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VwGH vom 29.08.1990, 89/02/0208

VwGH vom 29.08.1990, 89/02/0208

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Wien vom , Zl. MA 70-10/247, 412, 413, 414, 415+416/88/Str, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über die Berufungen gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, vom , Zlen. Pst 15.575-dt/87/Bru, Pst 12.654-dt/87/Bru, Pst 9.944-dt/87/Bru und Pst 10.853-dt/87/Bru, entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit sechs Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt, vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers

1. (Pst 15.575-dt/87/Bru) des Lkw-Zuges mit dem Zugfahrzeug W a und des Anhängers W g am um 07.08 Uhr nicht dafür gesorgt, daß die Beladung den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da der Lkw-Zug an einem näher bezeichneten Ort in Wien von einem namentlich genannten Lenker, dem er zum Lenken überlassen worden sei, in einem um 8.300 kg überladenen Zustand gelenkt worden sei;

2. (Pst 12.656-dt/87/Bru) des Lkw-Zuges mit dem Zugfahrzeug W b und dem Anhänger W g nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des Zugfahrzeuges am um 09.15 Uhr den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da es an einem näher bezeichneten Ort in Wien von einem namentlich genannten Lenker, dem es zum Lenken überlassen worden sei, in einem um 3.550 kg überladenen Zustand gelenkt worden sei;

3. (Pst 12.658-dt/87/Bru) des Lkw W c nicht dafür gesorgt, daß die Beladung am um 14.10 Uhr den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da es an einem näher bezeichneten Ort in Wien von einem namentlich genannten Lenker, dem er zum Lenken überlassen worden sei, in einem um 3.250 kg überladenen Zustand gelenkt worden sei;

4. (Pst 12.654-dt/87/Bru) des Lkw-Zuges mit dem Zugfahrzeug W d und dem Anhänger W h nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des Lkw-Zuges am um 09.45 Uhr den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da er an einem näher bezeichneten Ort in Wien von einem namentlich genannten Lenker, dem er zum Lenken überlassen worden sei, in einem um insgesamt 6.870 kg überladenen Zustand (Zugfahrzeug: 3.240 kg, Anhänger: 3.630 kg) gelenkt worden sei;

5. (Pst 9.944-dt/87/Bru) des Sattelzugfahrzeuges W e und des Anhängers W i nicht dafür gesorgt, daß die Beladung dieses Lkw-Zuges am um 16.00 Uhr den Vorschriften des KFG entsprochen habe, da er an einem näher bezeichneten Ort in Wien von einem namentlich genannten Lenker, dem er zum Lenken überlassen worden sei, in einem um insgesamt 5.700 kg überladenen Zustand gelenkt worden sei;

6. (Pst 10.853-dt/87/Bru) des Zugfahrzeuges W f und des Anhängers W j nicht dafür gesorgt, daß die Beladung des Lkw-Zuges am um 15.20 Uhr den Vorschriften des KFG nicht entsprochen habe, da er an einem näher bezeichneten Ort in Wien einem namentlich genannten Lenker, dem er zum Lenken überlassen worden sei, in einem um insgesamt 8.450 kg überladenen Zustand gelenkt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe hiedurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt.

Auf Grund der Berufungen des Beschwerdeführers bestätigte die belangte Behörde die angefochtenen Straferkenntnisse in der Schuldfrage mit der Abänderung, daß in den Tatumschreibungen die Worte "Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers" durch den Passus "verantwortlicher Beauftragter der (namentlich genannten) Zulassungsbesitzerin" zu ersetzen seien. Die jeweilige Übertretungsnorm laute: § 99 (richtig wohl: § 9) Abs. 2 VStG 1950 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967. Die verhängten Strafen wurden zum Teil herabgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom , B 309/89, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab, welcher erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt, die Bescheide der Verwaltungsbehörden würden zwar feststellen, wie hoch das Gesamtgewicht der jeweils überladenen Lkws gewesen sei bzw. um wieviel diese Lkws überladen gewesen seien. Sie würden jedoch jene gesetzlichen Bestimmungen nicht anführen, die das höchstzulässige Gesamtgewicht bzw. Ladegewicht des jeweiligen überladenen Lkws festsetzen, weshalb die Bescheide rechtswidrig seien.

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG nur zulässig, wenn unter anderem das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird. Dieses ist in § 2 Z. 33 KFG als das höchste Gesamtgewicht, das ein BESTIMMTES Fahrzeug erreichen darf, definiert. Es handelt sich somit um ein für jedes Fahrzeug individuelles Gewicht, wie es gemäß § 28 Abs. 3 lit. a KFG bei der Typengenehmigung von der Behörde festgesetzt wird, gemäß § 41 Abs. 2 lit. h KFG in den Zulassungsschein einzutragen ist und gemäß § 27 Abs. 2 KFG an Lastkraftwagen und an Anhängern an der Außenseite angeschrieben sein muß. § 4 Abs. 7 KFG enthält lediglich Obergrenzen für das Gesamtgewicht von Kraftwagen und Anhängern.

