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VwGH vom 21.06.1994, 92/14/0124

VwGH vom 21.06.1994, 92/14/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Stadt Innsbruck, Stadtwerke, Versorgungsbetriebe, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl 40.150-4/91, betreffend Haftung und Zahlung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer den Zeitraum bis umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer ua fest, daß die Beschwerdeführerin an Beamte, welche wegen Versetzung in den Ruhestand aus dem aktiven Dienststand ausschieden und zu diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufwiesen, ein je nach Anzahl der Dienstjahre gestaffeltes sogenanntes Treuegeld auszahlte.

Die Beschwerdeführerin habe diese Treugelder als gesetzliche Abfertigungen im Sinn des § 67 Abs 3 EStG 1972 eingestuft und dementsprechend versteuert. Der Prüfer vertrat die Ansicht, daß die Treuegelder nicht als Abfertigung gemäß § 67 Abs 3 EStG 1972 qualifiziert werden könnten, da der Rechtstitel für Abfertigungen im § 26 GG besonders geregelt sei. Auch die Begünstigungsbestimmung für Bezüge nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 67 Abs 6 EStG 1972 könne nicht angewandt werden, da daneben ein laufender Bezug (Pension) ausbezahlt werde. Die Nachversteuerung sei in Anlehnung an § 86 Abs 2 EStG 1972 durchzuführen. Außerdem seien die Treuegelder als Bezüge nach § 67 Abs 1 und 2 EStG 1972 in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den dementsprechend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nachfordernden Bescheid erhobene Berufung insoweit abgewiesen. Das Treuegeld könne nicht als gesetzliche Abfertigung angesehen und behandelt werden, weil bei einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nicht von einer - nach arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden - Auflösung des Dienstverhältnisses gesprochen werden könne. Auch eine Besteuerung nach § 67 Abs 6 EStG 1972 komme nicht in Betracht, weil die Treuegelder neben laufenden (Pensions-)Bezügen des Arbeitnehmers gewährt worden seien.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, daß die an Beamte aus Anlaß der Versetzung in den dauernden Ruhestand geleisteten Treugeldzahlungen nach den Bestimmungen des § 67 Abs 3 EStG 1972 bzw hilfsweise nach § 67 Abs 6 EStG 1972 besteuert werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von anläßlich des Übertrittes von Beamten in den Ruhestand gezahlten Treueprämien hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 91/14/0059, befaßt. Darin hat der Gerichtshof zu § 67 Abs 3 EStG 1972 ausgesprochen, daß der in dieser gesetzlichen Bestimmung enthaltene Begriff "Auflösung eines Dienstverhältnisses" im Sinn der in diesem Absatz genannten generellen Normen zu verstehen ist. Für den Fall eines - auch damals vorliegenden - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß der Wechsel eines in einem solchen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten vom Dienststand in den Ruhestand nach den danach zur Anwendung zu bringenden dienstrechtlichen Vorschriften keine Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darstellt. Auch nach der im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Vorschrift des § 46 des Innsbrucker Gemeindebedienstetengesetzes wird das Dienstverhältnis des Beamten durch die Versetzung in den Ruhestand nicht aufgelöst. Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin weder mit ihren allgemeinen Überlegungen zum Charakter von Arbeits- bzw Dienstverhältnissen noch mit dem Umstand, daß mit der Versetzung eines Beamten in den dauernden Ruhestand seine "wesentlichen" Dienstpflichten, nämlich die Pflicht, Arbeit entsprechend den Weisungen seines Arbeitgebers zu leisten, entfallen, aufzuzeigen, daß ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis - dienstrechtlich - mit der Versetzung in den Ruhestand beendet wird.

Zu einer allfälligen Besteuerung der Treueprämien nach § 67 Abs 6 EStG 1972 hat der Gerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis ausgesprochen, daß öffentlich-rechtliche Bedienstete des Ruhestandes einen Ruhegenuß beziehen und dieser Ruhegenuß laufende Bezüge des Arbeitnehmers aus demselben Dienstverhältnis darstellt, das auch zur Auszahlung der Treueprämien führte und daher deren Besteuerung nach § 67 Abs 6 EStG 1972 entgegensteht. Der Gerichtshof sieht sich auch durch die vorliegende Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser Rechtsmeinung abzugehen. Eine Unterscheidung danach, ob laufende (Pensions-)Bezüge auf privatrechtlicher Grundlage (Firmenpension) oder als Ausfluß des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geleistet werden, ist nach dem Gesetz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geboten. In beiden Fällen handelt es sich nämlich um laufende Bezüge aus dem (früheren) aktiven Dienstverhältnis. Demgegenüber kann ein laufender (Pensions-)Bezug nach der gesetzlichen Altersversorgung nicht "aus demselben Dienstverhältnis" wie ein allfälliges Treuegeld bezahlt werden. Verschiedene (laufende und sonstige) Bezüge aus demselben Dienstverhältnis können nämlich grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn sie vom selben Dienstgeber geleistet werden. Bezüge aus der gesetzlichen Altersversorgung werden aber nicht vom (früheren) Dienstgeber, sondern von einer entsprechenden Pensionsversicherungsanstalt geleistet.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt somit im Ergebnis die Ansicht der belangten Behörde, daß die strittigen Treuegelder weder nach § 67 Abs 3 EStG 1972 noch nach § 67 Abs 6 EStG 1972 zu versteuern waren.

Da die Beschwerdeführerin aus diesen Erwägungen in Ansehung des Beschwerdepunktes nicht in ihren Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.