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VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0229

VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der E GmbH in E, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1001-1-237/8/Scha, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6021 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Als Ergebnis einer am bei der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Beitragsprüfung verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom , Sozialversicherungsbeiträge u.a. für die "Privatnutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges" durch den Vater des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge: Dienstnehmer genannt), die nicht als Sachbezug abgerechnet worden sei, zu bezahlen. Im Zuge der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Lohnsteuerprüfung sei der Sachbezugswert von der Finanzbehörde mit monatlich S 3.750,-- angesetzt worden. "Dieser" sei demnach "anzusetzen und nachzubelasten".

Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob u.a. gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides Einspruch mit der Begründung, dass der Dienstnehmer "für Privatfahrten keinen firmeneigenen PKW verwendet".

Mit dem Dienstnehmer wurde am von der belangten Behörde eine Niederschrift aufgenommen, worin er angab, bei der beschwerdeführenden Gesellschaft "als Arbeitnehmer (als Kraftfahrer) beschäftigt" zu sein. Auf seinen Namen sei kein eigener PKW angemeldet. Für Firmenzwecke benütze er einen firmeneigenen PKW. Dies könnten verschiedene PKW sein, da die beschwerdeführende Gesellschaft mehrere besitze. Die Geschäftsanschrift bzw. "unser Büro" befinde sich in E., der Standort der "Firmen-LKW" befinde sich in R. im Gewerbegebiet. Der Dienstnehmer wohne im selben Haus, in dem auch das "Firmenbüro" untergebracht sei. Wenn er vom Büro nach R. zum LKW-Standort fahre, dann benötige er den "firmeneigenen PKW". An der Adresse, wo sich die Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten befänden, bestehe ein Mehrfamilienhaus. Es seien im selben Stockwerk die Wohnräumlichkeiten des Dienstnehmers und das Büro der beschwerdeführenden Gesellschaft untergebracht. Die Büroräumlichkeiten seien von einer näher bezeichneten Person gemietet worden. Sie seien über denselben Eingang zu erreichen wie die Wohnung des Dienstnehmers. Die Wohnräumlichkeiten würden der Ehefrau des Dienstnehmers gehören, nur "das eine Zimmer, welches als Büroräumlichkeit deklariert wurde", sei angemietet worden. Zur Nutzung von Kraftfahrzeugen gab der Dienstnehmer an, es könne sein, dass er "am Abend mit dem LKW nach E. fahre, weil kein firmeneigener PKW vorhanden" sei. Das Unternehmen habe 14 Mitarbeiter, besitze aber nur drei PKW. Am Morgen bevor der Dienstnehmer nach R. zu den LKW fahre, gehe er "immer ins Büro und schaue dort die Post vom Vortag an". Die "Firma" habe vormals dem Dienstnehmer gehört und sei an seinen Sohn übergeben worden, da er in Konkurs gegangen sei. Da sein Sohn aber erst 21 Jahre alt sei, würde ihm der Dienstnehmer helfen. Er sei aber immer noch gewerberechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft. Bei den firmeneigenen PKW werde kein Fahrtenbuch geführt. Er verwende diese "für keinerlei Privatfahrten". Auch für "Urlaubsfahrten und sonstige Fahrten in der Freizeit" werde vom Dienstnehmer kein Auto verwendet.

