VwGH vom 07.08.1992, 92/14/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom , Zl. 384 - 3/88, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1983 bis 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt einen Handel mit technischen Produkten (Heizkessel, Zentralheizungssysteme, Solar- und Energietechnik, sanitäre Ausstattung). Er ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972. Aus Anlaß einer abgabenbehördlichen Prüfung über den Streitzeitraum stellte der Prüfer fest, daß Zweifel an der Richtigkeit eines Geschäftes vorlägen, das Rechte betreffe, die der Beschwerdeführer durch Aktivierung der Anschaffungskosten (S 345.000,--) im Jahre 1983 und vorzeitige Abschreibung sowie durch die AfA in den Folgejahren bei seiner Gewinnermittlung berücksichtigt habe. Dabei handelte es sich um die angebliche Anschaffung technischen Wissens zur Erzeugung von permanent-magnetischen Wasseraufbereitern (in der Folge: pmW) von einem Schweizer namens Dr. Hansjörg R (in der Folge: DR), die wegen zahlreicher vom Prüfer angeführter Ungewöhnlichkeiten der Geschäftsabwicklung und vor allem wegen des Umstandes, daß die Existenz des erwähnten Schweizers nicht nachgewiesen worden sei, ungeachtet des Umstands nicht geglaubt werden könne, daß der Beschwerdeführer in seinen Unterlagen eine Rechnung und Quittungen besitze, die eine Unterschrift mit dem Namen DR trügen.
Das Finanzamt folgte diesen Bedenken und schied die erwähnte Anschaffung der Rechte aus der Gewinnermittlung der Jahre des Streitzeitraumes aus.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. In dieser stellte er den Geschäftsablauf folgendermaßen dar:
Auf Grund eines Besuches eines Herrn RU der Firma E aus Wien, die pmW in Österreich vertreibe, habe der Beschwerdeführer erfahren, daß die Technik zu den pmW von einem gewissen Herrn RI in der Schweiz stamme. Einem Gespräch mit diesem folgend habe der Beschwerdeführer die Firma PT in der Schweiz aufgesucht. Dabei sei RI nicht bereit gewesen, den Beschwerdeführer beim Vertrieb bzw. beim Aufbau einer Produktion zu helfen. Bei diesem Besuch habe der Beschwerdeführer jedoch von einem Mitarbeiter der Firma PT, dessen Name ihm nicht mehr erinnerlich sei, erfahren, daß DR über die Technik bestens Bescheid wisse. Am gleichen Tag habe der Beschwerdeführer am selben Ort in der Schweiz mit DR ein Gespräch geführt, in dem sich der Beschwerdeführer von dessen Fachkenntnis überzeugt und die Zusage erhalten habe, DR werde gegen entsprechendes Honorar dem Beschwerdeführer beim Aufbau der Produktion behilflich sein. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer telefonisch im Sommer 1983 auf einen Preis mit DR geeinigt, im November die Pläne und Unterlagen bei DR bestellt, sie im Dezember in Österreich von DR geliefert erhalten und diesem eine Acontozahlung von S 25.000,-- gegeben. Bei dieser Gelegenheit habe DR Herrn WI, der die Wasseraufbereiter in der Folge gebaut habe, wie dieser schriftlich am bestätigt habe, die erforderlichen Anweisungen zur Erzeugung der Magneten gegeben. 1984 habe der Beschwerdeführer von der Firma S in Italien Magnete bestellt und Ende 1984 die Produktion aufgenommen. Im November dieses Jahres habe DR den Beschwerdeführer wieder besucht und wie vereinbart den restlichen Rechnungsbetrag durch Scheck bezahlt erhalten, den er noch am selben Tag bei der Bank eingelöst habe. Die Bezahlung sei vereinbarungsgemäß erfolgt, nachdem funktionsfähige Wasseraufbereiter hergestellt werden konnten. Durch die Namhaftmachung des Magnetherstellers in Italien seitens DR hätten Werkzeugkosten von S 150.000,-- bis S 200.000,-- erspart werden können. Von dem italienischen Magnethersteller S seien nur Werkzeugkosten von DM 1.385,-- in Rechnung gestellt worden. Durch Eingehen auf die einzelnen Bedenken des Prüfers versuchte der Beschwerdeführer diese zu zerstreuen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die im Zusammenhang mit der Frage der Existenz der Person des DR ausgesprochenen Bedenken zu zerstreuen sowie die aufgetauchten Unstimmigkeiten aufzuklären und ausreichende Gründe für die ungewöhnliche Form des Abschlusses und der Abwicklung des Geschäftes anzuführen. Der Beweis für die betriebliche Veranlassung des Aufwandes von S 345.000,-- sei daher nicht erbracht