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VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0210

VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0210

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der P in T, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr und Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwälte in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 29, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom , Zl. 127.993/3-7/01, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. T GmbH, in T 2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77;

3. Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65; 5. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, 4021 Linz, Europaplatz 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzbegehren des mitbeteiligten Arbeitsmarktservice wird abgewiesen.

Begründung

Der Wirtschaftstreuhänder Mag. O. meldete am der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit dem dafür vorgesehenen Formular die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der erstmitbeteiligten Gesellschaft ab . Die im Anmeldeformular enthaltene Frage nach einer Beteiligung der Beschwerdeführerin an der erstmitbeteiligten Gesellschaft wurde verneint. Per erfolgte - wieder durch Mag. O. - die Abmeldung der Beschwerdeführerin wegen eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz.

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gemeldeten Tätigkeit bei der erstmitbeteiligten Gesellschaft als Dienstgeberin vom bis nicht der Pflichtversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und damit auch nicht der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Auf Grund einer Beitragsprüfung sei hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin an der erstmitbeteiligten Gesellschaft mit 99 % der Stammeinlagen beteiligt sei; 1 % habe Mag. O. übernommen. Für Beschlüsse der Gesellschaft sei eine einfache Mehrheit erforderlich. Auf Grund der Höhe der Beteiligung sei die Beschwerdeführerin nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden und somit nicht Dienstnehmerin der erstmitbeteiligten Gesellschaft gewesen. Eine Formalversicherung sei ausgeschlossen, weil die Anmeldung im Bewusstsein einer nicht vorliegenden Versicherungspflicht erstellt worden sei. Die Voraussetzungen für ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis seien nicht gegeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch mit der Begründung, ein Stammkapital in der Höhe von 75 % sei nicht in ihrem Eigentum gestanden, weil sie diesen Anteil für eine andere Person treuhändig gehalten habe.

Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch keine Folge und begründete diese Entscheidung nach rechtlichen Überlegungen unter Wiedergabe eines im Einspruchsverfahren als "Treuhandvertrag" vorgelegten Dokumentes beweiswürdigend damit, dass in Wahrheit niemals ein Treuhandverhältnis vorgelegen sei, weshalb auch keine Dienstnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin angenommen werden könne.

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung nicht Folge gegeben; begründend verneinte sie das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0230, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren als Beweismittel genannten Personalbeweise nicht durchgeführt hat. Zur näheren Vorgeschichte dieses Verfahrens sei auf die Darstellung im genannten Erkenntnis verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung neuerlich keine Folge gegeben. Nach einer zusammengefassten Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und einer Darstellung der einschlägigen Rechtslage hat sie die an die im weiteren Verfahren vernommenen Zeugen Mag. O. und G. Sch. (Schwägerin der Beschwerdeführerin) gestellten Fragen und die Antworten wörtlich wie folgt wiedergegeben:

"a) Warum haben Sie bei der seinerzeitigen Anmeldung (der Beschwerdeführerin) (damals Sch.) zur Pflichtversicherung angegeben, dass (die Beschwerdeführerin) überhaupt nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt sei? Welchen Wissensstand hatten Sie damals?

Mag. O.: 'Generell kann ich ausführen, dass nach meinem Wissensstand sämtliche finanzielle Mitteln der Familie Sch. von Herrn L. Sch. stammen. Daher ist das Gesellschaftsvermögen ihm zuzurechnen. Von einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen durch (die Beschwerdeführerin) war mir zum damaligen Zeitpunkt wahrscheinlichst nichts bekannt. Ich möchte dazu ausführen, dass auf Grund eines Großbrandes in meiner Kanzlei am das gesamte Archivmaterial vernichtet wurde, in die diesbezüglichen Polizeiprotokolle können bei der Polizeibehörde Linz gerne Einsicht genommen. Ich entbinde hiermit die Polizeibehörde Linz, Kriminalabteilung, von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Land OÖ und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit. Meine Angaben sind daher allein aus meinem Gedächtnis.'

b) Ist es richtig, dass (die Beschwerdeführerin) eine Treuhandschaft von 75 % bei der (erstmitbeteiligten Gesellschaft) inne gehabt hat?

Mag. O.: '........... gebe ich an, dass dies durchaus der Fall sein könnte, ohne mich jedoch konkret daran erinnern zu können .................. (Hinweis auf Punkt a)

c) Warum wurde im Laufe des Verfahrens trotz mehrmaliger Aufforderung nicht das Original des Treuhandvertrages vorgelegt? (Herr Mag. O. soll auch ersucht werden dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung dieses Original vorzulegen; das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung wird gebeten hievon eine Kopie zu machen und der Berufungsbehörde zu übermitteln).

