habe. Zusammenfassend stelle er fest, dass - objektiv gesehen - nur geringfügige Mängel bei der Dienstplanung und ungewollte Vernachlässigung in minderwichtigen dienstlichen Angelegenheiten (Berichtigungen) als Grundlage zur Herabsetzung seiner Leistungsfeststellung verwendet worden seien. Er ersuche daher die Leistungsfeststellungskommission unter Berücksichtigung seiner Belastung bei der fast alleinigen Postenführung von der von der Dienstbehörde vorgesehenen Herabsetzung seiner Leistungsbeurteilung abzusehen. Er sei überzeugt, durch besondere Anstrengungen die geforderte und bisher inne gehabte erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges durch besondere Leistungen zu erreichen, wenn der Gendarmerieposten H. mit den vorgesehenen Planstellen wieder voll besetzt sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers entschieden, dass er für das Kalenderjahr 1994 den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe.

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde zur "Richtigkeit der Arbeit" aus, dass der Bezirksgendarmeriekommandant festgestellt habe, dass die im Jahr 1994 vorgelegten Arbeiten häufig mit teilweise gravierenden Mängel behaftet gewesen seien. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer dieser Feststellung nicht widersprochen, sondern habe ausgeführt, dass es sich seiner Meinung lediglich um kleinere Fehler und um unbewusste Irrtümer gehandelt habe. Die "Dienstbeurteilungskommission" könne sich seiner Meinung nicht anschließen, weil die Mängel bei der Dienstplanerstellung, die trotz oftmaliger Belehrungen und Ermahnungen von ihm nicht abgestellt worden seien, in gravierende Rechte der Beamten eingreifen und für diese sowohl bei der Freizeit als auch finanziell zu Nachteilen führen könnten. Auch die fehlerhaften oder nicht vorgenommenen Meldungslegungen stellten einen Mangel dar, der bei einem Beamten mit der Dienstbeurteilung "erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges durch besondere Leistungen" nicht vorkommen dürfe. Der Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme auf seinen Stellvertreter sei nicht zielführend, weil dieser Hinweis den Bestimmungen des § 45 BDG 1979 widerspreche, wonach er als Vorgesetzter darauf zu achten habe, dass seine Mitarbeiter die dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllten. Der Vorgesetzte habe seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, auftretende Fehler und Missstände abzustellen.

Zum Punkt "termingerechtes Arbeiten (Pünktlichkeit)" führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei diesem Beurteilungspunkt durchwegs um Unterlassung der erforderlichen Berichtigungen von Gesetzessammlungen und Gendarmerievorschriften handle. Diesem Punkt habe der Beschwerdeführer nicht widersprochen. Er habe aber die Nichtberichtigung mit enormer Belastung bei der Postenführung und mit dem Fehlen von Sachbearbeitern begründet. Hiezu müsse festgestellt werden, dass es sich bei den Berichtigungsarbeiten um keine qualifizierte Tätigkeit handle, und der Beschwerdeführer somit jeden Beamten seiner Dienststelle - zumal alle Gendarmeriebeamten der Verwendungsgruppe W 2 angehörten - während des Kanzleidienstes damit habe beauftragen können.

Zum Punkt "Zweckmäßigkeit der Arbeit (Wirtschaftlichkeit)" führte die belangte Behörde aus, dass dieser im Bericht zur Leistungsfeststellung "verwaschen" formuliert sei. Auch die belangte Behörde sehe sich außer Stande, die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit der Gendarmerie zu beurteilen, weil nicht messbar sei, wie viele Gesetzesübertretungen durch die vorbeugende Tätigkeit der Gendarmerie verhindert worden seien. Zur Verwertbarkeit der Arbeiten führte die belangte Behörde aus, dass dies die Brauchbarkeit - und zwar die Vollständigkeit und Ausgewogenheit der Arbeit - sei. Dass diese Kriterien bei den Arbeiten des Beschwerdeführers nicht zuträfen, habe er in seiner Stellungnahme selbst zugegeben.