worden. Es fehle die sonst übliche Korrespondenz vor Vertragsabschluß und ein juristisch durchsetzbarer "Detailvertrag". Die Bestätigung des WI zeige nur, daß ein Herr unter dem Namen DR im Dezember 1983 und im November 1984 im Büro des Beschwerdeführers erschienen sei, der beim ersten Besuch WI über den Umgang beim Verlöten der Magneten informiert und beim zweiten Besuch einige Worte mit ihm gewechselt habe. Ein Beweis für die behauptete Vereinbarung und die Existenz eines DR sei damit nicht erbracht. Die vorgelegten technischen Unterlagen stammten nicht von DR, sondern von der Firma LL Sa in USA, die eine Vertretung für Europa in der Schweiz unterhalte und deren Produkte von der Firma PT in der Schweiz vertrieben würden. Es wundere daher, daß sich der Beschwerdeführer mit einer "Garantievereinbarung" des DR in dessen Rechnung des Inhaltes begnügt habe, daß die technischen Unterlagen dessen geistiges Eigentum seien und keinerlei bestehende Patente (ua auch der LL Sa) verletzt würden. Nicht der angebliche Verkäufer DR habe dem Beschwerdeführer Unterlagen über die Mängelfreiheit der Rechte zur Verfügung gestellt, wie es anzunehmen gewesen wäre, sondern der Beschwerdeführer selbst habe sich nach seinen Angaben beim Österreichischen Patentamt Gewißheit zu verschaffen versucht. Die belangte Behörde hielt es für möglich, daß sich der Beschwerdeführer ohne Hilfe des DR, von dessen Existenz sie nicht überzeugt worden sei, technische Unterlagen über die pmW und die Information über den Lieferer der Spezialmagneten (Firma S in Italien) durch einen ehemaligen Angestellten der Firma E in Wien beschafft habe, der den Bereich Kärnten und Steiermark bearbeitet hatte und den der Beschwerdeführer als Vertreter beschäftigte. DR habe als Adresse in seiner Rechnung die Anschrift der Firma PT in der Schweiz angeführt. Eine bei der Firma PT in der Schweiz gestellte Anfrage, die von RI beantwortet worden sei, habe ergeben, daß DR dort nicht bekannt sei. Für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Verdachtes, es könne sich dabei um eine Schutzbehauptung aus Angst vor dem Fiskus handeln, hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Auch der Umstand, daß von RU als Repräsentanten der Firma E in Wien gegen den Beschwerdeführer seinerzeit in Österreich ein Zivilverfahren wegen Verletzung des Rabattgesetzes angestrengt worden sei, stelle keinen ausreichenden Grund dar, eine solche Schutzbehauptung anzunehmen. Die Erhebungen der Abgabenbehörden hätten ergeben, daß DR weder im Verzeichnis der Verwaltungsräte aufscheine noch im Amtlichen Telefonbuch eingetragen sei; die vom Beschwerdeführer mitgeteilten Telefonnummern hätten sich als die des Herrn RI bei der Firma PT in der Schweiz herausgestellt, der jedoch angegeben habe, einen DR nicht zu kennen. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Existenz des DR zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe auch die Ungewöhnlichkeit des Umstandes nicht widerlegt, daß DR als Schweizer seine Faktura nicht in Schweizer Franken, sondern in Schilling gelegt habe. Ungewöhnlich sei auch, daß in der Rechnung vom als Zahlungstermin für die zweite Rate von S 320.000,-- bereits der fixiert worden sei, ohne daß diese Zahlung von der Produktion funktionstüchtiger Wasseraufbereiter abhängig gemacht worden sei, wie dies der Beschwerdeführer behauptet habe. Auch sei auffällig, daß keine Zahlungssicherheit (zB durch Akkreditiv) vereinbart worden sei. Es wäre schwer erklärbar, daß sich der Beschwerdeführer Pläne um einen hohen Preis beschafft haben sollte, obwohl die auf dem Markt befindliche Handelsware günstig zu beschaffen gewesen wäre. Dazu komme, daß Zahlungen im Inland an einen Ausländer ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgt wären und daß die angeblich von DR stammenden Schriftstücke hinsichtlich gewisser Eigenarten der Schreibweise (Abkürzung st., Rechtschreibfehler: "das" statt "daß", Adressen in Großbuchstaben) Ähnlichkeiten mit vom Beschwerdeführer stammenden Schriftstücken aufwiesen, die den Schluß zuließen, daß sie von einer Person hergestellt worden seien, die schriftliche Unterlagen des Beschwerdeführers verfasse.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, daß die erwähnte Anschaffung von Rechten im Rahmen der Festsetzung der strittigen Steuern anerkannt werde. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit seinen Ausführungen zum Beschwerdegrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer diesen nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die Prüfung dieses Beschwerdegrundes hat gemäß § 41 VwGG von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auszugehen. Die belangte Behörde ist auf Grund ihrer Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung gelangt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Anschaffung von Rechten um den erwähnten Betrag nicht erwiesen sei. Daß ausgehend von diesem Sachverhalt die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde unrichtig wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht und vermag der Verwaltungsgerichtshof auch von sich aus nicht zu erkennen.
Die Unterstellung der Beschwerde, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, unübliche Geschäfte oder rechtswidrige Geschäfte hätten keine steuerliche Auswirkung, geht ins Leere, weil eine derartige Rechtsansicht dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmbar ist. Die belangte Behörde hat die Ungewöhnlichkeit oder Unüblichkeit der Vorgänge und die Rechtswidrigkeit von Verhaltensweisen nur im Rahmen der ihr durch § 167 Abs. 2 BAO aufgegebenen sorgfältigen Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens ins Treffen geführt. Hierin liegt keine Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdegrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Im Rahmen des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung verletzt. Der Vorwurf ist unberechtigt. Der Beschwerdeführer selbst zeigt nicht auf, welche ihr noch zumutbaren Maßnahmen zur Wahrheitsfindung, die Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, von der belangten Behörde unterlassen worden seien. Nach der Aktenlage kann der Verwaltungsgerichtshof eine solche Nachlässigkeit nicht erkennen.
Unrichtig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es stünde unbestritten fest, daß er die Telefonnummer des DR habe angeben können. Das Gegenteil zeigt der Akteninhalt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Telefonnummern erwiesen sich als solche, deren Anschluß einem DR nicht zurechenbar und unter denen eine Person dieses Namens auch nicht erreichbar war.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist es auch nicht offenkundig gewesen, daß der Beschwerdeführer das "Know-how" von DR bezogen habe. Die Existenz einer Person dieses Namens wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die belangte Behörde hat aufgezeigt, daß durchaus ein Erwerb des Wissens auf anderem Weg möglich gewesen sein könnte. Es spricht daher auch nicht der erste Anschein für die Darstellung des Beschwerdeführers. Folglich wäre es auch nicht Pflicht der belangten Behörde gewesen, einen Gegenbeweis zum Beweis des ersten Anscheins zu erbringen.
Auf Grund der von der belangten Behörde zutreffend als ungewöhnlich bezeichneten Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel durfte die belangte Behörde das Anbringen des Beschwerdeführers als zweifelhaft im Sinne des § 138 BAO ansehen und den Beschwerdeführer zum Beweis oder zumindest zur Glaubhaftmachung verhalten. Da die betreffenden Geschehnisse ihre Wurzeln im Ausland haben, durfte die belangte Behörde überdies davon ausgehen, daß den Beschwerdeführer eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und er das aus undurchsichtigen Geschäften entspringende abgabenrechtliche Risiko zu tragen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 85/13/0179, ÖStZB 1988, 354, und vom , 86/14/0098, ÖStZB 1988, 306).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, der von ihm geschilderte Sachverhalt sei "logisch zwingend", ist unrichtig. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig sei, also etwa gegen Denkgesetze oder gegen menschliches Erfahrungsgut verstoße. Allein in diesem Rahmen steht dem Verwaltungsgerichtshof nämlich eine Nachprüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu. Von einer solchen Unschlüssigkeit kann aber keine Rede sein. Die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen sind durchaus denkmöglich, menschliches Erfahrungsgut steht ihnen nicht entgegen.