Mag. O.: 'Diese Frage kann ich zur heutigen Zeit nicht mehr beantworten. Feststeht allerdings, dass in unserer Kanzlei mit Sicherheit niemals ein Original des Treuhandvertrages aufbewahrt wurde, sondern wenn überhaupt nur eine Kopie. Ich schließe jedoch völlig aus, dass eine Treuhandurkunde durch unsere Kanzlei nachträglich erstellt wurde.'

d) Ist es richtig, dass (die Beschwerdeführerin) die Geschäftsanteile an der (erstmitbeteiligten Gesellschaft) nur treuhändig für Frau G. Sch. inne gehabt hat?

Mag. O.: 'Ich schließe diese Möglichkeit nicht aus, kann jedoch hiezu keine definitive Feststellung treffen. Dies auf Grund der langen Zeitspanne.'

Fragenkatalog an Frau G. Sch.:

a) Sie werden ersucht beweiskräftiger Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass Sie im Jahre 1988 der (erstmitbeteiligten Gesellschaft) ATS 250.000,-- Gesellschaftskapital zur Verfügung gestellt haben.

Frau G. Sch.: 'Hinsichtlich beweiskräftiger Unterlagen .............. stelle ich fest, dass mein Vater leider im Jahre 1994 verstorben ist. Von ihm habe ich auch den genannten Betrag erhalten. Daher ist es mir nicht möglich, Unterlagen irgendwelcher Art, die beweiskräftig sind, zur Verfügung zu stellen. Nachdem damals meine Ehe mit Herrn M. Sch. geplant war, habe ich ihm auf reiner Vertrauensbasis das Geld für die Firma zur Verfügung gestellt. Auf nochmaliges Befragen gebe ich an, dass mein Vater mir das Geld ohne Schenkungsvertrag bzw. ohne irgendwelche schriftliche Bestätigung meinerseits gegeben hat.'

b) Weiters werden Sie um Auskunft ersucht, aus welchen Gründen Sie sich damals entschlossen haben (die Beschwerdeführerin) (damals Sch.) als Treuhänderin einzusetzen?

Frau G. Sch.: 'Dass (die Beschwerdeführerin) (damals Sch.) von mir persönlich als Treuhänderin eingesetzt worden ist, kann ich so nicht bestätigen. Ich kann nur wiederholen, dass ich den Betrag von ATS 250.000,-- meinem damals zukünftigen Mann übergeben habe. Wie dieser dann das Geld genau oder in welcher Form er es verwendet hat, ist mir nicht bekannt.'

c) Weiters werden Sie ersucht dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung das Original des Treuhandvertrages vorzulegen (Anmerkung für das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung: Sie werden gebeten eine Kopie dieses Originals zu erstellen und der Berufungsbehörde zu übermitteln).

Frau G. Sch.: 'Das Original eines Treuhandvertrages kann ich nicht vorlegen, zumal mir gar nicht bewusst ist oder war, dass ich einen solchen unterfertigt haben sollte, bzw. dass ein solcher überhaupt existiert. Ich kann jedoch nicht ausschließen, dass ich damals irgend etwas unterschrieben habe. Ich möchte dazu sagen, dass ich zu diesem Zeitpunkt die deutsche Sprache praktisch nicht beherrschte und möchte auch auf mein damaliges junges Alter von 21 Jahren hinweisen."

Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Die (erstmitbeteiligte Gesellschaft) ... wurde mit dem zwischen (der Beschwerdeführerin) und Herrn Mag. O. abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom , im Firmenbuch beim Landesgericht Linz am eingetragen. Herr Mag. O. hat (die Beschwerdeführerin) am als kaufmännische Angestellte zur Pflichtversicherung angemeldet und gab dazu an, dass (die Beschwerdeführerin) nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt sei. (Die Beschwerdeführerin) war gemäß Punkt IV und Punkt XI des Gesellschaftsvertrages mit 99 % der Stammeinlage an der Gesellschaft beteiligt. Für Beschlüsse der GesmbH war gemäß Punkt VII des Gesellschaftsvertrages, soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, nur eine einfache Mehrheit erforderlich."