Bei der "Menge der brauchbaren Arbeiten" sei vom unmittelbaren Vorgesetzten festgestellt worden, dass die vorgegebene Arbeitsmenge nicht immer in einer durchschnittlich zu erwartenden Zeitdauer erbracht worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass Terminarbeiten verspätet bzw. erst nach einer Urgenz des Bezirksgendarmeriekommandos vorgelegt worden seien, müsse sich die belangte Behörde dieser Meinung anschließen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme den Ausführungen des Bezirksgendarmeriekommandanten nicht widersprochen und sei nicht näher darauf eingegangen.

Die "Leistung als Vorgesetzter" sei im Kalenderjahr 1994 mangelhaft gewesen, weil der Beschwerdeführer den Bestimmungen des § 45 BDG 1979, wonach er seine Mitarbeiter anzuleiten und auftretende Fehler abzustellen habe, nicht immer entsprochen habe. Aufgrund dieses Sachverhaltes müsse zusammenfassend festgestellt werden, dass die Dienstbeurteilung des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 1994 auf "den zu erwartenden Arbeitserfolg ausgewiesen" lauten müsse. Der Punkt "Zweckmäßigkeit der Arbeiten (Wirtschaftlichkeit)" finde mangels Aussagekraft keine Berücksichtigung. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer schon längst mit den einschlägigen Vorschriften vertraut machen können, weil er auch im Jahr 1993 von seinem damaligen Abteilungs- und späteren Bezirksgendarmeriekommandanten bzw. dessen Vertreter wegen Nichtbeachtung der Vorschriften, speziell bei der Dienstplanerstellung, drei Mal schriftlich ermahnt worden sei. Es sei deshalb wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Leistungsfeststellung, insbesondere auf das Wirksambleiben der Leistungsfeststellung nach § 89 (richtig: § 81) Abs. 1 Z. 1 BDG 1979, mithin in seinem Recht auf Feststellung, dass er den zu erwartenden Arbeitserfolg auch im Kalenderjahr 1994 durch besondere Leistung erheblich überschritten habe, verletzt.

Da die Voraussetzungen nach § 242 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, im Beschwerdefall im Hinblick auf den erst im Jänner 1995 erstatteten Vorgesetztenbericht, mit dem das vorliegenden Leistungsfeststellungsverfahren in Gang gesetzt wurde, nicht zutreffen - danach sind die am anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung eingeleitet wurden, nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen -, gilt das BDG 1979 in der Fassung der genannten Novelle.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des BDG 1979 lauten:

§ 81 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550:

"(1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, dass der Beamte im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg


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1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2.
aufgewiesen oder
3.
trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen
hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
..."
§ 81a Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994:

"(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Kalenderjahr."

Nach § 83 Abs. 1 BDG 1979 (dessen Z. 2 und die Nummerierung in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, Z. 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 237/1987, Z. 4 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 nur zulässig,

"1. wenn sie auf dem Arbeitsplatz des Beamten Einfluss auf die Bezüge oder die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung haben kann,

2. aus Anlass einer Ernennung in die Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen B, C, W 1, W 2 und H 2,


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3.
im Falle des § 82 Abs. 2 oder
4.
wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1,
M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt und er sowohl die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat als auch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren aufweist."
§ 87 Abs. 5 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994:
"...

(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen sechs Wochen mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.

..."

§ 265 BDG 1979, der durch Art. I Z. 57 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, eingefügt wurde und der den ihm im Wesentlichen entsprechenden § 144a BDG 1979 (eingefügt durch Art. I Z. 13 der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346, aufgehoben und durch Art. I Z. 34 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) ersetzt, lautet:

"Abweichend vom § 83 Abs. 1 ist eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 2

1. der Dienststufe 1, wenn sie dem im § 140 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Personenkreis angehören,


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2.
der Dienststufe 2 und
3.
der Dienststufe 3, wenn sie nicht der Dienstklasse V angehören,
in jedem Kalenderjahr zulässig."
§ 45 BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 16/1994
lautet (auszugsweise):

"(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) ..."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die formellen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Sonderbestimmung des § 265 BDG 1979 gegeben sind, die für den dort genannten Personenkreis u.a. auch über Initiative der Dienstbehörde eine Herabsetzung einer Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 auf Z. 2 (Normalleistung) ermöglicht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/12/0279).

