VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0213

VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0213

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-9/22/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am um 10.35 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw vorschriftswidrig in einer deutlich sichtbar beschilderten Halte- und Parkverbotszone mit Zusatz "ausgenommen acht Taxi" gehalten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, die belangte Behörde hätte die in der Berufung beantragte Zeugenvernehmung durchführen müssen.

Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG können nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels vom Beschwerdeführer darzutun ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 591).

Im vorliegenden Fall gibt der Beschwerdeführer an, der von ihm erstmals in seiner Berufung namentlich beantragte Zeuge hätte bestätigen können, daß er in einer "erlaubten Zone" gestanden sei.

Aus der Bestimmung des § 45 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, folgt, daß Beweise nur über Tatsachen aufzunehmen sind. Ein Zeuge kann dementsprechend darüber befragt werden, welche Wahrnehmungen er in tatsächlicher Hinsicht gemacht hat, Rechtsfragen sind einem Zeugen nicht vorzulegen. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, einen Zeugen darüber zu vernehmen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers "erlaubt" war. Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, der Zeuge wäre in der Lage gewesen, konkrete Angaben über den tatsächlichen Abstellort des Kraftfahrzeuges zu machen, etwa daß es vor einem anderen Haus als von der Behörde angenommen abgestellt war. Ob der Zeuge über eine Ladetätigkeit des Beschwerdeführers informiert war, ist unerheblich, weil es beim vorliegenden Schuldspruch auf eine Ladetätigkeit nicht ankommt.

Sollten die Ausführungen des Beschwerdeführers auch als Bekämpfung der Strafbemessung zu verstehen sein, so vermag der Verwaltungsgerichtshof - selbst bei einem Einkommen des Beschwerdeführers am Rande des Existenzminimums - nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der im unteren Bereich der Strafdrohung liegenden Geldstrafe ihren Ermessensspielraum überschritten hätte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.