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VwGH vom 07.08.1992, 92/14/0123

VwGH vom 07.08.1992, 92/14/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des M in N, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. 5/13/3-BK/Hd-1992, betreffend Einkommensteuer für 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Herstellung von Bauplänen) und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Leiter der Bauabteilung eines Gemeindeamtes). Er machte bei den erstgenannten Einkünften als Betriebsausgaben (Fortbildungskosten) Aufwendungen für den Besuch einer HTL für Bauwesen (Abendschule) geltend. Der Beschwerdeführer hat das Maurerhandwerk erlernt, die Gesellenprüfung und die Baupolierprüfung abgelegt, weshalb er die Berechtigung als Bauzeichner besitzt. Auf Grund dieser Vorbildung hat er die oben erwähnten Berufstätigkeiten entfaltet. Die HTL (Abendschule) besuchte der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung zur Erlangung der formellen gewerberechtlichen Berechtigung für die Tätigkeit eines planenden Baumeisters, die er tatsächlich - offenbar unter dem Deckmantel der Berechtigung als Bauzeichner - schon ausgeübt habe. Der Besuch der HTL sei für ihn die kostengünstigere Möglichkeit gegenüber der Absolvierung von teuren Kursen und der Ablegung der einschlägigen Berufsprüfung gewesen.

Die belangte Behörde anerkannte die Aufwendungen für den Schulbesuch nicht als Betriebsausgabe mit der Begründung, daß der Besuch einer höheren Schule die Ausbildungsgrundlage für eine Vielzahl von Berufen darstelle und der Besuch dieser Schule dem Beschwerdeführer die Ausbildung zum Baumeister ermöglichen solle, also zu einem anderen Beruf als zu dem, für den er bisher ausgebildet gewesen sei. Es handle sich daher nicht um Kosten der Berufsfortbildung, sondern um solche der Berufsausbildung.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung der erwähnten Aufwendungen als Berufsfortbildungskosten für verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Aufwendungen vor den Verwaltungsbehörden für den Schulbesuch als Betriebsausgaben geltend gemacht und daher lediglich mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Zusammenhang gebracht. Einen Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Leiter der Bauabteilung einer Gemeinde hatte er vor den Verwaltungsbehörden also selbst nicht hergestellt. Deshalb war die belangte Behörde schon mangels entsprechenden Vorbringens nicht gehalten, die Aufwendungen auf ihre Werbungskosteneigenschaft hin zu untersuchen. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht, vor den Verwaltungsbehörden vorgetragen zu haben, daß er die Schule zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung seiner Einnahmen als Leiter der Bauamtsabteilung der Gemeinde besucht habe oder daß dies bei der Abgabenbehörde amtsbekannt gewesen wäre. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer als Leiter einer Bauabteilung einer Gemeinde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hatte, kann daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Was jedoch die Betriebsausgabeneigenschaft im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb anlangt, hat die belangte Behörde zutreffend dargelegt, daß - wie aus der von ihr zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist - eine Ausbildung an einer höheren Schule (AHS, HAK, HTL) auch dann als Ausbildung und nicht als Fortbildung anzusehen ist, wenn sie neben einem bereits ausgeübten Beruf im Rahmen des sogenannten "zweiten Bildungsweges" (in einer Abendschule bzw. in Abendkursen) erworben wird, weil das in solchen Schulen erworbene Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten, bereits ausgeübten Beruf dient. Der Umstand allein, daß der erfolgreiche Abschluß einer derartigen Schule für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein kann, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil jede derartige Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 85/13/0147, ÖStZB 1986, 408, , 84/13/0244, ÖStZB 1987, 458).

Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0227, beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht. Dieser Entscheidung lag ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, nämlich ein Grundausbildungslehrgang für Wachebeamte (vgl. das

hg. Erkenntnis vom , 90/14/0219, ÖStZB 1991, 378).

Abgesehen davon besteht zwischen dem Beruf, den der Beschwerdeführer auf Grund seiner Berufsausbildung als Maurer, Baupolier und Bauzeichner auszuüben berechtigt war, und dem Beruf eines Bautechnikers mit Ausbildung an einer HTL nach der Verkehrsauffassung keine Berufsidentität. Diese Tatsache durfte die belangte Behörde als offenkundig im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO betrachten und daher ihrer Entscheidung zugrundelegen, ohne daß es einer besonderen Feststellung auf Grund eines Ermittlungsverfahrens bedurfte.

Was der Beschwerdeführer mit seinem Studium an der HTL erlangt, ist daher die Berechtigung zu einem anderen Beruf als es derjenige darstellt, für den er bisher ausgebildet ist und den er auf Grund dieser bisherigen Ausbildung auszuüben berechtigt ist.

Es ließ daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.