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VwGH vom 24.01.1990, 89/02/0207

VwGH vom 24.01.1990, 89/02/0207

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom , Zl. VerkR - 9410/1-1988-II/Au, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nicht binnen zwei Wochen nach (der am erfolgten) Zustellung der schriftlichen Aufforderung - das ist bis - Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem um 22.20 Uhr in Linz, nächst Parzhofstraße 16 (Kreuzung Parzhofstraße 14 und 16), auf der unbenannten Verbindungsstraße abgestellt habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , Zl. B 452/89, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthob ihn der Text der Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG, der Beschwerdeführer möge mitteilen, wer das Fahrzeug "zuletzt vor dem , um 22.20 Uhr in Linz, Parzhofstr. n.d. Hause 16 abgestellt hat" nicht etwa deshalb von seiner Verpflichtung, die Anfrage zu beantworten, weil die Abkürzung "n.d." eine verschiedene Auslegung zulasse. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0183, zum Ausdruck gebracht, daß die Angabe des Abstellortes in der Frage nicht präzise sein muß. Was aber die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Unbestimmtheit" des Abstellzeit anlangt, so genügt der Hinweis, daß der Text der in Rede stehenden Anfrage im § 103 Abs. 2 erster Satz KFG seine Deckung findet. Der Beschwerdeführer übersieht offenbar mit seinem Vorbringen das in der Anfrage enthaltene Wort "zuletzt".

Die übrigen, vom Beschwerdeführer aufgeworfenen, auf einen analogen Sachverhalt bezogenen Rechtsfragen sind durch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/02/0166, (in der zugrundeliegenden Beschwerdesache ist der Beschwerdeführer als Beschwerdevertreter eingeschritten) klargestellt. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei sich ein Auftrag zur Behebung eines Mangels der Beschwerde (diese wurde nur zweifach eingereicht) erübrigte.

Fundstelle(n):
QAAAE-38418

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