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, dass die belangte Behörde die Entscheidungsfrist des § 87 Abs. 5 BDG 1979 versäumt habe. Aus diesem Grunde sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Rechten nicht vor, wenn die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 73 Abs. 1 AVG über einen Antrag (eine Berufung) nicht ohne einen unnötigen Aufschub bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dessen (deren) Einlangen (sondern erst später) einen Bescheid erlässt (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 58/77 = Slg. N.F. Nr. 10.324/A, vom , Zl. 82/04/0271, vom , Zl. 82/05/0175, u.a.). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 5 BDG 1979, dessen (kürzere) Frist jedenfalls an die Stelle der sonst anwendbaren, im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist tritt (vgl. hiezu das zur vergleichbaren Bestimmung nach § 92 Abs. 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/09/0028 = Slg. N.F. Nr. 13.067/A).

Weiters bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, dass ein Vorgesetztenbericht nach § 84 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 nicht zu erstatten sei, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweise. Diese Vorschrift schränke nicht nur die Berichtspflicht des Vorgesetzten ein, sondern sei auch von der Leistungsfeststellung zu beachten. Weise ein Beamter ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung auf, so habe die Leistungsfeststellungskommission die zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung aufrecht zu erhalten. Im gegenständlichen Fall seien jedoch Umstände gegeben, die zwingend zum Schluss führen müssten, dass, wenn man überhaupt im gegenständlichen Fall eine Leistungsminderung annehmen wolle, diese jedenfalls vorübergehend sei und ohne das Verschulden des Beschwerdeführers eingetreten sei. Dies ergebe sich daraus, dass er als Postenkommandant mangels ausreichenden Personalstandes einer enormen Belastung bei der Postenführung ausgesetzt gewesen sei. Er habe auch wiederholt Anträge und Ersuchen um Zuweisung von Beamten für die Dienststelle an die vorgesetzten Dienststellen gerichtet, um eine Aufstockung des Personalstandes zu erreichen. Angesichts des Umstandes, dass der Gendarmerieposten H. "quasi das Tor zur Hochburg des organisierten Verbrechens, nämlich Y," sei, haben sich ihm als Postenkommandant eine enorme Arbeitsfülle gestellt, wobei er sich keinesfalls darauf beschränken habe können, als Dienststellenleiter tätig zu werden, sondern habe er auch und vor allem Exekutivdienst zu verrichten gehabt.

Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg.

Zwar ist es fraglich, ob eine postenmäßige Unterbesetzung des Gendarmeriepostens einen Anwendungsfall des § 84 Abs. 2 BDG 1979 darstellt, wonach ein Bericht nach § 84 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 nicht zu erstatten ist, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist, oder ob der Gesetzgeber vielmehr in § 84 Abs. 2 leg. cit. nur Gründe, die in der Person des zu beurteilenden Beamten gelegen sind, im Sinn gehabt hat.

§ 84 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 wurde dem § 18 Abs. 8 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914 in der Fassung der DP-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148, nachgebildet (vgl. dazu die EB 2 RV zu § 43 BDG 1977, 500 Blg Sten Prot NR 14. GP). In den Erläuternden Bemerkungen zu § 18 Abs. 8 der Dienstpragmatik (356 Blg Sten Prot NR 11. GP) heißt es, dass dieser Absatz die Möglichkeit gibt, von einer für den Beamten ungünstigen Dienstbeschreibung abzusehen, wenn seine Dienstleistung ausschließlich aus von ihm nicht verschuldeten Umständen, so z.B. durch geschwächte Gesundheit oder unglückliche Familienverhältnisse, vorübergehend gesunken ist. Ob der Gesetzgeber auch eine personalmäßige Unterbesetzung der Dienststelle als einen in der Person des zu beurteilenden Beamten gelegenen Umstand angesehen hat, kann aus der Sicht des Beschwerdefalles aber dahingestellt bleiben, weil aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ("chronische" Unterbesetzung) und der Verwaltungsakte nicht zu erkennen ist, dass es sich hiebei um einen bloß vorübergehenden Grund handelt.