Erstmals mit der Beschwerde ins Verfahren eingebrachte Unterlagen zum Nachweis der vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aufgestellten Behauptungen sind ebenso wie neue Behauptungen wegen des Verstoßes gegen das sich aus § 41 VwGG ergebende Neuerungsverbot unbeachtlich. Gegen dieses verstößt das Beschwerdevorbringen, daß der Wasseraufbereiter "optisch und auch technisch so verändert" worden sei, "daß diesbezüglich mögliche Klagen ins Leere gegangen wären" sowie das Vorbringen über die Unmöglichkeit der "Rekonstruktion" von pmW.
Der Vorwurf, der Betriebsprüfer habe nicht alle vom Beschwerdeführer angeführten Telefonnummern notiert, ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde trotz Vorhaltes weder eine Telefonnummer noch eine Adresse genannt hat, unter der ein DR erreichbar gewesen wäre. Gerade dieser Umstand, daß der Beschwerdeführer die Existenz einer Person nicht beweisen konnte, die ihm angeblich Rechte verkauft hatte, erschien der belangten Behörde als so ungewöhnlich, daß sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenken mußte. In diesem Zusammenhang durfte die belangte Behörde nämlich auch bedenken, daß die "Garantievereinbarung" in der Rechnung des angeblichen DR für den Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur dann ihren Zweck hätte erfüllen können, wenn der Beschwerdeführer DR auch in den folgenden Jahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dieser Garantie hätte erreichen können. Dies war jedoch anscheinend nicht der Fall, sonst hätte der Beschwerdeführer der Abgabenbehörde eine Adresse bekanntgeben können, unter der DR erreichbar gewesen wäre, oder der Abgabenbehörde entsprechende aufklärende Schreiben des DR beschaffen und vorlegen können.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Angemessenheit des Preises für das "Know-how" gehen an den Überlegungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde deshalb vorbei, weil diese es für möglich gehalten hatte, daß der Beschwerdeführer die Produktion auf Grund eines Wissens, das er sich aus anderen Quellen verschafft hatte, aufgebaut hat. Diese Möglichkeit wurde vom Beschwerdeführer vor den Abgabenbehörden aber nicht widerlegt.
Ob es für die (angebliche) Wirksamkeit von pmW bereits eine wissenschaftliche Erklärung gibt, ist für die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht von Bedeutung. Durch das betreffende Vorbringen kann es dem Beschwerdeführer daher nicht gelingen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuweisen.
Auch der vom Beschwerdeführer behauptete wirtschaftliche Erfolg aus der Erzeugung der pmW durch ihn beweist aus den bereits dargelegten Gründen nicht, daß das strittige Geschäft überhaupt stattgefunden hat.
Nicht zu beanstanden ist, daß die belangte Behörde in der Bestätigung des WI keinen Nachweis und auch keine Glaubhaftmachung des Geschäftes erblickte. In dieser Bestätigung ist von einem derartigen Geschäft überhaupt keine Rede. Auch die Existenz eines DR wird durch diese Bestätigung nicht glaubhaft gemacht, sondern lediglich, daß zu den angeführten Zeitpunkten eine Person, die anscheinend Schweizer war, unter dem erwähnten Namen im Büro des Beschwerdeführers auftrat und beim ersten Besuch WI Informationen hinsichtlich der Herstellung der Magneten gab.
Eine Vorführung des DR vor die Abgabenbehörden wurde von diesen vom Beschwerdeführer nie verlangt. Der Vorwurf einer Überspannung der Mitwirkungspflicht durch einen solchen Auftrag geht daher ins Leere.
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht entnehmbar, daß die belangte Behörde pmW mit auf chemischer Basis funktionierenden Wasseraufbereitern verwechselt habe.
Auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist daher weder der Beschwerde noch der sonstigen Aktenlage entnehmbar.
Der Beschwerdeführer wird somit durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.