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, es sei nicht "besonders glaubwürdig", dass Mag. O., der mit der Beschwerdeführerin die erstmitbeteiligte Gesellschaft gegründet habe, von einer Beteiligung der Beschwerdeführerin am Gesellschaftsvermögen nichts gewusst habe. Selbst unter Berücksichtigung der langen Zeitspanne hätten sich die Aussagen von Mag. O. im Laufe des Verfahrens sehr "gewandelt". So habe Mag. O. in seinem Schreiben vom angegeben, dass ihm die Treuhandschaft schon seit längerem bekannt gewesen wäre; in einem Schreiben vom habe er weiters angegeben, dass Frau G. Sch. zum gemeinsamen "familiären Familienaufbau" ihre gesamten Ersparnisse der Gesellschaft zur Verfügung gestellt habe und die Beschwerdeführerin als zukünftige Schwägerin gebeten worden sei, die Gesellschaftsanteile treuhändig für Frau G. Sch. zu halten, damit diese "keine Schwierigkeiten bei den ungarischen Behörden hätte". Hingegen habe Mag. O. am angegeben, dass sämtliche finanziellen Mittel der Familie Sch. von Herrn L. Sch. gestammt hätten. In der selben Einvernahme habe er weiter angegeben, dass es durchaus hätte der Fall sein können, dass die Beschwerdeführerin eine Treuhandschaft von 75 % inne gehabt habe, dass er sich daran nicht erinnern könne, und er weiter auch keine definitiven Feststellungen machen könne, ob die Beschwerdeführerin die Geschäftsanteile an der erstmitbeteiligten Gesellschaft nur treuhändig für Frau G. Sch. inne gehabt habe. Dazu sei im Schreiben vom von Mag. O. behauptet worden, dass Frau G. Sch. über die Geschäftsgebarung laufend informiert worden sei und laufend bei den Verkaufsveranstaltungen mitgearbeitet sowie bei der Belegsammlung und Kassaerstellung mitgewirkt habe. Diese Aussagen würden auch im Hinblick auf die von Frau G. Sch. am gemachten Angaben nicht nachvollziehbar erscheinen, weil dieser unter anderem gar nicht bewusst gewesen sei, dass ein Treuhandvertrag bestanden habe. Wegen der von ihr selbst angegebenen damaligen mangelhaften Deutschkenntnisse könne man wohl auch nicht davon ausgehen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, die "Aufgaben eines Treugebers auszuüben". Gegen ein Treuhandverhältnis spreche auch, dass keinerlei beweiskräftige Unterlagen hätten vorgelegt werden können. Mag. O., der im Auftrag der Beschwerdeführerin einen unvollständigen Treuhandvertrag übermittelt habe, sei nicht in der Lage gewesen, einen vollständigen zu übermitteln. Auch andere Unterlagen, aus denen hervorgegangen wäre, dass die Beschwerdeführerin als Treuhänderin auf Rechnung von Frau G. Sch. gehandelt hätte, hätten trotz wiederholter Aufforderung von niemandem beigebracht werden können. Es fehlten auch Geschäftsunterlagen, aus denen hervorginge, dass Frau G. Sch. tatsächlich in den Geschäftsgang eingegriffen hätte. Zusammenfassend gebe es keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer dominierenden Stellung als Gesellschafterin nicht gleichzeitig bei der erstmitbeteiligten Gesellschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit habe beschäftigt sein können. Eine Formalversicherung nach § 21 Abs. 1 ASVG liege ebenfalls nicht vor, weil die von Mag. O. im August 1991 erfolgte Anmeldung nach Abschluss des genannten Gesellschaftsvertrages gewesen sei, der Genannte daher von den Beteiligungsverhältnissen Kenntnis gehabt habe und somit gegenüber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wissentlich und damit vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht hätte; dies schließe den Eintritt einer Formalversicherung aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt und die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt Abstand genommen. Das mitbeteiligte Arbeitsmarktservice hat eine Gegenschrift erstattet und den Ersatz von Aufwendungen begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zutreffend sind die Ausführungen in der Beschwerde zur Unvereinbarkeit einer dominierenden Gesellschafterstellung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in derselben GmbH. Zu dieser Frage sowie zur Frage der Versicherungspflicht eines bei der GmbH angestellten Gesellschafters unter Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Rechtsausführungen im genannten (Vor)Erkenntnis vom zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Beschwerde nicht, dass sie ohne das behauptete Treuhandverhältnis im Hinblick auf ihre Mehrheitsbeteiligung an der erstmitbeteiligten Gesellschaft nicht hätte versicherungspflichtig beschäftigt sein können. Ob im vorliegenden Fall ein Treuhandvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und G. Sch. abgeschlossen worden ist, bleibt auf der Tatsachenebene weiter strittig. Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses, weil es nicht habe nachgewiesen werden können.

Soweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Rechtsrüge vom Vorliegen eines von ihr abgeschlossenen Treuhandvertrages ausgeht, entfernt sie sich vom (wie noch zu zeigen sein wird: mängelfrei) festgestellten Sachverhalt. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb auf die zu diesem Thema vorgebrachten Argumente nicht eingegangen zu werden braucht.

Die weiteren der Rechtsrüge zuordenbaren Argumente in der Beschwerde zielen auf das Bestehen einer Formalversicherung nach § 21 ASVG ab: Insoweit ist der Beschwerdeführerin wie im Vorerkenntnis vom zu entgegnen, dass die belangte Behörde im Einklang mit § 415 iVm § 413 Abs. 1 Z 1 ASVG im angefochtenen Bescheid als Hauptfrage nur über die Versicherungspflicht abgesprochen hat, während die Frage der Formalversicherung nur in der Begründung behandelt wurde; über das Vorliegen einer Formalversicherung wurde daher nicht abgesprochen. Zur Vermeidung überflüssiger Verfahrensschritte sei die Beschwerdeführerin aber darauf hingewiesen, dass eine Formalversicherung voraussetzt, dass eine Meldung nicht vorsätzlich unrichtig erstattet wurde.

In ihrer Verfahrensrüge bekämpft die Beschwerdeführerin in erster Linie das Ergebnis der Beweiswürdigung der belangten Behörde, es habe kein Treuhandverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und G. Sch. bestanden.

Zunächst ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die im (Vor)Erkenntnis vom zu der dem Verwaltungsgerichtshof lediglich zukommenden Prüfung der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung wiedergegebene Rechtsprechung zu verweisen. Im Lichte dieser Judikatur vermag die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aus folgenden Gründen nicht in Zweifel zu ziehen:

Rügt die Beschwerdeführerin, dass das behauptete Fehlen von ausreichenden Sprachkenntnissen der G. Sch. in der Beweiswürdigung der belangten Behörde keinen Niederschlag gefunden hätte, ist sie auf das Argument der belangten Behörde zu verweisen, wonach auf Grund der mangelhaften Deutschkenntnisse der G. Sch. - anders als die Beschwerdeführerin meint - davon ausgegangen werden könne, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, die Aufgaben eines Treugebers zu erfüllen. Im Übrigen wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Ferner wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, sie hätte berücksichtigen müssen, dass der Treuhandvertrag per Fax übermittelt worden sei, weil "Selbst wenn das Original dieses Vertrages selbst nicht vorgelegt werden konnte, ist unbestreitbar, daß ein Vertrag dieser Art existiert". Mit diesem Argument gelingt es der Beschwerdeführerin auch im zweiten Rechtsgang nicht zu erklären, warum das Original der - nach der Kopie - mit den (Original)Unterschriften versehenen dritten Seite der Vertragsurkunde im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt wurde, sodass die von der belangten Behörde geäußerten Zweifel an der Existenz eines Treuhandvertrages schon wegen des Fehlens dieses - für grafologische Zwecke geeigneten - Dokumentes berechtigt sind.

Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, der damalige Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Gesellschaft L. Sch. habe "glaubhaft dargetan", dass der Treuhandvertrag abgeschlossen worden sei sowie, dass aus den Aussagen von Mag. O. und G. Sch. nicht zweifelsfrei abgeleitet werden könne, dass ein solcher Treuhandvertrag nicht abgeschlossen worden sei, sind schon wegen ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, Zweifel an der differenzierten Beurteilung der Ermittlungsergebnisse durch die belangte Behörde aufkommen zu lassen. So hat sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Angaben von Mag. O. beschäftigt und dabei Widersprüche aufgezeigt, die es - in schlüssiger Weise - nahe legen, den Angaben von Mag. O. nicht zu glauben. Aber etwa auch aus der oben wieder gegebenen Aussage von G. Sch. kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil G. Sch. angab, von einem Treuhandvertrag nichts zu wissen.

Nach dem Gesagten hat sich auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde als mängelfrei erwiesen, weshalb es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003. Das Begehren des mitbeteiligten Arbeitsmarktservice auf Ersatz der Aufwendungen für die Gegenschrift war abzuweisen, weil es nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0139).

Wien, am