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass die belangte Behörde maßgebliche Feststellungen nicht getroffen habe und entscheidungswesentliche Umstände, die allein eine korrekte Beurteilung seiner Leistung zulassen, nicht aufgeklärt habe. Ob der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, könne nicht ohne Bedachtnahme auf die Belastung des Beamten durch den Arbeitsanfall geklärt werden. Dass Mängel bei der Dienstplanerstellung vorliegen, Meldungslegungen fehlerhaft seien, trotz Aufsicht über die Mitarbeiter als Vorgesetzter Fehler der Untergebenen nicht zur Gänze vermieden werden konnten, die Berichtigung von Gesetzessammlungen von Gendarmerievorschriften und schriftlichen Befehlen am Gendarmerieposten nicht vollständig erfolgt sei, also die Hauptgruppenordner der Dienststelle nicht "auf Schuss" gewesen seien, und Fehler und Missstände bei den Mitarbeitern nicht immer sofort hätten abgestellt werden können, könne für sich alleine nicht als ausreichendes Erhebungsergebnis für eine bestimmte Leistungsfeststellung angesehen werden, wenn man dem nicht gegenüberstelle, inwieweit der zu beurteilende Beamte durch die Verhältnisse am Gendarmerieposten H., nämlich durch den enormen Arbeitsanfall - Stichwort Ostöffnung, gesteigerte Kriminalität, Explodieren von Verkehrsdelikten und von Verkehrsunfällen, und Ähnliches - im Zusammenhalt mit dem Fehlen eines ausreichenden Personalstandes und dem aktenkundigen Fehlen dreier dienstführender Beamter als Sachbearbeiter, mithin aufgrund eines nicht von ihm zu vertretenden Organisationsproblemes verhindert gewesen sei, auch jene Agenden, die von der belangten Behörde als mangelhaft bekrittelt worden seien, ordnungsgemäß und vollständig zu erledigen. Die belangte Behörde habe sich nicht die Mühe gemacht, den Arbeitsanfall und die Mehrbelastung mit Arbeit infolge der gesteigerten Kriminalität, der Steigerung der Verkehrsunfallszahlen und sonstiger exekutivdienstlicher Tätigkeiten zu prüfen, zu erheben und zu beurteilen. Sie habe nicht den Versuch unternommen, die sich vornehmlich aus dieser Unterbesetzung ergebenden Auswirkungen auf seine Funktion und Tätigkeit zu beurteilen. Wenn der Arbeitsanfall aber seiner Art nach so intensiv und groß gewesen sei, dass er wegen des seit längerem Fehlens mehrerer dienstführender Beamter vom Beschwerdeführer als Postenkommandant nicht alleine zu bewältigen gewesen sei, so könne trotz des Vorliegens gewisser Mängel und Fehler bei der Dienstverrichtung noch immer das Leistungskalkül vorliegen, dass er den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe. Dies vor allem dann, wenn er durch intensive und zweckmäßige Tätigkeit einen geordneten Dienstbetrieb am Gendarmerieposten aufrecht erhalten habe, obwohl dieser unter einem eklatanten Personalfehlbestand gelitten habe (und noch immer leide).

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine (inhaltliche) Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Werturteil ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/09/0130, Slg. NF Nr. 13.252/A, mit weiteren Nachweisen).

Strittig ist im Beschwerdefall, ob der angenommene Sachverhalt ausreicht, den von der Behörde gezogenen Schluss zu tragen.

Der Beurteilung im Leistungsfeststellungsverfahren unterliegen jedenfalls solche Leistungen des Beamten, die er entweder gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben seines Arbeitsplatzes oder gemäß § 36 Abs. 4 leg. cit. bei der Besorgung derjenigen Aufgaben, zu denen er im dienstlichen Interesse verpflichtet wurde, erbringt (vgl. ebenfalls das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ).

Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Funktion als Postenkommandant als Vorgesetzter und Dienststellenleiter bei der Leistungsfeststellung primär an den Erfordernissen des § 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zu messen. Davon ist im Ergebnis auch die belangte Behörde zutreffend ausgegangen, sind doch die von ihr dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mangelhaften Leistungen typischerweise mit dieser vom Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum bekleideten Leitungsfunktion (wie z.B. die Erstellung von Dienstplänen, bestimmte administrative Aufgaben wie z. B. die Sammlung von Erlässen und Gesetzesvorschriften usw.) verbunden. Diese Aufgaben hat der Postenkommandant entweder selbst zu erledigen oder er kann sie auch - sofern es sich nicht um den Kernbereich der Leitungsfunktion handelt, bei der im Regelfall nur im Einzelfall eine vorübergehende Delegation an Mitarbeiter zulässig erscheint - von seinen Mitarbeitern auch auf Dauer (wie z. B. bestimmte administrative Aufgaben wie das A-jour-Halten von Erlasssammlungen usw.) erledigen lassen. Primär wird aber der Dienststellenleiter bei der Leistungsfeststellung danach zu beurteilen sein, ob und inwieweit durch seine Leitungstätigkeit die Funktionsfähigkeit seiner Dienststelle im Beurteilungszeitraum sichergestellt wurde, dh die Besorgung der dienstlichen Aufgaben - im Beschwerdefall sind dies vereinfacht ausgedrückt die sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Aufgaben eines Gendarmeriepostens - gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllt wurden. Dabei gehört zur gesetzmäßigen Besorgung auch die Einhaltung der ihm als Dienstvorgesetzter und Dienststellenleiter für den Einsatz seiner Mitarbeiter und die inhaltliche Gestaltung von (dienstlichen und fachlichen)Weisungen u.a. auch durch das Dienstrecht (im weiteren Sinn) gezogenen Grenzen. Vor allem wird es aber für die Leistungsbeurteilung einerseits auf den tatsächlichen Anfall der zu besorgenden Aufgaben, andererseits auf die zu deren Bewältigung vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten persönlichen und sachlichen Mittel ankommen. Wenn auch Rundschreiben, Erlässe und sonstige interne Vorschriften, die die Besorgung der Aufgaben eines Postenkommandanten teilweise regeln, dem Ziel einer effizienten Verwaltungsführung dienen, ist dabei doch zu berücksichtigen, dass sie typischerweise auf den Regelfall eines (wenn auch in bestimmten Bandbreiten) ausgewogenen Verhältnisses zwischen Arbeitsanfall und den zu ihrer Bewältigung vorhandenen Ressourcen abstellen. Da aber bei der Leistungsfeststellung von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen ist, kann es im Einzelfall bei einer außergewöhnlichen Situation, die nicht mehr dem Regelfall unterstellt werden kann, durchaus zutreffen, dass die im Großen und Ganzen effektive Aufrechterhaltung eines - gemessen an den zu besorgenden im Vordergrund stehenden Aufgaben (Sicherheits- und Verwaltungspolizei) - ordnungsgemäßen Dienstbetriebes eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 tragen kann, auch wenn eine fehlerfreie Besorgung aller Aufgaben (gemessen am Standard der Richtlinien, Erlässe usw.) nicht mehr vorliegt. Das setzt aber voraus, dass die tatsächliche Situation bei der Dienststelle des Beschwerdeführers erhoben wird, und für den Fall des Zutreffens einer massiven Überlastung die festgestellten Mängel in ihren tatsächlichen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb (an Hand exemplarischer Beispiele) dargestellt und nach ihrer Bedeutung für dessen Funktionsfähigkeit (unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse) gewichtet werden und nicht bloß in formeller Hinsicht als Nichtumsetzung eines richtlinienmäßig vorgegebenen Konzepts. Zutreffend ist es allerdings, dass auch bei einer personellen Unterbesetzung der Vorgesetzte (Dienststellenleiter) bei seiner eigenen Leistungsbeurteilung an seiner Funktion zu messen ist und daher (unter Berücksichtigung einer allfälligen Ausnahmesituation dennoch bestehende) gravierende Mängel in der Ausübung seiner Leitungsfunktion nicht durch seine - gleichsam als Ersatz für einen fehlenden Mitarbeiter - vermehrte Tätigkeit in Aufgabenbereichen, die an und für sich von seinen Mitarbeitern wahrzunehmen sind, kompensiert werden können. Dass diese Grenzziehung für einen Vorgesetzten nicht leicht ist, ist unbestritten. Aber gerade in schwierigen Situationen zeigt sich die eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung rechtfertigende gesetzmäßige Bewältigung von Führungsaufgaben in besonderer Weise, die sich um "maßgeschneiderte" Konzepte und Entscheidungen bemüht, die wegen der besonderen Umstände von höheren Stellen gar nicht oder nur in geringem Umfang vorgegeben werden können.