Aus einem aus dem Jahr 1996 stammenden Schriftstück, unterfertigt vom Dienstnehmer namens der beschwerdeführenden Gesellschaft, ergibt sich, dass den Fahrern der beschwerdeführenden Gesellschaft generell verboten sei, "den Firmen-PKW für private Fahrten zu benützen". Einem aktenkundigen Auszug aus dem zentralen Gewerberegister ist zu entnehmen, dass der Dienstnehmer seit gewerberechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft ist.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Tirol den Einspruch der beschwerdeführenden Gesellschaft als unbegründet abgewiesen. Diese Abweisung wird hinsichtlich des Sachbezuges "Privatnutzung des firmeneigenen PKWs" damit begründet, dass die "Verantwortung des (Dienstnehmers), wonach er vor seinem Dienstantritt als Kraftfahrer noch Bürotätigkeiten" in E. verrichten würde und "die Fahrt mit dem firmeneigenen PKW vom Büro in E. zum Standort der LKW nach R. daher dienstlich begründet sei", ins Leere gehe. Der Dienstnehmer sei bei der Gesellschaft als Kraftfahrer beschäftigt, zu seinem Aufgabenbereich gehöre daher nicht die Mithilfe im Büro der Gesellschaft. Nachdem die LKW nicht in E., sondern nur in einem weiteren Standort der Gesellschaft in R. abgestellt seien, sei "nach Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses" R. als "Dienstantrittsort" für den Kraftfahrer anzusehen. Fahrten zum Dienstantrittsort (egal ob mit einem firmeneigenen PKW oder LKW) seien jedoch gemäß § 4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge als Privatfahrt anzusehen und dementsprechend zu bewerten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf volle Schilling (bzw. Cent) gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 49 Abs. 3 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 leg. cit. gelten, d.h. die zwar an sich die Merkmale der in den Abs. 1 und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im § 49 Abs. 3 leg. cit. von der Wertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Der Anwendungsbereich des durch § 49 Abs. 3 ASVG normierten Ausnahmenkataloges erstreckt sich demnach nur auf solche Bezüge, die "an sich" Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 oder 2 sind (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/08/0225, und vom , Zl. 92/08/0254). So gelten im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 20 ASVG nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 leg. cit. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln.

§ 50 ASVG ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0098, ausgesprochen, dass die Beitragsfreiheit im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 20 ASVG für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte nur dann eintritt, wenn die Beförderung durch den Arbeitgeber erfolgt, nicht aber auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in firmeneigenes Kraftfahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellt; auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist weder die Höhe des festgestellten Sachbezugswertes strittig noch wird die sich aus dem vorgenannten Erkenntnis ergebende Rechtslage bezweifelt. Es ist vielmehr nur strittig, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, dass dem Dienstnehmer der Firmen-PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wurde oder ob es sich - im Hinblick darauf, dass sich das Büro der beschwerdeführenden Partei im Wohnhaus des Dienstnehmers befunden hat - um betriebliche Fahrten vom Unternehmenssitz zum Einsatzort des Dienstnehmers (Standort des LKW-Fuhrparks) gehandelt hat. Die belangte Behörde bejaht Ersteres und stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Überlegung, dass der Dienstnehmer als Kraftfahrer beschäftigt gewesen sei, zu dessen Aufgabengebiet nicht die Mithilfe im Büro der Gesellschaft gehört habe. Der Standort der LKW sei daher auch der "Dienstantrittsort" des Dienstnehmers gewesen.

Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, dass der Dienstnehmer auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig gewesen sei, daher "seine gewerberechtlichen Aufgaben und Befugnisse" jeweils bei Dienstantritt in der "Geschäftsstelle" der Beschwerdeführerin in E. wahrgenommen habe und erst danach zum LKW-Standort gefahren sei. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben nach seiner Tätigkeit als Kraftfahrer sei nicht zumutbar, weil Fahrten "von ihrer Dauer und ihrem Umfang her nur schwer abzuschätzen" seien. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und die belangte Behörde erwidern diesem Vorbringen - wortgleich - in ihren Gegenschriften:

es stellten dann eben die Fahrten vom LKW-Standort nach Hause eine Privatnutzung dar. Es erscheine unglaubwürdig, dass ein Dienstnehmer, der kein eigenes Kraftfahrzeug besitze und dem es gestattet sei, arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge zu verwenden, diese für "keinerlei Privatfahrten" verwende.

Im Erkenntnis vom , Zl. 99/13/0186, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf jenes vom , Slg. Nr. 7045/F, ausgesprochen, dass die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden kann, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Diese zum Einkommensteuergesetz ergangene Rechtsprechung ist auf Grund der im Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0098, hervorgehobenen Parallelität der Regelungen auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen.

Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass der Dienstnehmer auch ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer sei und stets vor Beginn seiner Tätigkeit als Kraftfahrer im Büro "seine gewerberechtlichen Aufgaben und Befugnisse" wahrgenommen habe. Der Dienstnehmer hat bei seiner Einvernahme zwar erwähnt, gewerberechtlicher Geschäftsführer zu sein, jedoch nur angegeben, er schaue im Büro am Morgen die Post vom Vortag an.

Diese Widersprüche können aber insoweit auf sich beruhen, als der Dienstnehmer nach der Aktenlage erst seit gewerberechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft ist, während die strittige Beitragsnachverrechnung für den Dienstnehmer für den Zeitraum vom bis erfolgte.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber nicht zuletzt darin, dass sich der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft in einem verwandtschaftlichen Naheverhältnis zum Dienstnehmer (seinem Vater und dem ehemaligen Eigentümer des Unternehmens) befindet, und dieser in einem besonderen räumlichen Naheverhältnis zur "Geschäftsstelle" des Unternehmens lebt, die - nach den Angaben des Dienstnehmers in der Niederschrift vom - aus einem einzigen (von einer näher bezeichneten Person "angemieteten") Zimmer in einem Mehrfamilienhaus besteht, in dem der Dienstnehmer mit seiner Ehefrau ein Stockwerk bewohnt und ein gemeinsamer Eingang zu Büro und Wohnung besteht.

Es blieb im gesamten Verfahren unbestritten, dass dem Dienstnehmer die Firmen-PKW, falls diese nicht verfügbar waren, auch ein LKW zumindest zur Heimfahrt zur Verfügung gestanden sind, wie er auch bei seiner Einvernahme einräumte, worauf die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften auch hingewiesen haben und dem die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Replik auf die Gegenschriften mit keinem Wort entgegengetreten ist. Auch hat die Beschwerdeführerin die Existenz eines ausdrücklichen, an den Dienstnehmer gerichteten und durch entsprechende Maßnahmen in seiner Effektivität gesicherten Verbotes von Privatfahrten und dessen effektiver Kontrolle nicht behauptet (das im Akt befindliche, an die Kraftfahrer gerichtete Schriftstück über das Verbot von Privatfahrten stammt noch vom Dienstnehmer selbst, also offensichtlich aus einer Zeit, als ihm noch "die Firma gehörte"). Ein solches Verbot wäre auf Grund der geschilderten Nahebeziehungen aller Beteiligten nach der Lebenserfahrung auch nicht zu erwarten. Die beschwerdeführende Partei hat sich vielmehr auf solche Verfahrensbehauptungen beschränkt, welche in Bezug auf die Nutzung des PKW das Vorliegen von Betriebs- (und nicht von Privat-)Kraftfahrzeugen dartun sollten, wobei dieses Unterfangen schon daran scheitert, dass sich der Zeitraum einer behauptetermaßen täglich bei Arbeitsbeginn entfalteten Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit dem Zeitraum der Beitragsnachbelastung nur hinsichtlich eines Monates überschnitten hat und eine tägliche betriebliche Tätigkeit nach der Rückkehr von den LKW-Fahrten nicht einmal behauptet wurde.

Gerade auf Grund der besonderen Umstände dieses Falles wäre es aber an der beschwerdeführenden Partei gelegen gewesen, den lebensnahen Annahmen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde entsprechend substanziiert entgegenzutreten und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, was sie aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens getan hat.

Wenn die belangte Behörde angesichts dessen sowie unter fernerer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Dienstnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nicht besessen hat, als erwiesen angenommen hat, dass dem Dienstnehmer ein Firmen-PKW auch für Privatfahrten zur Verfügung gestanden ist (und zumindest für die Heimwege auch genutzt wurde), kann dies nicht als unschlüssig erachtet werden.

Auf dem Boden der Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde erweist sich der angefochtene Bescheid aber auch frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war: Das Kostenbegehren einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes ist nämlich gemäß § 49 Abs. 1 VwGG idF 1997/I/088, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs 1 erster Satz VwGG genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist, abzuweisen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0269).

Wien, am