Es gibt somit keine gesetzliche Bestimmung, aus der das höchste zulässige Gesamtgewicht eines bestimmten überladenen Kraftwagens oder Anhängers ersichtlich wäre und die im Sinne des § 44a lit. b VStG als durch die Tat verletzt im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen wäre. Der Beschwerdeführer vermag eine solche gesetzliche Bestimmung auch selbst nicht zu nennen.

Da dem Beschwerdeführer die jeweiligen höchstzulässigen Gesamtgewichte aus den oben genannten Quellen bekannt sein mußten, ist er dadurch, daß in den Sprüchen von Überladungen die Rede ist, diese aber nicht auf das jeweilige höchste zulässige Gesamtgewicht bezogen werden, nach den im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 11.466/A, zur Frage der Tatumschreibung im Sinne des § 44a lit. a VStG aufgestellten Grundsätzen in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/02/0071).

Auch durch die - entbehrliche - Anführung des Ausmaßes der Überladung wird der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/03/0167).

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß das Gesetz die Verpflichtung zur Einhaltung des jeweils für Kraftwagen und Anhänger festgelegten Gesamtgewichtes dem Verantwortlichen GESONDERT auferlegt hat und daher die Überschreitung eines GEMEINSAMEN Gesamtgewichtes eines Kraftwagenzuges nicht pönalisiert ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/03/0054, und vom , Zl. 88/03/0258). In seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/02/0160, hat der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß diese Erwägungen auch auf Sattelkraftfahrzeuge Anwendung zu finden haben, und auf das - andere - Tatbild des § 104 Abs. 9 KFG hingewiesen, dessen Übertretung dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid aber nicht angelastet wurde.

Eine entsprechende Differenzierung der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nach Kraftwagen und Anhänger im Falle von Lkw-Zügen bzw. Sattelkraftfahrzeugen hat die belangte Behörde hinsichtlich der eingangs zu 1., 5. und 6. genannten Straferkenntnisse aber unterlassen. Sie hat ihren Bescheid daher insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Im zu 4. genannten Straferkenntnis hat die Behörde zwar (im Klammerausdruck) zwischen der Überladung des Zugfahrzeuges und des Anhängers unterschieden, dieses Verhalten jedoch nur als eine Verwaltungsübertretung qualifiziert und deshalb hiefür nur eine einzige Geldstrafe verhängt. In dieser Vorgangsweise liegt ein Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG 1950, demzufolge über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dadurch ist auch nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der beiden selbständigen Handlungen ist, sodaß keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die Beöhrde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/03/0055).

Der angefochtene Bescheid war daher auch insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Was den verbliebenen Umfang des angefochtenen Bescheides anlangt, so hat bereits der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht geteilt; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag sich diesen Bedenken nicht anzuschließen.

Zu den in der Beschwerde angesprochenen Kontrollmaßnahmen ist zu bemerken, daß sich der Beschwerdeführer bei seiner Beschuldigtenvernehmung damit zu rechtfertigen versuchte, etwa einmal jährlich würde eine Dienstanweisung an die Lenker ausgegeben werden, wonach sie Kraftfahrzeuge nicht im überladenen Zustand lenken dürften. Darüberhinausgehende Kontrollen seien auf Grund der Größe des Fuhrparkes nicht möglich.

Der Gerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0037, ausgeführt, daß die bloße Erteilung von Dienstanweisungen den Verantwortlichen nicht entlasten kann, es bedarf vielmehr einer wirksamen begleitenden Kontrolle. In seinen Berufungen hat der Beschwerdeführer zwar auch die Durchführung von Stichproben behauptet; die Unzulänglichkeit allfälliger Kontrollmaßnahmen ergibt sich aber schon aus der Vielzahl der festgestellten Überladungen, sodaß die belangte Behörde in diesen Zusammenhang keine weiteren Beweise aufnehmen mußte. Soweit in der Beschwerde darüber hinaus intensivere Kontrollen behauptet werden, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich des zuletzt behandelten Umfanges des angefochtenen Bescheides als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Der Beschwerdeführer hat an Schriftsatzaufwand weniger als den zulässigen Pauschalbetrag, zuzüglich der nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr verzeichnet. Es gebührt ihm daher Kostenersatz in der verordneten Höhe (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 697).