Wenn nun der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt - und auch schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat -, dass die vorgeworfenen Fehler im Wesentlichen auf eine Überbelastung zurückgehen, welche zum einen auf eine Unterbesetzung der Dienststelle und zum anderen auf eine expandierende Arbeitsbelastung im Hinblick auf die Öffnung der Ostgrenze zurückzuführen sei, so kann nicht von vornherein gesagt werden, dass die belangte Behörde auch bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte kommen können.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer nach Anrufung der Leistungsfeststellungskommission, mit der er (in "Korrektur" der zuvor in der Mitteilung der Dienstbehörde geäußerten Auffassung, er habe nur eine "Normalleistung" nach § 81 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 erbracht) eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung im Sinn des § 81 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 anstrebte, im Verfahren vor der belangten Behörde bloß mit der Bestreitung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe begnügt hat, statt die von ihm angestrebte Leistungsfeststellung durch Hervorhebung seiner positiven Leistungen zu untermauern. Zwar teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass auch bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation der Herabstufung einer ausgezeichneten Leistungsfeststellung auf Normalleistung, die für einen bestimmten Personenkreis durch die Sondernorm des § 265 BDG 1979 (vormals § 144a BDG 1979) ermöglicht wird, wegen des vom Beamten im Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission angestrebten Ergebnisses seine besondere Mitwirkungspflicht besteht; dies auch dann, wenn die durch den Beamten erfolgte Anrufung der Leistungsfeststellungskommission dadurch bedingt ist, dass er die von der Dienstbehörde in Form einer Mitteilung vorgenommene Herabstufung nicht hinnehmen will. Aus der aus verwaltungsökonomischen Gründen vom Gesetzgeber angeordneten "Fortschreibung" des Ergebnisses einer früheren Leistungsfeststellung (hier: nach § 81 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979) durch § 82 Abs. 1 BDG 1979, die sich zunächst (vorläufig) auch für das Jahr auswirkt, nach dessen Ablauf die Dienstbehörde eine Neufeststellung nach der Sonderbestimmung des § 265 BDG 1979 anstrebt, kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass bloß deshalb eine besondere verfahrensrechtliche Position des Beamten im Verfahren betreffend die Aktualisierung der Leistungsfeststellung besteht: Ausschlaggebend für die jeweilige Leistungsfeststellung sind die jeweils im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. Dazu kommt, dass die Anrufung der Leistungsfeststellungskommission durch den Beamten, der aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die Funktion eines Rechtsmittels (insbesondere nicht einer Berufung) zukommt, keiner weiteren Begründung bedarf. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Mitteilung der Dienstbehörde nach § 87 Abs. 1 BDG 1979 nur die Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses umfasst und offenbar davon ausgeht, dass dafür nicht notwendigerweise eine Begründung zu geben ist (was freilich aber auch nicht die Beifügung einer solchen ausschließt). Vor diesem Hintergrund wird im Sonderfall des § 265 BDG 1979, der dem Dienstgeber die jederzeitige Aktualisierung der Leistungsfeststellung für den dort genannten Personenkreis ermöglicht, zu beachten sein, dass jedenfalls die Leistungsfeststellungskommission dem Beamten, der sich durch ihre Anrufung gegen die von der Dienstbehörde ausgesprochene Herabstufung der für ihn bislang geltenden ausgezeichneten Leistungsfeststellung zur Wehr setzt, im Sinne des § 8 Abs. 1 DVG im Regelfall aufzufordern hat, von sich aus alles vorzubringen, was ihm geeignet erscheint, die angestrebte ausgezeichnete Leistungsfeststellung zu rechtfertigen. Da die belangte Behörde dies im Beschwerdefall nicht getan hat, kann das Unterlassen dieser besonderen Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen (vgl. hiezu das noch zu § 144a BDG 1979 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/12/0279).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für die nicht vorzulegende dritte Ausfertigung der Beschwerde.

Wien, am